Der Deutsche Bundestag hat am 18. November 2021 &//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xC4;nderungen des Infektionsschutzgesetzes beschlossen, die auch weitgehende Folgen f&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;r das Arbeitsrecht haben. Zugleich wurde auch in der &//kuettner-rechtsanwaelte.de/#x201E;Bund-L&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;nder-Runde&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#x201C; am 18. November ein einheitliches Vorgehen zur Bek&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;mpfung der Pandemie beschlossen. Wir beantworten einige der wichtigsten Fragen:

I.

Was bedeutet &//kuettner-rechtsanwaelte.de/#x201E;3G&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#x201C; am Arbeitsplatz?

Arbeitgeber und Besch&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;ftigte d&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;rfen Arbeitsst&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;tten, in denen physische Kontakte nicht ausgeschlossen werden k&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xF6;nnen, nur betreten, wenn sie
  • geimpfte Personen,
  • genesene Personen oder
  • getestete Personen
sind und einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder einen Testnachweis mit sich f&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;hren, zur Kontrolle verf&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;gbar halten oder bei dem Arbeitgeber hinterlegt haben.
Die M&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xF6;glichkeit physischer Kontakte liegt vor, wenn in der Arbeitsst&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;tte ein Zusammentreffen mit anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann, selbst wenn es tats&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;chlich zu keinem direkten K&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xF6;rperkontakt kommt.

Merke:

Nicht zu den Arbeitsst&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;tten in diesem Sinne geh&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xF6;ren Arbeitspl&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;tze im Homeoffice.

II.

Welche Testnachweise werden anerkannt?

Das ist in der so genannten COVID-19-Schutzma&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xDF;nahmen-Ausnahmenverordnung geregelt. Danach ist ein Testnachweis ein Nachweis auf Nichtvorliegen einer Corona-Infektion. Zudem muss es sich um einen zugelassenen Test handeln, der
  • a) in Form von Selbsttests vor Ort unter Aufsicht des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person erfolgt und dokumentiert wurde oder
  • b) im Rahmen einer betrieblichen Testung durch Personal, das die daf&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;r erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt oder
  • b) von einem offiziellen Leistungserbringer vorgenommen oder &//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;berwacht wurde.

Beachte:

Selbsttests zur Eigenanwendung durch den Besch&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;ftigten ohne Aufsicht gen&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;gen folglich nicht. Einen beaufsichtigten Test muss der Arbeitgeber nicht verpflichtend anbieten.

III.

Wie alt darf der Test sein?

Die zugrundeliegende Testung darf maximal 24 Stunden zur&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;ckliegen. Im Falle von PCR-Tests oder vergleichbaren Verfahren, die auf Nukleins&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;urenachweis oder weitere Methoden der Nukleins&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;ureamplifikationstechnik zum Nachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 beruhen, darf die zugrundeliegende Testung abweichend maximal 48 Stunden zur&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;ckliegen.

Beachte:

Ma&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xDF;geblich ist nach dem Gesetzestext der Zeitpunkt des Betretens der Arbeitsst&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;tte.

IV.

Gelten Ausnahmen?

Ja, Arbeitgeber und Besch&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;ftigten ist das Betreten der Arbeitsst&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;tte erlaubt, um
  • unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Testangebot des Arbeitgebers zur Erlangung eines Nachweises im Sinne des &//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xA7; 4 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wahrzunehmen oder
  • ein Impfangebot des Arbeitgebers wahrzunehmen.

V.

Wer tr&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;gt die Kosten der Testung?

Besch&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;ftigte haben eigenverantwortlich Sorge daf&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;r zu tragen, dass sie entsprechende Testnachweise vorlegen k&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xF6;nnen. Die Nutzung der Testangebote des Arbeitgebers nach der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist indes nur ausreichend, wenn der Arbeitgeber Testungen unter Aufsicht anbietet (vgl. 2. unter a)). Vom Arbeitgeber angebotene Selbsttests zur Eigenanwendung ohne Aufsicht sind nicht ausreichend. Dies folgt bereits daraus, dass die getestete Person in diesem Fall keinen Nachweis im Fall einer Kontrolle erbringen kann.

VI.

Ist die Testzeit Arbeitszeit?

Nein, zum einen m&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;ssen die Tests vor Betreten der Arbeitsst&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;tte vorgelegt werden, zum anderen sind auch betriebliche Testungen unter Aufsicht nach dem Wortlaut des Gesetzes &//kuettner-rechtsanwaelte.de/#x201E;unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#x201C; durchzuf&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;hren. Es handelt sich um die Erf&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;llung einer gesetzlichen Verpflichtung, die keine verg&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;tungspflichtige Arbeitszeit darstellt.

VII.

Gelten Sondervorgaben f&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;r bestimmte Bereiche?

Insbesondere bestimmte Einrichtungen des Gesundheitswesens (Krankenh&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;user, Pflegeeinrichtungen, Tageskliniken usw.) d&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;rfen nur von getesteten Personen mit entsprechendem Nachweis betreten werden. Dies gilt auf f&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;r Geimpfte und Genesene, wobei f&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;r diese Personengruppe auch ein Antigen-Test zur Eigenanwendung ohne &//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xDC;berwachung zweimal pro Woche ausreicht. Weiterhin haben diese Einrichtungen und Unternehmen ein einrichtungs- oder unternehmensbezogenes Testkonzept zu erstellen. Im Rahmen des Testkonzepts haben sie Testungen f&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;r alle Besch&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;ftigten und Besucher anzubieten.

VIII.

Welche Pflichten gelten f&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;r Arbeitgeber und Besch&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;ftigte?

Alle Arbeitgeber sind verpflichtet, die Einhaltung der &//kuettner-rechtsanwaelte.de/#x201E;3G&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#x201C; Verpflichtungen durch Nachweiskontrollen t&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;glich zu &//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;berwachen und regelm&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xDF;ig zu dokumentieren. Arbeitgeber und Besch&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;ftigte sind verpflichtet, einen Nachweis &//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;ber ihren Status auf Verlangen vorzulegen.

Konkret bedeutet das:

  • F&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;r nicht Geimpfte bzw. nicht Genesene ist eine t&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;gliche &//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xDC;berpr&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;fung ihres negativen Teststatus Voraussetzung f&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;r den Zugang zur Arbeitsst&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;tte.
  • Wenn der Arbeitgeber den Genesenennachweis oder den Impfnachweis einmal kontrolliert und dokumentiert hat, k&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xF6;nnen Besch&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;ftigte mit g&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;ltigem Impf- oder Genesenennachweis anschlie&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xDF;end von den t&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;glichen Kontrollen ausgenommen werden.

Merke:

Allerdings m&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;ssen auch diese Besch&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;ftigten den jeweiligen Nachweis f&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;r Kontrollen der zust&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;ndigen Beh&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xF6;rde bereithalten.

IX.

Wie kann eine Kontrolle durch den Arbeitgeber in der Praxis aussehen?

F&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;r die Praxis kann es sich &//kuettner-rechtsanwaelte.de/#x2013; unter Beachtung datenschutzrechtlicher Anforderungen &//kuettner-rechtsanwaelte.de/#x2013; anbieten, die Besch&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;ftigten namentlich in einer Liste nach &//kuettner-rechtsanwaelte.de/#x201E;Geimpft&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#x201C;, &//kuettner-rechtsanwaelte.de/#x201E;Genesen&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#x201C; und &//kuettner-rechtsanwaelte.de/#x201E;Getestet&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#x201C; zu clustern. Dann kann wie folgt verfahren werden:
  • bei Geimpften gen&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;gt die einmalige Kontrolle des Impfnachweises und der Vermerk in der Liste,
  • bei Genesenen muss zus&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;tzlich das Enddatum des Genesenenstatus dokumentiert werden,
  • bei Getesteten ist am jeweiligen Tag die Vorlage des Nachweises zu kontrollieren und dies entsprechend mit Datum/Uhrzeit des Tests zu vermerken.
Diese Kontrolle hat vor Betreten der Arbeitsst&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;tte zu erfolgen. Arbeitgeber und Betriebsrat sollten dazu kurzfristig organisatorische Ma&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xDF;nahmen implementieren.

X.

Welche datenschutzrechtlichen Anforderungen gelten?

Der Arbeitgeber darf zu diesem Zweck den Impf-, Genesenen- und Teststatus verarbeiten. Die Daten d&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;rfen auch zur Anpassung des betrieblichen Hygienekonzepts auf Grundlage der Gef&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;hrdungsbeurteilung verwendet werden. Eine zus&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;tzliche Einwilligung des Besch&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;ftigten ist grunds&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;tzlich nicht erforderlich. Insbesondere wenn Impf- oder Genesenen-Nachweise aber vom Unternehmen dauerhaft gespeichert werden, sollte vom jeweiligen Besch&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;ftigten eine schriftliche Einwilligung bez&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;glich dieser Speicherung eingeholt werden. Auch eine Betriebsvereinbarung, die diesbez&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;glich Regelungen beinhaltet, kann ein Erlaubnistatbestand f&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;r eine Datenspeicherung sein.
Die zust&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;ndige Beh&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xF6;rde kann vom Arbeitgeber die zur Durchf&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;hrung der &//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xDC;berwachung erforderlichen Ausk&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;nfte verlangen.
Die personenbezogenen Daten sind sp&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;testens am Ende des sechsten Monats nach ihrer Erhebung zu l&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xF6;schen.

Merke:

Zum Schutz der Daten hat der Arbeitgeber technische und organisatorische Ma&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xDF;nahmen zur Datensicherheit zu ergreifen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch unbefugte Dritte ausgeschlossen ist.

XI.

Ist der Betriebsrat zu beteiligen?

Insbesondere bei der Ausgestaltung der Kontrollregelungen k&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xF6;nnen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach &//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xA7; 87 Abs. 1 Nr. 1, 7 BetrVG bestehen. Da die gesetzlichen Vorgaben Ausgestaltungsspielraum lassen, greift die Sperrwirkung des &//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xA7; 87 Abs. 1 S. 1 BetrVG (&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#x201E;gesetzliche Regelung") diesbez&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;glich nicht.
Da die gesetzlichen Regelungen voraussichtlich ab der kommenden Woche zu beachten sind, sollten sich die Betriebsparteien kurzfristig auf eine gemeinsame Linie verst&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;ndigen.

XII.

Welche arbeitsrechtlichen Nachteile/Sanktionen k&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xF6;nnen drohen?

M&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xF6;chte jemand seinen Status nicht preisgeben oder einen Test nicht vornehmen, kommen folgende Reaktionsm&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xF6;glichkeiten in Betracht:
  • die Person kann die Arbeitsst&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;tte nicht betreten und daher die Arbeitsleistung nicht erbringen. Nach dem Grundsatz &//kuettner-rechtsanwaelte.de/#x201E;Ohne Arbeit kein Lohn&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#x201C; ist diese Zeit nicht zu verg&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;ten.
  • Weiterhin begr&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;ndet die Weigerung eine Pflichtverletzung, die abgemahnt werden kann.
  • Weigert sich die Person weiterhin den Nachweis zu erbringen, kann im Einzelfall auch eine K&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;ndigung gerechtfertigt sein. Hier gelten aber hohe Anforderungen.

XIII.

Drohen Bu&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xDF;gelder?

Bei Verst&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xF6;&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xDF;en gegen Kontroll- und Mitf&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;hrungspflichten entsprechender Nachweise k&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xF6;nnen Bu&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xDF;gelder bis zur H&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xF6;he von EUR 25.000 verh&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;ngt werden. Bund und L&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;nder haben betont, dass es verst&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;rkte Kontrollen geben wird und Bu&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xDF;gelder verh&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;ngt werden sollen.
Update 22.11.2021:

XIV.


Kann der 3G-Status auch bei Besch&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;ftigten im Au&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xDF;endienst verarbeitet werden?

Leider gibt es keine klare Regelung, ob und wie Arbeitgeber den 3G-Status von Besch&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;ftigten im Au&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xDF;endienst erfassen und verarbeiten k&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xF6;nnen. Ein Au&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xDF;endienstmitarbeiter, der bei einem Kunden zum Betreten der dortigen Arbeitsst&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;tte einen 3G-Nachweis vorzeigen muss, ist von der Neuregelung nicht unmittelbar erfasst.
Zugleich kann der jeweilige (Kunden-)Betrieb auch von solchen externen Personen 3G-Nachweise verlangen und wird dies zum Schutz der eigenen Belegschaft mit Blick auf die arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben in der Regel sogar m&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;ssen. Die ungeregelte Frage ist, ob auch der Arbeitgeber den 3G-Status &//kuettner-rechtsanwaelte.de/#x201E;seiner&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#x201C; Au&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xDF;endienstmitarbeiter abfragen kann, um beispielsweise deren Eins&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;tze zu steuern. Da der Gesetzgeber diesen Fall (bewusst (?)) nicht geregelt hat, gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorgaben. Hier haben sich die deutschen Datenschutzbeh&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xF6;rden zuletzt sehr restriktiv positioniert, da es sich bei dem Impfstatus um eine besonders schutzw&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;rdige Information die Gesundheit betreffend handelt. Demgegen&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;ber hat das Bayerische Landesamt f&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;r Datenschutzaufsicht in einer Stellungnahme vom 11. November 2021 zu den Auswirkungen der hinsichtlich der 3G-Regelungen weitgehend inhaltsgleichen 14. Bayerischen Infektionsschutzma&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xDF;nahmenverordnung eine solche Verarbeitung f&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;r &//kuettner-rechtsanwaelte.de/#x201E;begr&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;ndbar&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#x201C; gehalten.
Dies zeigt: Es wird daher auf den Einzelfall ankommen. Gerne unterst&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;tzen wir Sie in diesem Bereich.