Mitbestimmung in der Europäischen Aktiengesellschaft (SE) – Keine Sitzgarantien für Gewerkschaftsvertreter im Aufsichtsrat
Das Mitbestimmungskonzept in der Europäischen Aktiengesellschaft (Societas Europea – SE) setzt auf Verhandlungen. Umfang und Einzelheiten der Unternehmensmitbestimmung können weitgehend frei und losgelöst von national verschärften Mitbestimmungsvorgaben mittels einer Beteiligungsvereinbarung mit der Arbeitnehmerseite ausgestaltet werden. Die Verhandlungsparteien sind grundsätzlich nicht nur frei darin, ob sie eine Mitbestimmungsregelung abschließen wollen und welchen Inhalt diese hat. Es ist es ihnen auch möglich, auf die Einführung der Mitbestimmung generell zu verzichten. Eine punktuelle Ausnahme von diesem Grundsatz bildet die identitätswahrende Umwandlung in eine SE: Hier muss die Beteiligungsvereinbarung eine Mitbestimmung mindestens in dem „Ausmaß" gewährleisten, wie sie zuvor in der Gesellschaft bestand, die in eine SE umgewandelt wird, vgl. § 21 Abs. 6 S. 1 SE-Beteiligungsgesetz (SEBG). Mit der Frage, welche Grenzen sich hieraus für die Verhandlungsautonomie hinsichtlich der Größe des Aufsichtsrates und der Zusammensetzung der Arbeitnehmerseite ergeben, befasste sich das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG Baden-Württemberg v. 9. Oktober 2018 – 19 TaBV 1/18).
I. Sachverhalt
Das Softwareunternehmen SAP wurde im Jahr 2014 von einer Aktiengesellschaft in eine SE umgewandelt. Vor der Umwandlung unterfiel das Unternehmen dem Mitbestimmungsgesetz 1976 (MitbestG) und war paritätisch mitbestimmt. Der 16-köpfige Aufsichtsrat bestand aus acht Arbeitnehmervertretern, von denen zwei Gewerkschaftsvertreter waren. Im Zuge der Umwandlung in eine SE schlossen das Unternehmen und die Arbeitnehmerseite eine Beteiligungsvereinbarung über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer. Diese sah unter anderem vor, dass der Aufsichtsrat – auf Vorschlag des Vorstandes – auf 12 Mitglieder verkleinert werden kann. Im Falle der Verkleinerung regelte die Beteiligungsvereinbarung weiter, dass den Gewerkschaftsvertretern im Aufsichtsrat keine reservierten Sitze mehr zustehen sollen. Hiergegen wandten sich die beteiligten Gewerkschaften, nachdem der Vorstand der Hauptversammlung einen Vorschlag zur Satzungsänderung auf Verkleinerung des Aufsichtsrates auf 12 Mitglieder unterbreitet hatte. Sie beantragten, dem Vorstand von SAP zu untersagen, der Hauptversammlung einen Vorschlag zur Satzungsänderung auf Verkleinerung des Aufsichtsrates zu unterbreiten. Hilfsweise begehrten sie die Feststellung, dass die Regelungen in der Beteiligungsvereinbarung über die Verkleinerung des Aufsichtsrates und den Wegfall der Sitzgarantie der Gewerkschaftsvertreter unwirksam sind. Wie schon das Arbeitsgericht Mannheim, wies auch das LAG Baden-Württemberg die Beschwerden der Gewerkschaften zurück.
II. Entscheidung
Mit Beschluss vom 9. Oktober 2018 bestätigte das LAG Baden-Württemberg, dass eine Beteiligungsvereinbarung einer durch Umwandlung gegründeten SE eine Sitzgarantie für Gewerkschaftsvertreter, die in dem Unternehmen zuvor nach dem deutschen Mitbestimmungsgesetz bestanden hat, nicht aufrechterhalten muss. Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. Nach der ausführlichen Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung schützt § 21 Abs. 6 SEBG indes bei einer Umwandlung nicht auch die Zusammensetzung der Arbeitnehmervertreter (ArbG Mannheim v. 7. Dezember 2017 – 14 BV 13/16). Dies ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus systematischen Erwägungen. Unverkennbar solle für die besondere SE-Gründung durch Umwandlung zwar eine „Flucht aus der Mitbestimmung" verhindert werden. Dieses Ziel setze jedoch gerade keinen unveränderten Status quo voraus. Die im SEBG enthaltenen Legaldefinitionen der Arbeitnehmerbeteiligung und der Mitbestimmung (§ 2 Abs. 8 SEBG und § 2 Abs. 12 SEBG) erwähnten keine Sitzgarantien der Gewerkschaften in Form von Vorschlagsrechten. Hieraus folge, dass die Sitzgarantie von Gewerkschaftsvertretern im Aufsichtsrat letztlich eine Errungenschaft des deutschen Mitbestimmungsrechts darstelle, die gerade keine Entsprechung bei der SE gefunden habe. Geschützt sei letztlich nur der proportionale Anteil der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat, nicht aber die absolute Anzahl der Arbeitnehmervertreter oder die Sitzgarantie der Gewerkschaftsvertreter. Das prägende Merkmal der Mitbestimmung in der SE – die Vereinbarungsautonomie – würde umgangen, wenn die Vertretung von Gewerkschaften im Aufsichtsrat als zwingend eingestuft werden würde. Die Schwächung der Gewerkschaftsrechte durch den Abschluss einer freiwilligen Vereinbarung sei als Ausprägung der Vereinbarungsautonomie anzuerkennen.
III. Folgen für die Praxis
Trotz einer Vielzahl von SE-Gründungen – zum 30. Juni 2018 gab es laut einer Studie der Hans-Böckler-Stiftung (abrufbar unter https://www.boeckler.de/pdf/pb_mitbestimmung_se_2018_6.pdf) 3051 SE in Europa –, ist immer noch im Einzelnen streitig und höchstrichterlich ungeklärt, wie weit die Verhandlungsautonomie der Parteien reicht. Im Fokus der Diskussionen über die Reichweite der Verhandlungsautonomie und über die durch das SE-Recht gesetzten Grenzen steht dabei zumeist die Frage nach dem Erfordernis von Besitzstandswahrung und der breiten Übernahme des nationalrechtlichen Status quo in die SE.
Die Entscheidung des LAG Baden-Württemberg ist ein wichtiger Schritt, um ein wenig mehr Rechtssicherheit für Unternehmen zu schaffen. Die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts überzeugen, da mit schlüssiger Begründung die Verhandlungsautonomie der Parteien gestärkt wurde. Das Mitbestimmungsrecht in der SE ist – anders als das deutsche Mitbestimmungsrecht – durch eine umfangreiche, weitgehend freie, privatautonome Ausgestaltung der Mitbestimmung im Wege der „Vereinbarungslösung" und unabhängig von nationalen Mitbestimmungsgesetzen geprägt. Regeln die Parteien in der Beteiligungsvereinbarung die unternehmerische Mitbestimmung abweichend von den Regelungen des deutschen Mitbestimmungsrechts, führt dies gerade nicht zwangsläufig zu einer Verringerung von Mitbestimmungsrechten der Arbeitnehmer. Folgerichtig lässt sich eine nach dem deutschen Mitbestimmungsrecht bestehende Sitzgarantie von Gewerkschaftsvertretern im Aufsichtsrat nicht in das Mitbestimmungsregime der SE hineininterpretieren. Da das LAG Baden-Württemberg die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen hat, bleibt aber noch abzuwarten, ob dieses sich den Auffassungen der beiden Vorinstanzen anschließt. Offen sind aktuell insbesondere die möglichen Auswirkungen etwaig unwirksamer Regelungen in einer Beteiligungsvereinbarung als auch die Wirksamkeit der Handlungen eines ggfs. rechtswidrig besetzen Aufsichtsrates. Wir halten Sie auf dem Laufenden!