Kann der Arbeitgeber Sanktionen gegen Testverweigerer verhängen?
In arbeitsschutzrechtlicher Hinsicht liegt die Durchsetzung der Testungen und Ahndung von Verstößen in der Zuständigkeit der Ordnungsämter. Diese können von den Arbeitgebern informiert werden und die Testung im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens durchsetzen.
Auch in arbeitsrechtlicher Hinsicht werden Sanktionen möglich sein. Das mildeste Mittel wäre eine „Versetzung“ in das Home-Office. Sofern dies nicht möglich oder gewünscht ist, kann der Beschäftigte von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt werden. Da in diesem Fall die Arbeitsleistung nicht so wie geschuldet – unter Nachweis einer Testung oder Immunisierung – angeboten wurde, sprechen gute Argumente dafür, dass kein Anspruch auf Annahmeverzugslohn besteht. Auch eine Abmahnung und im Wiederholungsfall eine verhaltensbedingte Kündigung sind nicht ausgeschlossen. Hier kommt es stets auf den Einzelfall an.
Zu berücksichtigen ist, dass die Rechtsprechung dem Gesundheitsschutz einen hohen Stellenwert einräumt: So hat beispielsweise das LAG Köln entschieden, dass kein Anspruch auf Beschäftigung ohne das Tragen eines Mund-Nase-Schutzes besteht (LAG Köln, Urteil vom 12. April 2021 – 2 SaGa 1/21).