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Rechtsweg bei Konkurrentenklagen im Öffentlichen Dienst – Roma locuta, causa finita

Geschrieben von Dr. Herbert Hertzfeld (Expertenteam Öffentliche Arbeitgeber) Gem. Art. 33 Abs. 2 GG haben alle Deutschen nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Sowohl bei Einstellung wie auch bei Beförderungen dürfen ausschließlich die genannten drei Kriterien herangezogen werden. Die Norm...

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Arbeitsrechtliche Konkurrentenklagen im öffentlichen Dienst – vor dem Arbeitsgericht oder vor dem Verwaltungsgericht?

konkurrenz

Im deutschen öffentlichen Dienst bestehen bekanntlich seit jeher neben Beamtenverhältnissen auch privatrechtliche Anstellungsverhältnisse. Gem. Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung Zugang zu jedem öffentlichen Amte. Geschrieben von Dr. Herbert Hertzfeld (Expertenteam Öffentliche Arbe...

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