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Betriebliche Altersversorgung

Sicherheit schaffen

Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist eine tragende Säule der Alterssicherung in Deutschland. Sie ist ein effektives Mittel beim Recruiting und zur langfristigen Bindung von Fachkräften von zentraler Bedeutung.
Unser Expertenteam berät Sie arbeitsrechtlich umfassend, kompetent und mit dem notwendigen betriebswirtschaftlichen Blick bei der Einführung, Anpassung und Durchführung sowie der Schließung betrieblicher Rentensysteme. Auch die Prüfung der wirtschaftlichen Lage Ihres Unternehmens sowie die Verteidigung gegen Anpassungsklagen von Betriebsrentnern gehören zu unseren Schwerpunkten.

Komplexe Materie.

Die bAV ist in Deutschland grundlegend im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) geregelt. Für Versorgungszusagen gelten jedoch unterschiedliche Rechtsquellen: Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder einzelvertragliche Zusagen bzw. Gesamtzusagen.
Neben den nationalen Regelungen des BetrAVG sind auch Richtlinien und Verordnungen des europäischen Gesetzgebers zu beachten. Das macht immer häufiger Anpassungen bestehender Versorgungssysteme an geänderte und neue europäische Rahmenbedingungen notwendig.
Anpassung oder Einführung eines Versorgungssystems – die Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage ist elementar. Dies vor allem, da es zahlreiche Übergangsregelungen gibt, die nur für bestimmte Zeiträume gelten. Die systematische Analyse auf der Basis der geltenden und zu berücksichtigenden Rechtsvorschriften ist Grundlage unserer Tätigkeit. Wir unterstützen Sie dabei, das Regelungsgeflecht zu entwirren und ein optimales und zukunftsfähiges Versorgungssystem zu gestalten.

Rechtssichere Gestaltung des Versorgungssystems.

Das BetrAVG kennt verschiedene Zusageformen und Durchführungswege in unterschiedlichen Kombinationen. Entscheidend ist, die Vor- und Nachteile im Einzelfall abzuwägen und das System auf Ihre Ziele abzustimmen.
Die 2017 eingeführte Zusageform der sog. reinen Beitragszusage bspw. ermöglicht eine weitgehende Haftungsfreistellung des Arbeitgebers. Dies kann zu deutlich höheren Renten führen, eine bestimmte Rentenleistung wird jedoch nicht garantiert. Finanzielle und steuerliche Aspekte stehen in direkter Wechselwirkung. In Zusammenarbeit mit führenden Beratungsunternehmen setzen wir das von Ihnen gewählte bAV-System in ein rechtssicheres betriebliches Regelwerk um.

Haftungsrisiken minimieren.

Gemäß § 1 Absatz 1 Satz 3 BetrAVG muss der Arbeitgeber für die Erfüllung der zugesagten Verpflichtungen einstehen, also auch bei Einbeziehung externer Versorgungsträger. Damit birgt die bAV ein nicht zu unterschätzendes Haftungsrisiko. Unser zentrales Anliegen ist es, Ihr rechtliches Haftungsrisiko bei der Auswahl, Gestaltung und Anwendung geeigneter bAV-Produkte zu minimieren.

Wirtschaftliche Lösungen im Niedrigzinsumfeld.

Ältere Versorgungsordnungen sehen zum Teil hohe Zinssätze vor, die heutzutage schwer zu erwirtschaften sind. Damit rückt die Frage in den Vordergrund, wie alte Versorgungssysteme sinnvoll geschlossen bzw. rechtssicher abgewickelt und durch moderne Systeme ersetzt werden können. Wir unterstützen Sie bei der rechtssicheren Schließung alter Versorgungssysteme und deren Ersetzung durch das von Ihnen gewünschte neue Finanzierungskonzept.

Anpassung laufender Betriebsrenten und ruhender Anwartschaften.

Das BetrAVG sieht eine Anpassung laufender Betriebsrenten vor und seit 2018 sogar eine Dynamisierung ruhender bAV-Anwartschaften von vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmern.
Die damit verbundenen finanziellen Belastungen der Unternehmen sind immens. Hinzu kommt, dass sich die Anpassung auf ausgeschiedene Arbeitnehmer bzw. Betriebsrentner bezieht, die nicht mehr zum Unternehmenserfolg beitragen.
Es gibt jedoch Ausnahmen:
Betriebsrenten müssen nicht angepasst werden, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens dies nicht zulässt. Zudem existieren neben einer Erhöhung entsprechend der Inflation teils kostengünstigere Alternativen. Beispielsweise ist eine Anpassung anhand der Nettolohnentwicklung von Vergleichsmitarbeitenden des Unternehmens zulässig. Dies kann jedoch mit gewissen Rechtsunsicherheiten verbunden sein, die es auszuschließen gilt. Auch ruhende Anwartschaften vorzeitig Ausgeschiedener sind anzupassen. Sie können etwa mit 1 Prozent p.a. erhöht werden. Dies ist verwaltungsarm und gut planbar. Unser Expertenteam berät Sie bei der Prüfung der wirtschaftlichen Lage Ihres Unternehmens und der – sofern notwendig – rechtssicheren Anpassung laufender Leistungen oder der Dynamisierung ruhender Anwartschaften. Unser Fokus liegt dabei auf der Vermeidung potenzieller Rechtsstreitigkeiten.


Beiträge zum diesem Schwerpunktthema in unserem Blog

Dass die betriebliche Altersversorgung (bAV) kein rein freiwilliges Angebot ist, steht seit der Einführung des § 1a BetrAVG im Jahre 2002 fest (→Teil 1 Betriebsrenten – Ein freiwilliges Angebot der Unternehmen?). Über die...
Die Gewährung einer betrieblichen Altersversorge, bei der sich Arbeitgeber zu Versorgungsleistungen gegenüber den Mitarbeitenden verpflichten, ist im Grundsatz freiwillig. Nicht nur bei Ausgestaltung der Zusage, sondern auch bei der Wahl de...
Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) fordert alle drei Jahre eine Erhöhung der laufenden Betriebsrenten. Dies kann zunehmend zur finanziellen Belastung für Unternehmen werden, da sich die Anpassung auf Betriebsrentner*innen und damit auf ausg...

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Seit 1973 im Arbeitsrecht verankert, sind wir die Kanzlei für nachhaltige Wertschöpfung. Wir sind Anwält*innen, Berater*innen, Zukunftsgestalter*innen und sehr gute Zuhörer*innen.

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