Aufatmen für Unternehmen? BAG trifft Entscheidung zu fehlender Arbeitszeiterfassung
Seit ziemlich genau drei Jahren rätseln Unternehmen und Juristen in Deutschland, ob eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung besteht, die über die gesetzlichen Pflichten, insbesondere nach § 16 Abs. 2 ArbZG, hinausgeht. Am 4. Mai 2022 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun klargestellt, dass eine fehlende Arbeitszeiterfassung jedenfalls keine Auswirkungen auf die Darlegungs- und Beweislast im Überstundenvergütungsprozess habe. Unternehmen sollten sich gleichwohl nicht zurücklehnen.
EuGH-Entscheidung primär Handlungsanweisung an Mitgliedstaaten
ArbG Emden sieht unmittelbare Auswirkungen – LAG Niedersachsen nicht
BAG bestätigt die Sichtweise des LAG Niedersachsen
Nunmehr hat der 5. Senat des BAG laut Pressemitteilung die Entscheidung des LAG Niedersachsen bestätigt. So habe das Berufungsgericht richtig erkannt, dass vom Erfordernis der Darlegung der arbeitgeberseitigen Veranlassung und Zurechnung von Überstunden durch den Arbeitnehmer auch nicht vor dem Hintergrund der CCOO-Entscheidung des EuGH abzurücken sei.
Fazit und Handlungsempfehlungen
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