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Scheinselbständigkeit und Sozialversicherungspflicht – aktuelle Entwicklungen
Die Abgrenzung zwischen echter Selbstständigkeit und bloßer Scheinselbstständigkeit gestaltet sich trotz umfangreicher Rechtsprechung weiterhin als herausfordernd.
Einzelfallabhängige Kriterien erschweren die Beurteilung und das Risiko der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen ist für Unternehmen erheblich. Neben gesetzlichen Neuregelungen für Lehrkräfte gab es in letzter Zeit auch einige gerichtliche Entscheidungen in diesem Bereich. Wir geben einen Überblick zu den wichtigsten aktuellen Entwicklungen:
I.
Herrenberg-Urteil und seine Folgen: Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten
Das Bundessozialgericht hat in seinem Herrenberg-Urteil vom 28. Juni 2022 (B 12 R 3/20 R) in einem Einzelfall die Sozialversicherungspflicht einer Musiklehrerin an einer städtischen Musikschule bejaht.
Dabei wurden die bekannten Abgrenzungskriterien angewendet, allerdings in einer strikteren Auslegung. So kann bereits die faktische Eingliederung in die Organisationsabläufe des Auftraggebers eine abhängige Beschäftigung begründen, selbst wenn die Tätigkeit weitgehend weisungsfrei ausgeübt wird.
Beachte:
In einer bislang nur als Pressemitteilung vorliegenden Entscheidung vom 5. November 2024 (B 12 BA 3/23 R) hat das Gericht auch die Tätigkeit eines Honorardozenten als sozialversicherungspflichtig eingestuft. Es gebe keine gefestigte Rechtsprechung, wonach eine lehrende Tätigkeit stets als selbstständig anzusehen wäre.
Auch die Spitzenverbände der Sozialversicherung haben die Beurteilungsmaßstäbe für Lehrkräfte – auch an privaten Bildungseinrichtungen – verschärft (Besprechungsergebnis vom 4. Mai 2023).
Diese Entwicklung hat viele Bildungseinrichtungen und Lehrkräfte verunsichert, die jahrelang von einer selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit ausgegangen waren. Besonders problematisch waren die wirtschaftlichen Risiken durch mögliche Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen.
Der Gesetzgeber hat reagiert und mit § 127 SGB IV eine Neuregelung geschaffen, die am 1. März 2025 in Kraft getreten ist. Danach besteht eine Versicherungspflicht bei Lehrtätigkeiten als abhängige Beschäftigung im Übergangszeitraum vom 01.03.2025 bis 31.12.2026 nicht, wenn beide Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbständigen Lehrtätigkeit ausgegangen sind und die/der Beschäftigte zustimmt. In diesem Fall haben die Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf Nachzahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge. Ohne Zustimmung der Lehrkraft wird die Tätigkeit jedoch nach ihrem tatsächlichen Charakter und damit gegebenenfalls als abhängige Beschäftigung eingestuft. Zudem handelt es sich nur um eine Übergangsregelung, weshalb zeitnahe Anpassungen der Geschäftsmodelle erforderlich sind.
Beachte:
Der strengere Prüfungsmaßstab des BSG gewinnt auch in anderen Bereichen an Bedeutung. So bejahte das BSG in seinem Urteil vom 23. April 2024 (B 12 BA 9/22 R) die Sozialversicherungspflicht eines Piloten ohne eigenes Flugzeug, weil kein Raum zur eigenständigen Gestaltung der Arbeit vorhanden sei. Dies stellt eine Abweichung von früheren Entscheidungen zur Sozialversicherungspflicht von Piloten dar (vgl. BSG, Urteil vom 28. Mai 2008, B 12 KR 13/07 R).
II.
Sozialversicherungspflicht von Geschäftsführern
Auch die Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern wurde in der jüngeren Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Grundsätzlich gilt:
Fremdgeschäftsführer sind regelmäßig als abhängig beschäftigt einzustufen.
Gesellschafter-Geschäftsführer, die weniger als 50 % des Stammkapitals halten und keine Sperrminorität besitzen, sind ebenfalls abhängig beschäftigt und sozialversicherungspflichtig.
Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Beteiligung von mehr als 50 % sind nicht sozialversicherungspflichtig (vgl. dazu zuletzt BSG, Urteil vom 20. Februar 2024, B 12 KR 3/22 R).
Unterschiedlich bewertet wird indes die Einordnung von Gesellschafter-Geschäftsführern die (jeweils) eine 50-%-Beteiligung an der Gesellschaft innehaben.
Das SG Neubrandenburg hat am 10. September 2024 (S 7 BA 7/23) entschieden, dass der mit 50 % beteiligte Geschäftsführer nur dann selbständig ist, wenn ihm bei Stimmengleichheit ein gesellschaftsvertragliches Stichentscheidungsrecht zusteht; eine Sperrparität genüge nicht.
Das SG Landshut hat am 11. Januar 2024 (S 1 BA 23/23) geurteilt, dass der mit 50 % beteiligte Geschäftsführer nur dann nicht selbstständig ist, wenn dem anderen Gesellschafter bei Stimmengleichheit (Pattsituation) das Recht zusteht, seine Auffassung in der Gesellschafterversammlung durchzusetzen
Das Urteil des SG Neubrandenburg ist im Ergebnis wenig überzeugend. Es hätte zur Folge, dass bei Fehlen von Stichentscheidungsregeln alle geschäftsführenden Gesellschafter trotz vorhandener Sperrminorität oder Sperrparität abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig sind.
Risiken in diesem Bereich können nur durch ein Statusfeststellungsverfahren beseitigt bzw. minimiert werden. Dabei wurde – aus unserer Erfahrung – (bislang) die Rechtsprechung des SG Neubrandenburg noch nicht von den Sozialversicherungsträgern übernommen.
III.
Die arbeitsrechtliche Seite: Rückforderungsansprüche des Unternehmens
Eine in der Praxis bislang weniger bekannte Konsequenz sind arbeitsrechtliche Rückforderungsansprüche: Stellt sich die Tätigkeit eines Freelancers nicht nur als abhängige Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts heraus, sondern auch als Arbeitsverhältnis, kann dies auch für den Freelancer (= Arbeitnehmer*in) Konsequenzen haben. Die arbeitsrechtliche Einordung ist dabei von der sozialversicherungsrechtlichen zu trennen und erfolgt durch die Arbeitsgerichte.
Klagt der Freelancer gegen das Unternehmen auf Feststellung eines Arbeitsverhältnis, kann dies negative Konsequenzen für ihn haben. Dem Unternehmen kann nämlich ein Rückforderungsanspruch in Höhe des gezahlten Honorars zustehen, wenn das Honorar die üblicherweise einem angestellten Mitarbeit gezahlte Vergütung übersteigt.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem aktuellen Urteil vom 4. Dezember 2024 (5 AZR 272/23) einen solchen Rückforderungsanspruch erneut bestätigt. Zwar könne der Freelancer einwenden, dass die Rückforderung rechtsmissbräuchlich sei, doch die Beweislast liegt bei ihm.
Unternehmen sollten auch aus taktischer Sicht derartige Rückforderungsansprüche in den Blick nehmen.
IV.
Fazit und Ausblick
Die sozialversicherungsrechtliche Bewertung bringt erhebliche Risiken mit sich. Die Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich eines Säumniszuschlages von einem Prozent für jeden angefangenen Monat auf den rückständigen Betrages löst erhebliche wirtschaftliche Risiken aus. Losgelöst von der Übergangsregelung für Lehrkräfte lässt die Rechtsprechung des BSG das Korsett immer enger werden. Unternehmen sollten zudem neben der sozialversicherungsrechtlichen Komponente auch die arbeitsrechtlichen Aspekte berücksichtigen.
Für rechtliche Fragen in diesem Bereich stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Über den Autor
Dr. Thomas Köllmann berät und vertritt bei der Sozietät Küttner seit 2018 Unternehmen, Führungskräfte und Organmitglieder in allen Bereichen des Individual- und Kollektivarbeitsrechts sowie des Dienstvertragsrechts. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten zählen die Vertragsgestaltung, betriebsverfassungsrechtliche Fragestellungen, das Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst sowie die Beratung im Bereich des Beschäftigtendatenschutzes und Themen rund um die Arbeitswelt 4.0. Er promovierte berufsbegleitend zu betriebsverfassungsrechtlichen Fragestellungen unter besonderer Berücksichtigung der Datenschutzgrundverordnung. Dr. Thomas Köllmann veröffentlicht und doziert regelmäßig zu arbeitsrechtlichen Themen.