Der Gesetzgeber hat im Dezember 2021 mit dem Gesetz zur St&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;rkung der Impfpr&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;vention eine sogenannte &//kuettner-rechtsanwaelte.de/#x201E;einrichtungsbezogene Impfpflicht&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#x201C; f&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;r bestimmte Bereiche des Gesundheitswesens eingef&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;hrt (&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xA7; 20a IfSG). Tats&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;chlich handelt es sich weniger um eine Impfpflicht, als vielmehr um eine Verpflichtung zur Vorlage bestimmter Immunit&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;tsnachweise. Die gesetzlichen Regelungen werfen in der Praxis einige Fragen auf. Wir geben einen &//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xDC;berblick zu den wichtigsten Aspekten.
I.
Welche Einrichtungen und Unternehmen sind betroffen?
Die Regelung betrifft nur die im Gesetz abschlie&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xDF;end aufgez&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;hlten Einrichtungen und Unternehmen. Dabei handelt es sich um Einrichtungen des Gesundheitswesens wie beispielsweise Krankenh&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;user, Tageskliniken, Arztpraxen sowie Einrichtungen zu Betreuung und Unterbringung &//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;lterer, behinderter oder pflegebed&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;rftiger Menschen.
II.
F&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;r welche Personen gilt die Pflicht?
Das Gesetz stellt alleine darauf ab, dass die Personen in der Einrichtung oder dem Unternehmen &//kuettner-rechtsanwaelte.de/#x201E;t&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;tig&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#x201C; sind. Auf die vertraglichen Beziehungen oder gar das Bestehen eines Arbeitsverh&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;ltnisses kommt es nicht an. Neben dem Pflege- und Betreuungspersonal sind damit etwa auch Hausmeister sowie Transport-, K&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;chen- oder Reinigungspersonal und externe Dienstleister erfasst. An einem T&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;tigwerden in der Einrichtung mangelt es nur, wenn die Einrichtung zeitlich nur ganz vor&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;bergehend (wenige Minuten) betreten wird. So k&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xF6;nnen beispielsweise Lieferdienste von der Regelung ausgenommen sein.
Unerheblich ist auch, ob ein direkter Kontakt zu vulnerablen Personengruppen besteht. Deshalb sind beispielsweise auch Personen in der Verwaltung der Einrichtung erfasst, wenn es an einer klaren r&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;umlichen Abgrenzung zu der Einrichtung bzw. den dort betreuten Personen mangelt. Besch&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;ftigte, die (vorr&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;bergehend) etwa wegen Mutterschutz oder Elternzeit nicht in der Einrichtung t&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;tig sind, sind erst erfasst, wenn sie die T&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;tigkeit in der Einrichtung wieder aufnehmen.
III.
Welche Personen sind ausgenommen?
Nicht erfasst sind folgenden Personengruppen:
-
Personen, die in den Einrichtungen und Unternehmen behandelt, betreut oder untergebracht sind (bspw. Patienten in einer Arztpraxis).
-
Personen, bei denen eine medizinische Kontraindikation gegen eine COVID-19-Impfung vorliegt.
Ob eine Kontrainduktion vorliegt ist im Ergebnis eine medizinische Feststellung, wobei &//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;bliche Impfreaktionen keine Kontrainduktion begr&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;nden (vgl. zu Impfreaktionen auch die Aufstellung auf der Seite des RKI). Bei Zweifeln am Vorliegen einer Kontrainduktion ist das Gesundheitsamt zu informieren.
IV.
Wann gilt eine Person als geimpft oder genesen?
Wann eine Person als geimpft oder genesen gilt, regelt die so genannte COVID-19-Schutzma&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xDF;nahmen-Ausnahmenverordnung:
-
Danach ist eine geimpfte Person eine Person ohne Symptome, deren Impfung den jeweiligen Anforderungen des Paul-Ehrlich-Institutes (PEI) gen&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;gt.
-
Eine genesene Person ist eine Person ohne Symptome, deren Genesenennachweis den Anforderungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) gen&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;gt.
Beachte:
Ab dem 15. Januar 2022 wurden die Anforderungen an den Impf- und Genesenenstatus aktualisiert und durch den Hinweis auf die Vorgaben des RKI und des PEI &//kuettner-rechtsanwaelte.de/#x201E;dynamisch&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#x201C; ausgestaltet. Insbesondere ist nunmehr auch bei der Impfung mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson (COVID-19-Vaccine Janssen) eine zweifache Impfung n&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xF6;tig und der Genesenenstatus gilt nur noch f&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;r 90 Tage nach der positiven Testung. Auch in Zukunft werden sich die Anforderungen &//kuettner-rechtsanwaelte.de/#x2013; insbesondere im Hinblick auf den &//kuettner-rechtsanwaelte.de/#x201E;Booster&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#x201C; &//kuettner-rechtsanwaelte.de/#x2013; noch &//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;ndern.
V.
Erfolgt eine Differenzierung zwischen Neueinstellungen und &//kuettner-rechtsanwaelte.de/#x201E;Alt-Besch&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;ftigten&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#x201C;?
Zun&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;chst sind alle betroffenen Personen in den Einrichtungen verpflichtet, eines der folgenden Dokumente vorzulegen:
-
Impfnachweis,
-
Genesenennachweis oder
-
&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;rztliches Zeugnis &//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;ber das Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation.
Das Gesetz differenziert sodann zwischen Personen, die ab dem 16. M&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;rz 2022 erstmals in der Einrichtung t&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;tig werden (Neueinstellungen) und Personen, die ohne nennenswerte Unterbrechung bereits vor dem 15. M&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;rz 2022 in der Einrichtung t&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;tig waren und weiterhin dort t&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;tig sind (&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#x201E;Alt-Besch&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;ftigte&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#x201C;).
1. Neueinstellungen nach dem 15. M&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;rz 2022
Personen, die ab dem 16. M&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;rz 2022 erstmals in den jeweiligen Einrichtungen t&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;tig werden, sind verpflichtet, vor Beginn ihrer T&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;tigkeit einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. Ohne diesen Nachweis darf die Person in der Einrichtung nicht besch&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;ftigt bzw. t&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;tig werden (&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xA7; 20a Abs. 3 S. 4, 5 IfSG). Es existiert damit ein gesetzliches und bu&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xDF;geldbewehrtes Verbot f&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;r die Person t&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;tig zu werden bzw. f&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;r die Einrichtung, die Person zu besch&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;ftigen. Bestehen Zweifel an der Echtheit bzw. inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Nachweise ist unverz&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;glich das zust&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;ndige Gesundheitsamt zu benachrichtigen (&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xA7; 20a Abs. 3 S. 2 IfSG). Das Gesundheitsamt kann der betroffenen Person dann untersagen, die Einrichtung zu betreten bzw. dort t&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;tig zu werden (&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xA7; 20&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#x2009;a Abs. 5 S. 3 IfSG).
Beachte:
Arbeitsvertr&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;ge sollten erst abgeschlossen werden, nachdem entsprechende Nachweise vorgelegt wurden.
2. &//kuettner-rechtsanwaelte.de/#x201E;Alt-Besch&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;ftigte&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#x201C;, die bereits vor dem 15. M&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;rz 2022 t&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;tig waren
Diese Personen m&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;ssen einen der genannten Nachweise bis zum Ablauf des 15. M&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;rz 2022 vorlegen. Wird die Vorlage unterlassen oder bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises ist unverz&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;glich das zust&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;ndige Gesundheitsamt zu informieren (&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xA7; 20a Abs. 2 S. 2 IfSG). Das Gesundheitsamt kann der betroffenen Person untersagen, die Einrichtung zu betreten bzw. dort t&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;tig zu werden (&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xA7; 20&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#x2009;a Abs. 5 S. 3 IfSG).
Nach dem Wortlaut des Gesetzes l&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xF6;st die Nichtvorlage bei bereits zum 15. M&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;rz 2022 t&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;tigen Personen unmittelbar kein Besch&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;ftigungsverbot aus. Die Person darf also auch &//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;ber den 15. M&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;rz 2022 hinaus weiter besch&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;ftigt werden, bis das Gesundheitsamt ein T&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;tigkeits- oder Betretungsverbot ausspricht. Es sind aber nat&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;rlich die Vorgaben zum &//kuettner-rechtsanwaelte.de/#x201E;3G-Nachweis&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#x201C; zu beachten (vgl. &//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xA7; 28b IfSG). Der deutsche St&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;dtetag hat bereits angek&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;ndigt, dass aufgrund der &//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xDC;berlastung der Gesundheits&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;mter die Verst&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xF6;&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xDF;e gegen die Impfpflicht &//kuettner-rechtsanwaelte.de/#x201E;vermutlich zun&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;chst nicht zu Betretungs- oder T&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;tigkeitsverboten f&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;hren&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#x201C; werden.
VI.
Was gilt, wenn der Nachweis ab dem 16. M&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;rz 2022 abl&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;uft?
Verliert ein Nachweis ab dem 16. M&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;rz 2022 seine G&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;ltigkeit auf Grund Zeitablaufs, haben die betroffenen Personen einen neuen Nachweis innerhalb eines Monats nach Ablauf der G&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;ltigkeit des bisherigen Nachweises vorzulegen. Geschieht dies nicht, ist unverz&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;glich das zust&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;ndige Gesundheitsamt zu informieren. Ein gesetzliches Besch&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;ftigungsverbot tritt nicht automatisch ein, das Gesundheitsamt kann aber ein T&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;tigkeitsverbot aussprechen.
VII.
Wie lange gilt die Regelung?
Die Regelung des &//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xA7; 20a IfSG ist aktuell bis zum 31. Dezember 2022 befristet.
VIII.
Was ist datenschutzrechtlich zu beachten?
Die Verarbeitung der Gesundheitsdaten ist zum Zweck der Erf&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;llung der gesetzlichen Vorgaben zul&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;ssig. Insbesondere im Rahmen des Arbeitsverh&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;ltnisses kann die Datenverarbeitung daher auf &//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xA7; 26 Abs. 3 BDSG gest&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;tzt werden. Auch die Weitergabe der Daten an die zust&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;ndige Beh&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xF6;rde ist zur Erf&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;llung der gesetzlichen Vorgaben zul&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;ssig. Zum Schutz der Daten hat der Arbeitgeber technische und organisatorische Ma&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xDF;nahmen zur Datensicherheit zu ergreifen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch unbefugte Dritte ausgeschlossen ist.
Beachte:
Bei einer erforderlichen Meldung an das Gesundheitsamt regelt das Gesetz ausdr&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;cklich, dass &//kuettner-rechtsanwaelte.de/#x201E;personenbezogene Daten&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#x201C; zu &//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;bermitteln sind. Darunter sind Name und Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Anschrift sowie Telefonnummer und E-Mail-Adresse (soweit vorhanden) zu verstehen (vgl. &//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xA7; 2 Nr. 16 IfSG).
IX.
Drohen Bu&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xDF;gelder?
F&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;r die betroffenen Unternehmen bzw. Einrichtungen drohen im Fall von Verst&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xF6;&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xDF;en Bu&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xDF;gelder bis zu EUR 25.000 (&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xA7; 73 IfSG). Insbesondere dann, wenn Sie
-
das Gesundheitsamt nicht unverz&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;glich &//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;ber die am 15. M&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;rz 2022 noch nicht vorliegenden Nachweise informieren,
-
das Gesundheitsamt nicht unverz&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;glich &//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;ber Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises informieren,
-
das Gesundheitsamt nicht im Fall eines abgelaufenen Nachweises &//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;ber die unterlassene Vorlage eines neuen Nachweises informieren,
-
Personen t&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;tig werden lassen, gegen die das Gesundheitsamt ein Betretungs- oder T&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;tigkeitsverbot ausgesprochen hat (Alt-Besch&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;ftigte),
-
Personen ab dem 16. M&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;rz erstmalig t&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;tig werden lassen (Neueinstellungen), ohne dass diese einen Nachweis vorgelegt haben.
Auch f&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;r betroffene Personen drohen Bu&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xDF;gelder, insbesondere wenn Sie dem Gesundheitsamt nach Aufforderung entsprechende Nachweise nicht rechtzeitig vorlegen oder ohne Nachweise t&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;tig werden.
X.
Welche arbeitsrechtlichen Nachteile/Sanktionen k&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xF6;nnen drohen?
F&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;r Alt-Besch&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;ftigte, die bereits vor dem 15. M&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;rz 2022 in der Einrichtung t&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;tig waren, sieht das Gesetz &//kuettner-rechtsanwaelte.de/#x2013; anders als teilweise kommuniziert &//kuettner-rechtsanwaelte.de/#x2013; kein &//kuettner-rechtsanwaelte.de/#x201E;automatisches&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#x201C; Besch&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;ftigungsverbot vor. Vielmehr kann erst das Gesundheitsamt der betroffenen Person untersagen, die Einrichtung zu betreten bzw. dort t&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;tig zu werden (&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xA7; 20a Abs. 5 S. 3 IfSG). Sofern dies geschieht, kann sie die Arbeitsleistung &//kuettner-rechtsanwaelte.de/#x2013; vorbehaltlich der M&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xF6;glichkeit von Homeoffice &//kuettner-rechtsanwaelte.de/#x2013; nicht erbringen. Nach dem Grundsatz &//kuettner-rechtsanwaelte.de/#x201E;Ohne Arbeit kein Lohn&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#x201C; ist diese Zeit nicht zu verg&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;ten.
K&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;ndigungen kommen m&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xF6;glicherweise in Betracht, wenn Besch&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;ftigte beharrlich die Vorlage von Nachweisen verweigern und &//kuettner-rechtsanwaelte.de/#x2013; nach einem entsprechenden T&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;tigkeits- oder Betretungsverbot &//kuettner-rechtsanwaelte.de/#x2013; daher voraussichtlich dauerhaft nicht mehr besch&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;ftigt werden k&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xF6;nnen. Die Konstellation ist vergleichbar mit dem Entzug einer f&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;r die Berufsaus&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;bung erforderlichen Erlaubnis, wie etwa dem F&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;hrerschein beim Kraftfahrer oder der Fluglizenz eines Piloten. Hier stellt die Rechtsprechung darauf ab, ob bei Zugang der K&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;ndigung mit der Erteilung einer neuen Erlaubnis in absehbarer Zeit zu rechnen ist (Negativprognose) und ob eine Weiterbesch&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;ftigung in einem anderen Bereich m&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xF6;glich erscheint (vgl. BAG, Urteil vom 5. Juni 2008 &//kuettner-rechtsanwaelte.de/#x2013; 2 AZR 984/06). Mit Blick auf die zeitlich befristete Regelung des &//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xA7; 20a IfSG stellt sich die Frage, ob eine ausreichende Negativprognose gegeben ist. Dies wird auch vom jeweiligen Einzelfall und der Dauer der individuellen K&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;ndigungsfristen abh&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;ngen. Zu ber&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;cksichtigen ist auch, dass die Weigerung zur Vorlage eines entsprechenden Nachweises zugleich ein Versto&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xDF; gegen arbeitsvertragliche R&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;cksichtnahmepflichten darstellt. Probleme k&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xF6;nnen zudem auftreten, wenn das Besch&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;ftigungshindernis nach Ausspruch der K&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;ndigung und w&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;hrend des Laufs der K&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;ndigungsfrist wegf&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;llt, etwa weil die Person erkrankt und im Anschluss als genesen gilt.
Letztendlich bleibt zu hoffen, dass derartige &//kuettner-rechtsanwaelte.de/#x201E;Eskalationen&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#x201C; vermieden und einvernehmliche L&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xF6;sungen gefunden werden k&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xF6;nnen. Dies gilt gerade in dem so wichtigen Bereich des Gesundheitswesens.
XI.
To-Dos f&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;r betroffene Arbeitgeber bzw. Unternehmen
Betroffenen Arbeitgebern bzw. den Unternehmen und Einrichtungen ist insbesondere Folgendes zu raten:
-
Transparente Kommunikation an alle Besch&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;ftigten, verbunden mit dem Hinweis zur Vorlage entsprechender Nachweise bis sp&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;testens zum 15. M&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;rz 2022. Die Vorlagepflicht gilt auch dann, wenn der jeweilige Status bereits bekannt ist.
-
Es ist &//kuettner-rechtsanwaelte.de/#x2013; unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben &//kuettner-rechtsanwaelte.de/#x2013; zu notieren, dass die Nachweise vorgelegt wurden sowie wann die Nachweise ablaufen und daher eine neue Vorlage erforderlich ist. Dabei sind auch die &//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xC4;nderungen auf der Seite des PEI und RKI zu beachten (vgl. unter IV.). Die Pflicht &//kuettner-rechtsanwaelte.de/#x201E;ersch&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xF6;pft&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#x201C; sich also nicht nach einer einmaligen Kontrolle.
-
Transparenter Hinweis &//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;ber das Vorgehen, wenn Nachweise nicht vorgelegt werden (drohende Besch&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;ftigungsverbote, Wegfall der Entgeltzahlung, ggf. weitere arbeitsrechtliche Sanktionen).
-
Es sollte sichergestellt sein, dass sp&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;testens am 16. M&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;rz 2022 Meldungen an die zust&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;ndige Beh&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xF6;rde &//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xFC;ber nicht vorgelegte bzw. verd&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;chtige Nachweise erteilt werden k&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xF6;nnen.
-
Bei Neueinstellungen ist sicherzustellen, dass Personen ohne Nachweis nicht besch&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;ftigt werden bzw. auch keine Arbeitsvertr&//kuettner-rechtsanwaelte.de/#xE4;ge abgeschlossen werden.