Kein Unfallversicherungsschutz mit Handy am Ohr – Wann ist ein Unfall ein Arbeitsunfall?
I. Grundsätze
Erleidet ein Arbeitnehmer bei der Verrichtung seiner Arbeit einen Unfall und kommt es dadurch zu einer Gesundheitsschädigung, stehen ihm Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu. Entscheidend ist, dass das Unfallgeschehen der versicherten Tätigkeit des Arbeitnehmers, also seinen arbeitsvertraglichen Pflichten zuzurechnen ist. Erfasst werden dabei auch sog. Wegeunfälle, also Unfälle, die der versicherte Arbeitnehmer auf dem Weg zum und vom Ort der Tätigkeit erleidet. So klar diese Grundsätze auf den ersten Blick erscheinen, gibt es dennoch regelmäßig Streitigkeiten vor den Sozialgerichten, ob es sich bei einem bestimmten Schadensereignis um einen Arbeits- bzw. Wegeunfall handelt.
II. Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 18. Oktober 2018
So auch in einem Fall, den das Sozialgericht Frankfurt am Main kürzlich entschieden hat (S 8 U 207/16). Die klagende Arbeitnehmerin war auf dem Nachhauseweg von der Arbeit, als sie beim Überschreiten eines unbeschränkten Bahnübergangs von einer anfahrenden U-Bahn erfasst und zu Boden geschleudert wurde. Sie erlitt dabei diverse Verletzungen und musste sich einer längeren Behandlung in einem Reha-Zentrum unterziehen.
Das konkrete Unfallgeschehen stellte sich so dar, dass die Klägerin den Bahnsteig in Fahrtrichtung entlanglief und sodann in Höhe eines Fußgängerüberwegs nach links über die Gleise abbog. Dabei führte sie ein privates Telefonat und hielt ihr Mobiltelefon am linken, der U-Bahn zugewandten Ohr. In dem Moment, als sie abbog, um den Fußgängerweg zu überqueren, wurde sie von der Bahn erfasst.
Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte Leistungen an die Klägerin ab, weil es sich nach ihrer Auffassung nicht um einen Arbeitsunfall handelte. Die Klägerin sei zwar auf dem direkten Nachhauseweg von der Arbeit gewesen, ihr Unfall aber wesentlich durch das Telefonieren verursacht worden. Es liege daher kein Wegeunfall vor, sondern ein dem privaten Lebensrisiko der Klägerin zuzuordnendes Schadensereignis. Die Klägerin hielt dem entgegen, sie habe ihren Heimweg nicht unterbrochen und ihr Telefonat habe auch keinen zeitlich oder räumlich messbaren Einfluss auf ihren Heimweg gehabt. Es liege vielmehr ein normaler Wegeunfall vor, der von der Unfallversicherung gedeckt sei.
Das Sozialgericht Frankfurt am Main hat sich der Auffassung der Berufsgenossenschaft angeschlossen. Zwar sei die Klägerin zum Unfallzeitpunkt kraft Gesetzes unfallversichert gewesen und ihre konkrete Verrichtung, also das Zurücklegen des Heimwegs, stehe im Zusammenhang mit dem Unfall. Zur Überzeugung des Gerichts seien der Unfall und der dadurch eingetretene Gesundheitsschaden aber überwiegend dem Telefonieren der Klägerin zuzurechnen.
III. Bewertung
Die Entscheidung überzeugt. Nach der Konzeption des Gesetzes zählt zu den versicherten Tätigkeiten auch das Zurücklegen des Weges zum und vom Ort der Tätigkeit, solange die Fortbewegung dem Zweck dient, den Arbeitsort bzw. die eigene Wohnung aufzusuchen. Anderes gilt, wenn die Fortbewegung unterbrochen wird, etwa um auf dem Arbeits- bzw. Heimweg private Erledigungen zu machen, die sich nicht nur „so im Vorbeigehen" erledigen lassen (Bundessozialgericht v. 24. Juni 2003 – B 2 U 40/02). Dann liegt kein Arbeitsunfall vor.
So lag es im entschiedenen Fall jedoch nicht. Die Klägerin befand sich zum Zeitpunkt des Unfalls auf dem direkten Weg zu ihrer Wohnung und hat ihren Heimweg auch nicht für private Erledigungen unterbrochen, etwa einen Umweg genommen, um noch Einkäufe zu erledigen. Insbesondere hat das Telefonat ihren Heimweg nicht unterbrochen. Es lag vielmehr eine „gemischte Tätigkeit" vor. Die Klägerin hat sich, wie es das Sozialgericht ausdrückt, „sowohl auf dem Heimweg und damit versichert fortbewegt als auch eigenwirtschaftlich und damit unversichert telefoniert."
Damit wäre der Versicherungsschutz an sich nicht entfallen. Denn wenn mehrere Ursachen zum Eintritt eines Unfalls wesentlich beitragen, ist ein Arbeitsunfall auch zu bejahen, wenn nur eine dieser Ursachen der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Das Sozialgericht ist jedoch mit überzeugender Begründung zu dem Schluss gekommen, dass die Wahrnehmung der Klägerin in der konkreten Unfallsituation aufgrund des Telefonierens erheblich eingeschränkt war. Als wesentliche Ursache des Unfalls war danach das Telefonieren anzusehen, welches nicht dem Versicherungsschutz unterfällt.
IV. Ausblick
Die Entscheidung hat erhebliche Praxisrelevanz. Denn nicht nur wenn man auf die Bahn wartet, zeigt ein Blick auf die Umstehenden zuverlässig, wie sehr Smartphones unsere Aufmerksamkeit beanspruchen. Es ist daher damit zu rechnen, dass es in Zukunft vermehrt zu entsprechenden Streitigkeiten kommt, wenn die Ablenkung durch das Mobiltelefon ursächlich für einen Unfall war. Dabei unterscheiden die Sozialgerichte präzise, ob eine konkrete Verrichtung der versicherten Tätigkeit (also der Arbeitssphäre) oder auch bzw. ausschließlich einer unversicherten Tätigkeit (also der Privatsphäre) zuzuordnen ist.
Unterbricht etwa ein Arbeitnehmer seine Arbeit, um ein privates Telefonat zu führen und begibt sich dafür – wenn auch nur für kurze Zeit – von seinem Arbeitsplatz fort, setzt er damit eine Zäsur, die eine Trennung zwischen versicherter und unversicherter Tätigkeit ermöglicht. Kommt es auf dem Rückweg von dem Telefonat an den Arbeitsplatz zu einem Unfall, liegt kein Unfallversicherungsschutz vor (Landessozialgericht Hessen v. 16. Oktober 2013 – L 3 U 33/11).
Hingegen kann ein Treppensturz mit knapp 2,0 Promille Blutalkoholkonzentration einen Arbeitsunfall darstellen, wenn er im Rahmen einer Betriebsfeier erfolgt (Sozialgericht Dortmund v. 1. Februar 2018 – S 18 U 211/15). Die Alkoholisierung steht dem gesetzlichen Versicherungsschutz erst dann entgegen, wenn der Versicherte derart betrunken ist, dass die Ausübung der „geschuldeten Tätigkeit" ausgeschlossen ist. Besteht diese Tätigkeit im Rahmen einer Betriebsfeier allein in der Teilnahme am geselligen Beisammensein, steht auch ein hoher Alkoholisierungsgrad dem Versicherungsschutz nicht entgegen, solange der Arbeitnehmer keine derartigen Ausfallerscheinungen aufweist, dass er selbst dazu nicht mehr in der Lage ist.