Vergünstigungen aufgrund Gesamtzusage oder betrieblicher Übung können durch Betriebsvereinbarung verschlechtert oder gestrichen werden
Mit Urteil vom 23. Juni 2017 (6 Sa 110/17) hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf die vom Bundesarbeitsgericht (BAG) aufgestellten Grundsätze zur Betriebsvereinbarungsoffenheit von Gesamtzusagen und betrieblichen Übungen (vgl. BAG vom 10. März 2015 – 3 AZR 56/14 und BAG vom 23. Februar 2016 – 3 AZR 44/14) bestätigt und weiter konkretisiert.
I. Die Entscheidung des LAG Düsseldorf
Hintergrund der Entscheidung des LAG Düsseldorf war folgender:
Die Beklagte, ein ÖPNV-Unternehmen, stellte ihren Beschäftigten und deren Ehepartnern jeweils ein unentgeltliches Ticket zur Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs zur Verfügung. Grundlage waren unternehmensinterne Bestimmungen über die Gewährung von Freifahrttickets, die in der Vergangenheit mehrfach angepasst und dem Betriebsrat jeweils zur Kenntnis gegeben wurden.
Im Jahr 2015 schloss die Beklagte mit ihrem Betriebsrat die Betriebsvereinbarung „FirmenTicket". In dieser wurde unter anderem geregelt, dass sie alle vorherigen Regelungen und Betriebsvereinbarungen bzgl. des Erhalts von Freifahrttickets ersetze. Die Betriebsvereinbarung hatte zur Folge, dass der bei der Beklagten beschäftigte Kläger im Vergleich zur vorherigen Praxis nur noch ein geringerwertiges Freifahrtticket erhielt. Für das ihm zuvor gewährte Ticket einer höheren Preisstufe hätte er den Differenzbetrag aus eigener Tasche zuzahlen müssen. Der Ehefrau des Klägers sollte nach der Betriebsvereinbarung gar kein Freifahrtticket mehr zustehen. Der Kläger vertrat indes die Auffassung, ihm und seiner Ehefrau stehe unverändert ein Anspruch auf die in der Vergangenheit gewährten Freifahrttickets zu.
Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, der Ehefrau des Klägers das vormals gewährte Ticket weiterhin kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Den Antrag des Klägers, ihm kostenfrei das höherwertige Ticket zu gewähren, hat es abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Betriebsvereinbarung habe zwar die zuvor bestehenden Regelungen wirksam abgelöst, gelte aber nicht für die betriebsexterne Ehefrau des Klägers, sodass deren Anspruch unverändert fortbestehe.
Auf die von beiden Parteien eingelegte Berufung hat das LAG Düsseldorf die Klage insgesamt abgewiesen. Nach Auffassung des LAG haben weder der Kläger noch seine Ehefrau Anspruch auf die beantragte Freifahrtkarte. Dabei könne offen bleiben, inwieweit die vor Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung bestehende Praxis auf einer Gesamtzusage oder einer betrieblichen Übung beruhte. Sowohl eine Gesamtzusage als auch eine etwaige betriebliche Übung seien durch die Betriebsvereinbarung wirksam abgelöst worden, weil die entsprechenden Regelungen unter dem konkludenten Vorbehalt einer Abänderung durch Betriebsvereinbarung gestanden hätten. Gesamtzusagen und betriebliche Übungen könnten durch eine (auch verschlechternde) Betriebsvereinbarung abgelöst werden, wenn sie betriebsvereinbarungsoffen ausgestaltet seien.
Ein derartiger Vorbehalt könne sich auch ohne ausdrückliche Formulierung aus den Gesamtumständen ergeben. Die höchstrichterliche Rechtsprechung stufe alle auf allgemeinen, generalisierenden Arbeitsbedingungen beruhenden Regelungen mit kollektivem Bezug als betriebsvereinbarungsoffen ein. Die Ablösung von Leistungen, die durch eine Gesamtzusage eingeführt wurden, sei daher durch Betriebsvereinbarung möglich. Nichts anderes könne gelten, soweit die Leistung auf einer betrieblichen Übung beruht haben sollte. Es sei auch erkennbar gewesen, dass die frühere Praxis der Beklagten – schon aufgrund des sich verändernden Tarifsystems im ÖPNV – nicht dauerhaft unverändert bleiben sollte. Außerdem seien schon die ursprünglichen Regelungen zumindest mit Billigung des Betriebsrats getroffen worden.
Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts seien die früheren Ansprüche auch hinsichtlich der Ehefrau des Klägers abgelöst worden. Die Betriebsvereinbarung sei so auszulegen, dass sie auch die Gewährung von Tickets an Ehepartner der Arbeitnehmer ablösen sollte. Die Auffassung des Arbeitsgerichts, die Betriebsvereinbarung gelte nicht für Ehepartner, überzeuge nicht, weil es schon ursprünglich keine Vereinbarung gegeben habe, die sich ausschließlich auf die Ehepartner bezogen habe. Außerdem fänden sich keine Anhaltspunkte für den Willen der Betriebsparteien, die Ehepartner von der Ablösung durch die Betriebsvereinbarung auszunehmen. Ein solches Verständnis entspräche auch nicht dem Willen der Betriebsparteien. Die Nichterwähnung der Ehepartner in der Betriebsvereinbarung lasse daher nicht den Umkehrschluss zu, dass diesen unverändert ein Freifahrtticket gewährt werden sollte. Vielmehr sollte geregelt werden, wer in Zukunft noch ein kostenfreies Ticket erhalten solle. Nur dieses Verständnis entspreche dem Sinn und Zweck der Betriebsvereinbarung, die erkennbar zu Einsparungen bei der Beklagten führen sollte.
II. Auswirkungen für die Praxis
Auch über viele Jahre gewährte Leistungen des Arbeitgebers können mittels Betriebsvereinbarung (verschlechternd) abgelöst oder vollständig gestrichen werden, wenn sie auf einer Gesamtzusage oder betrieblichen Übung beruhen. Eine derartige Betriebsvereinbarung gilt zwar nicht unmittelbar für Betriebsexterne, wie etwa den begünstigten Ehegatten eines Arbeitnehmers, kann aber auch Leistungen an diese einschränken oder ersatzlos entfallen lassen. Denn der Fall, dass eine mittels Gesamtzusage oder betrieblicher Übung gewährte Leistung ausschließlich Betriebsexternen zugutekommt und deshalb (wohl) nicht mittels Betriebsvereinbarung abgelöst werden kann, dürfte in der Praxis kaum vorkommen.
Soweit aktive Arbeitnehmer betroffen sind, können die Betriebsparteien daher auch auf Gesamtzusage oder betrieblicher Übung beruhende Leistungen jederzeit modifizieren. Für bereits im Ruhestand befindliche Mitarbeiter bleibt diese Möglichkeit indes verwehrt (vgl. BAG vom 13. Mai 1997 – 1 AZR 75/97).
Mit der konkludenten Betriebsvereinbarungsoffenheit von AGB mit kollektivem Bezug beschäftigt sich unser Blogbeitrag von Thomas Niklas vom 18. April 2018.