Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) – Die neue Nachhaltigkeitsberichtspflicht für Unternehmen
Der Weg hin zu einem „grüneren Europa“
Corporate Sustainability Reporting Directive (kurz: CSRD) heißt übersetzt „Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen“ und ist ein Vorschlag der Europäischen Kommission vom 21. April 2021 als Teil des European Green Deals, der 2019 ins Leben gerufen wurde. Ziel des European Green Deals ist es, die EU bis 2050 klimaneutral zu machen und nachhaltige Maßnahmen in den unterschiedlichsten Bereichen der Finanzmarktregulierung, Energieversorgung, Verkehr, Handel, Industrie sowie Land- und Forstwirtschaft zu fördern.
Die CSRD knüpft an die sogenannte Non-Financial Reporting Directive (NFRD), im Deutschen auch kurz „CSR-Richtlinie“ genannt, an. Mit dieser wurden insbesondere großen börsennotierten Unternehmen neue Berichtspflichten auferlegt. Verbraucher und Anleger sowie sonstige Interessengruppen sollten hierdurch die Möglichkeit erhalten, mehr über die wesentlichen nicht-finanziellen Aspekte der Unternehmenstätigkeit zu erfahren.
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Die CSRD soll nun hierüber hinaus gehen und die CSR-Richtlinie in wesentlichen Punkten erweitern und verbessern, indem weitere Berichterstattungspflichten für Unternehmen über Nachhaltigkeitsaspekte eingeführt werden. Zudem soll der persönliche Anwendungsbereich erheblich ausgeweitet werden.
Bislang befindet sich die Corporate Sustainability Reporting Directive noch in einem Vorschlagsstadium. Die drei europäischen Akteure (Kommission, Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union) stehen in einem politischen Diskurs, an dessen Ende der fertige Gesetzesentwurf stehen soll. Es wird erwartet, dass bis spätestens Ende 2022 eine Einigung zwischen den Beteiligten gefunden werden kann, sodass anschließend eine Umsetzung in nationales Recht erforderlich wird.
Ziel und Inhalt der CSRD
Insbesondere die offenzulegenden Sozialfaktoren werden die HR-Abteilungen künftig dazu veranlassen, sich mit der Erfassung und Zusammenstellung der geforderten Daten auseinanderzusetzen. So soll unter anderem über folgende Themen zu berichten sein:
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Soziale Verantwortung;
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Umgang mit den Beschäftigten;
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Arbeitsbedingungen, einschließlich sicherer und anpassungsfähiger Beschäftigung, Löhne, Tarifverhandlungen und Einbeziehung der Arbeitnehmer, sicheres Arbeitsumfeld, Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben;
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Chancengleichheit, einschließlich Geschlechtergerechtigkeit und Lohngleichheit;
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Beschäftigung und Inklusion von Menschen mit Behinderungen;
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Bekämpfung von Korruption;
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sowie Achtung der Menschenrechte, Grundfreiheiten und demokratischer Grundsätze und Standards.
Für welche Unternehmen sollen die neuen Anforderungen gelten?
Die Meldepflicht soll auf folgende Unternehmen ausgeweitet werden:
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alle großen Unternehmen, die kapitalmarktorientiert sind und mehr als 500 Mitarbeitende haben,
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alle Unternehmen, unabhängig davon, ob sie börsennotiert sind oder nicht, wenn sie zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen:
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mehr als 250 Mitarbeitende
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Bilanzsumme von über 20 Millionen Euro
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Netto-Umsatz von über 40 Millionen Euro,
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alle kleinen und mittleren kapitalmarktorientierten Unternehmen,
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nicht-kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen können die Standards freiwillig anwenden.
Zeitplan der Umsetzung
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für Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitenden, die aktuell schon unter die CSR-Richtlinie fallen, soll die Berichtspflicht ab dem Geschäftsjahr 2024 verpflichtender Teil des Lageberichts sein;
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für die übrigen großen Unternehmen soll die Berichtspflicht im Geschäftsjahr 2025 beginnen;
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kleine und mittlere kapitalmarktorientierte Unternehmen sollen erstmalig für das Geschäftsjahr 2026 zur Berichterstattung verpflichtet sein.
Zusammenfassung der wesentlichen Neuerungen durch die CSRD:
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Ausweitung der Informationspflicht über Nachhaltigkeitsaspekte.
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Erweiterung des Anwendungsbereichs auf alle großen Unternehmen und alle kleinen und mittleren kapitalmarktorientierten Unternehmen.
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Verbindliche Vorgaben an die Berichterstattung durch EU-Standards.
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Verpflichtende externe Prüfung des Inhalts.
Über den Autor
Julia Füllmann absolvierte ihr Studium der Rechtswissenschaften an den Universitäten Trier und Bonn, wo sie im Jahr 2018 ihren Abschluss machte. Bereits während des Studiums arbeitete sie drei Jahre lang in einer auf Arbeitsrecht spezialisierten Boutique-Kanzlei in Bonn, bevor sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin zu einer international tätigen Großkanzlei wechselte.