Haftung des Erwerbers und des PSV bei einem Betriebsübergang in der Insolvenz
Im Falle eines Betriebsübergangs tritt der Erwerber eines insolventen Unternehmens gemäß § 613a BGB in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ein und wird damit auch Schuldner der betrieblichen Altersversorgung. Dies steht allerdings in gewissem Konflikt mit den Grundsätzen des Insolvenzrechts. Die Insolvenzordnung sieht für die Abwicklung aller Ansprüche, die bei Insolvenzeröffnung bestehen, ein eigenes Verfahren vor. Hiernach sollen alle Gläubiger gleichmäßig befriedigt werden, was dazu führt, dass offene Forderungen der Gläubiger durchschnittlich nur zu rund drei bis vier Prozent befriedigt werden. Das BAG ging deshalb in ständiger Rechtsprechung von einer teleologischen Reduktion des § 613a BGB aus. Ein Betriebserwerber, der einen Betrieb nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirbt, haftet – trotz § 613a BGB – nicht für vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erdiente Versorgungsleistungen. Aus Sicht der Betriebsrentner spielt dies allerdings häufig nur eine untergeordnete Rolle, da insoweit jedenfalls der PSV eintritt. Der PSV schützt die betriebliche Altersversorgung bei der Insolvenz des Arbeitgebers. Es ergibt sich folgendes Bild: Der PSV haftet für Betriebsrenten bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens; der Betriebserwerber haftet für Ansprüche nach der Eröffnung. In Fällen von endgehaltsbezogenen Versorgungszusagen (bei denen die Betriebsrente vom Endgehalt eines Arbeitnehmers abhängt) tritt dadurch häufig jedoch eine Deckungslücke auf. Der PSV haftet gemäß § 7 Abs. 2a S. 4 BetrAVG nicht für Veränderungen der Versorgungsregelung, die nach dem Eintritt des Sicherungsfalls eintreten. Deswegen setzt der PSV bei der Bemessung seiner Zahlungspflicht lediglich das zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens niedrigere Gehalt des Arbeitnehmers an. Der Erwerber setzt insoweit zwar das höhere Gehalt zum Beschäftigungsende an; er lässt jedoch die Beschäftigungsjahre bzw. den Anteil an der Betriebsrente, der vor der Insolvenz erdient wurde, außer Betracht. Die vom BAG entschiedenen Rechtsstreite betrafen hieraus entstehende Haftungslücken und die Frage, ob diese mit dem europäischen Recht vereinbar sind.