Die Sicherstellung des Zugangs einer Kündigungserklärung sorgt in der betrieblichen Praxis immer wieder für erhebliche Probleme. Stellt sich später heraus, dass tatsächlich kein Zugang vorlag, ist ein etwaiger Prozess unweigerlich für den Arbeitgeber verloren. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf überrascht nun mit der rechtlichen Neubewertung einer Situation, die sich so tagtäglich vielfach ereignet.

Rechtlicher Hintergrund ist, dass die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eine Kündigung in Schriftform – also mit eigenhändiger Namensunterschrift des Ausstellers unter der Kündigungserklärung – voraussetzt und die Kündigung für ihre Wirksamkeit dem Empfänger „zugehen" muss. Ein solcher Zugang verlangt, dass die Kündigungserklärung in den sog. „Machtbereich des Empfängers" kommt – es also alleine an ihm liegt, von der Kündigung Kenntnis zu nehmen. Um spätere Beweisprobleme über den Zugang einer Kündigungserklärung zu vermeiden, lassen sich viele den Zugang der schriftlichen Kündigungserklärung entsprechend quittieren.

I. Die Entscheidung des LAG Düsseldorf vom 3. Juli 2018 – 8 Sa 175/18

In einer solchen Situation befand das LAG Düsseldorf nunmehr, dass eine schriftliche Kündigungserklärung dem Arbeitnehmer nicht zugehe, wenn ihm die einzige Ausfertigung des Schriftstücks lediglich kurz zur Empfangsquittierung gereicht und anschließend dem Arbeitgeber wieder zurückgegeben werde. Der Geschäftsführer hatte dem Arbeitnehmer insoweit das (einzig) unterzeichnete Kündigungsschreiben übergeben, verbunden mit der Bitte, auf diesem die Kenntnisnahme zu quittieren und das Schreiben an ihn zurückzugeben. Der Arbeitnehmer kam dieser Aufforderung nach, unterzeichnete es nebst dem Zusatz „u. V." („unter Vorbehalt") und reichte es an den Geschäftsführer zurück. Im Anschluss erhielt der Arbeitnehmer eine nicht unterschriebene Kopie des Kündigungsschreibens zur Mitnahme. Darauf erhob er Klage und trug vor, eine schriftliche Kündigung sei ihm nicht zugegangen, weil er diese gleich wieder habe herausgeben müssen.
Das Arbeitsgericht wies die Klage erstinstanzlich ab. Das LAG Düsseldorf entschied jedoch überraschenderweise gegensätzlich. Die maßgebliche Kündigung sei dem Arbeitnehmer weder am Tag der Übergabe noch zu einem späteren Zeitpunkt unter Wahrung der Schriftform zugegangen. Denn der Zugang einer schriftlichen Kündigung unter Anwesenden sei nicht schon dann bewirkt, wenn der zu kündigende Arbeitnehmer die Kündigung zwar inhaltlich zur Kenntnis nehmen könne, sie ihm aber nur zum Zweck des Quittierens und anschließender Rückgabe übergeben werde. Insoweit komme es nicht nur auf die bloße Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Inhalt der schriftlichen Kündigungserklärung an, vielmehr sei auch ein „Akt der Gewahrsamsverschaffung zu Gunsten des Erklärungsempfängers" notwendig. Dieser „Akt der Gewahrsamsverschaffung" gehe auf Seiten des Kündigenden mit einer Entäußerung seiner verkörperten Erklärung einher. Das Kündigungsschreiben müsse mithin so in den Machtbereich des Empfängers gelangen, dass dieser mit dem Kündigungsschreiben „machen könne, was er wolle". Lasse er es liegen oder gebe er es zurück, sei der Zugang dann gleichwohl bewirkt. Werde ihm das Kündigungsschreiben jedoch nur hingehalten oder kurz übergeben, um es unmittelbar quittiert zurückzugeben, reiche dies für einen „Akt der Gewahrsamsverschaffung" nicht aus. Ein Kündigungsschreiben sei für den Empfänger und zu dessen Information bestimmt, nicht in erster Linie für die kündigende Partei, der es unbenommen bleibe, sich auf einer Zweitausfertigung den Erhalt der Kündigung quittieren zu lassen. Andernfalls habe der Kündigungsempfänger nach Ansicht des LAG Düsseldorf auch nicht die Möglichkeit, am Original zu überprüfen, ob die Erklärung echt und der Text von der Unterschrift gedeckt sei.
Im zugrundeliegenden Fall fehle es an einer Gewahrsamsverschaffung. Denn der Geschäftsführer habe nicht vorgehabt, dem Kläger das Kündigungsschreiben im Original zur Mitnahme zu überlassen. Der Kläger habe daher nicht mit dem Kündigungsschreiben „machen können was er wollte". Hätte der Kläger das Kündigungsschreiben doch behalten, hätte er „in den Augen der Beklagten (…) „Tabubruch" begangen".
Gegen die Entscheidung war Revision eingelegt worden, die Parteien schlossen jedoch einen gerichtlichen Vergleich, sodass keine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) mehr ergehen kann.

II. Bewertung der Entscheidung

Die Entscheidung des LAG Düsseldorf ist kaum nachzuvollziehen. Mit der Übergabe hat der Arbeitnehmer das schriftliche Kündigungsschreiben erhalten. Es wurde ihm in dem Willen übergegeben, ihm die Möglichkeit zur Kenntnisnahme zu verschaffen. Ebenso war der Wille vorhanden, dem Arbeitnehmer für seine Kenntnisnahme die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Schreiben zu verschaffen. Ob eine etwaige Erwartungshaltung besteht, das Schreiben – quittiert oder nicht quittiert – nach der Kenntnisnahme seines Inhalts wieder herauszugeben, ändert hieran nichts. Ebenso kann es nicht darauf ankommen, ob ein Behalten des Schreibens – wie vom LAG Düsseldorf angeführt – ein „Tabubruch in den Augen des Arbeitgebers" ist oder nicht. Sowohl eine solche Erwartungshaltung als auch ein „Tabubruch" im Falle des Behaltens sind rein soziale Aspekte, die nichts an dem Umstand ändern, dass der Arbeitnehmer – rechtlich geschützten – Besitz und tatsächliche Verfügungsgewalt an dem Kündigungsschreiben erlangt hat und entsprechend mit dem Schreiben verfahren kann. Es liegt alleine an ihm, ob er das Schreiben liest oder nicht liest, länger oder kürzer in der Hand hält sowie behält oder herausgibt. Gibt er das Schreiben heraus, ändert dies unabhängig von etwaigen zwischenmenschlichen Erwartungshaltungen nichts an dem Umstand, dass es jedenfalls zuvor zugegangen ist. Dass die Entscheidung des LAG Düsseldorf Widersprüche geradezu provoziert, zeigt auch Folgendes: Hätte der Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben nicht zurückgegeben und wäre weggegangen, hätte nach der Auffassung des LAG Düsseldorf ebenfalls kein Zugang vorgelegen, weil seitens des Geschäftsführers kein Wille zur „Entäußerung seiner verkörperten Erklärung" bei der Übergabe vorgelegen hätte – gleichwohl wäre das Schreiben im Ergebnis beim Arbeitnehmer gewesen.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer Entscheidung vom 26. März 2015 (2 AZR 483/14) hinsichtlich des Herrschafts- bzw. Machtbereichs klargestellt, dass es nicht darauf ankomme, ob der Empfänger die Verfügungsgewalt über das Schriftstück dauerhaft erlangt. Es genüge die Aushändigung und Übergabe, sodass er in der Lage sei, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Das Schreiben müsse so in seine tatsächliche Verfügungsgewalt gelangen, dass für ihn die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestehe. Folglich ist nach Auffassung des BAG der Zugang auch dann bewirkt, wenn das Schriftstück dem Empfänger mit der für ihn erkennbaren Absicht, es ihm zu übergeben, angereicht und, falls er die Entgegennahme ablehnt, so in seiner unmittelbaren Nähe abgelegt wird, dass er es ohne Weiteres an sich nehmen und von seinem Inhalt Kenntnis nehmen kann. Es geht nur dann nicht zu, wenn es dem Empfänger zum Zwecke der Übergabe zwar angereicht, aber ohne Übergabe des Schreibens von dem Erklärenden oder Überbringer wieder an sich genommen wird, weil der Empfänger die Annahme abgelehnt hat. In diesem Fall ist das Schreiben zu keinem Zeitpunkt in dessen tatsächliche Verfügungsgewalt gelangt.

In dem vom LAG Düsseldorf entschiedenen Fall hatte der Arbeitnehmer die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Schreiben. In Übertragung der Grundsätze des BAG hätte ein Zugang vorgelegen. Weshalb das LAG Düsseldorf in Ansehung der jüngeren Rechtsprechung des BAG gleichwohl anders entschieden hat, erschließt sich nicht.

III. Auswirkungen für die Praxis

Da nur mit einem erfolgreichen Zugang der schriftlichen Kündigungserklärung eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbeigeführt werden kann, ist der Zugang sowie sein Nachweis durch den Arbeitgeber mit äußerster Sorgfalt sicherzustellen. Die persönliche Übergabe des Kündigungsschreibens unter oder durch Zeugen – also nicht den Geschäftsführer, der als Organ der beklagten Partei regelmäßig nicht als Zeuge aussagen kann – ist hier das Mittel der Wahl, wenn der Arbeitnehmer vor Ort greifbar ist. Die Quittierung des Zugangs ist dabei ebenfalls ratsam, weil sich hierdurch häufig spätere Diskussionen über den Zugang vermeiden lassen.

Auch wenn die Entscheidung zukünftiger Fälle sich in erster Linie nach den Grundsätzen des Bundesarbeitsgerichts, nicht also des LAG Düsseldorf richten, ist die Entscheidung des LAG Düsseldorf existent und aufgrund des verfahrensbeendenden Vergleichs der Parteien nicht aufgehoben. Sie bildet daher für zukünftige Verfahren einen Risikoaspekt. Um dieses Risiko so gering wie möglich zu halten, ist zukünftig zu empfehlen, dem Mitarbeiter immer zwei handschriftlich unterzeichnete Ausfertigungen der Kündigung zu übergeben. Eine sollte dann beim Mitarbeiter verbleiben, auf der anderen sollte man sich den Zugang quittieren lassen.

Sofern Sie Rückfragen zu der Entscheidung haben oder wir Sie bei einer beabsichtigten Kündigung unterstützen können, sprechen Sie uns jederzeit gerne an.