Kann der 3G-Status auch bei Beschäftigten im Außendienst verarbeitet werden?
Leider gibt es keine klare Regelung, ob und wie Arbeitgeber den 3G-Status von Beschäftigten im Außendienst erfassen und verarbeiten können. Ein Außendienstmitarbeiter, der bei einem Kunden zum Betreten der dortigen Arbeitsstätte einen 3G-Nachweis vorzeigen muss, ist von der Neuregelung nicht unmittelbar erfasst.
Zugleich kann der jeweilige (Kunden-)Betrieb auch von solchen externen Personen 3G-Nachweise verlangen und wird dies zum Schutz der eigenen Belegschaft mit Blick auf die arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben in der Regel sogar müssen. Die ungeregelte Frage ist, ob auch der Arbeitgeber den 3G-Status „seiner“ Außendienstmitarbeiter abfragen kann, um beispielsweise deren Einsätze zu steuern. Da der Gesetzgeber diesen Fall (bewusst (?)) nicht geregelt hat, gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorgaben. Hier haben sich die deutschen Datenschutzbehörden zuletzt sehr restriktiv positioniert, da es sich bei dem Impfstatus um eine besonders schutzwürdige Information die Gesundheit betreffend handelt. Demgegenüber hat das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht in einer Stellungnahme vom 11. November 2021 zu den Auswirkungen der hinsichtlich der 3G-Regelungen weitgehend inhaltsgleichen 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung eine solche Verarbeitung für „begründbar“ gehalten.
Dies zeigt: Es wird daher auf den Einzelfall ankommen. Gerne unterstützen wir Sie in diesem Bereich.