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Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) – Die neue Nachhaltigkeitsberichtspflicht für Unternehmen

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Der Weg hin zu einem „grüneren Europa“

Corporate Sustainability Reporting Directive (kurz: CSRD) heißt übersetzt „Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen“ und ist ein Vorschlag der Europäischen Kommission vom 21. April 2021 als Teil des European Green Deals, der 2019 ins Leben gerufen wurde. Ziel des European Green Deals ist es, die EU bis 2050 klimaneutral zu machen und nachhaltige Maßnahmen in den unterschiedlichsten Bereichen der Finanzmarktregulierung, Energieversorgung, Verkehr, Handel, Industrie sowie Land- und Forstwirtschaft zu fördern.

Die CSRD knüpft an die sogenannte Non-Financial Reporting Directive (NFRD), im Deutschen auch kurz „CSR-Richtlinie“ genannt, an. Mit dieser wurden insbesondere großen börsennotierten Unternehmen neue Berichtspflichten auferlegt. Verbraucher und Anleger sowie sonstige Interessengruppen sollten hierdurch die Möglichkeit erhalten, mehr über die wesentlichen nicht-finanziellen Aspekte der Unternehmenstätigkeit zu erfahren.

Blogserie: Nachhaltigkeit

Wer bei Nachhaltigkeit zuerst an Bio-Lebensmittel, Fahrrad statt Auto und recyclebare Verpackungen denkt, liegt sicher nicht falsch – inzwischen umfasst das Thema allerdings noch viele Bereiche mehr. Auch im Human Resources Management spielt der Begriff eine immer größere Rolle.

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Die CSRD soll nun hierüber hinaus gehen und die CSR-Richtlinie in wesentlichen Punkten erweitern und verbessern, indem weitere Berichterstattungspflichten für Unternehmen über Nachhaltigkeitsaspekte eingeführt werden. Zudem soll der persönliche Anwendungsbereich erheblich ausgeweitet werden.

Bislang befindet sich die Corporate Sustainability Reporting Directive noch in einem Vorschlagsstadium. Die drei europäischen Akteure (Kommission, Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union) stehen in einem politischen Diskurs, an dessen Ende der fertige Gesetzesentwurf stehen soll. Es wird erwartet, dass bis spätestens Ende 2022 eine Einigung zwischen den Beteiligten gefunden werden kann, sodass anschließend eine Umsetzung in nationales Recht erforderlich wird.


I.

Ziel und Inhalt der CSRD

Ziel der Richtlinie soll sein, einen einheitlichen Rahmen für die Berichterstattung nicht-finanzieller Daten zu schaffen, damit diese nachvollziehbar und vergleichbar werden. Sie sollen zu einer nachhaltigeren Wirtschaft und Gesellschaft in Europa beitragen.
Unternehmen sollen zuverlässige und vergleichbare Informationen zur Verfügung stellen. Sie sollen darüber berichten, wie sich Nachhaltigkeitsaspekte auf ihren Geschäftsverlauf, die Geschäftsergebnisse und die Lage auswirken, aber auch, welche Auswirkungen diese Aspekte auf Mensch und Umwelt haben.
Der genaue Inhalt der Berichterstattung wird derzeit noch ausgearbeitet und soll durch EU-Standards festgelegt werden. Im Wesentlichen sollen Angaben zu den sechs Umweltzielen der Europäischen Union, zu gesellschaftlichen Aspekten sowie zu Governance-Aspekten gemacht werden.

Insbesondere die offenzulegenden Sozialfaktoren werden die HR-Abteilungen künftig dazu veranlassen, sich mit der Erfassung und Zusammenstellung der geforderten Daten auseinanderzusetzen. So soll unter anderem über folgende Themen zu berichten sein:

  • Soziale Verantwortung;
  • Umgang mit den Beschäftigten;
  • Arbeitsbedingungen, einschließlich sicherer und anpassungsfähiger Beschäftigung, Löhne, Tarifverhandlungen und Einbeziehung der Arbeitnehmer, sicheres Arbeitsumfeld, Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben;
  • Chancengleichheit, einschließlich Geschlechtergerechtigkeit und Lohngleichheit;
  • Beschäftigung und Inklusion von Menschen mit Behinderungen;
  • Bekämpfung von Korruption;
  • sowie Achtung der Menschenrechte, Grundfreiheiten und demokratischer Grundsätze und Standards.
Die Berichterstattung über solche Themen kann Bereiche der zwingenden betrieblichen Mitbestimmung berühren oder auch mit dem Datenschutz kollidieren, sodass hier neue Prozesse zu definieren und einzuführen sind.
Die CSRD soll die Unternehmen dabei unterstützen, die steigende Anfrage nach Nachhaltigkeitsinformationen einfach und kostensparend zu erfüllen und dem wachsenden Bedarf an Informationen auf effiziente Weise gerecht zu werden. Das soll insbesondere durch die konkreten Angaben in den EU-Standards verwirklicht werden.
Für Interessenten soll es einfacher werden, an die begehrten Informationen zu gelangen, indem sie mittels digitaler Technologien leichter auffindbar gemacht werden. Hierdurch soll eine höhere Transparenz und eine fundierte Entscheidungsgrundlage geboten werden.
Die Veröffentlichung soll im Lagebericht erfolgen, wobei die Informationen genauso belastbar sein sollen wie Finanzinformationen.

II.

Für welche Unternehmen sollen die neuen Anforderungen gelten?

Nachdem die CSR-Richtlinie nur kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitenden betraf, soll die CSRD in Zukunft deutlich mehr Unternehmen erfassen.

Die Meldepflicht soll auf folgende Unternehmen ausgeweitet werden:

  • alle großen Unternehmen, die kapitalmarktorientiert sind und mehr als 500 Mitarbeitende haben,
  • alle Unternehmen, unabhängig davon, ob sie börsennotiert sind oder nicht, wenn sie zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen:
  • mehr als 250 Mitarbeitende
  • Bilanzsumme von über 20 Millionen Euro
  • Netto-Umsatz von über 40 Millionen Euro,
  • alle kleinen und mittleren kapitalmarktorientierten Unternehmen,
  • nicht-kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen können die Standards freiwillig anwenden.
Somit müssten zukünftig rund 49.000 Unternehmen Nachhaltigkeitsinformationen bereitstellen, wohingegen derzeit lediglich 11.600 Unternehmen in den Anwendungsbereich der CSR-Richtlinie fallen.

III.

Zeitplan der Umsetzung

Der Vorschlag der Europäischen Kommission sieht folgende stufenweise Umsetzung vor:
  • für Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitenden, die aktuell schon unter die CSR-Richtlinie fallen, soll die Berichtspflicht ab dem Geschäftsjahr 2024 verpflichtender Teil des Lageberichts sein;
  • für die übrigen großen Unternehmen soll die Berichtspflicht im Geschäftsjahr 2025 beginnen;
  • kleine und mittlere kapitalmarktorientierte Unternehmen sollen erstmalig für das Geschäftsjahr 2026 zur Berichterstattung verpflichtet sein.
Zunächst bleibt jedoch abzuwarten, ob der Vorschlag in seiner konkreten Ausgestaltung angenommen wird oder ob es noch zu Änderungen und Anpassungen kommt. Unternehmen sollten sich jedoch darauf einstellen, dass in absehbarer Zeit eine Ausweitung der Berichterstattungspflichten im Hinblick auf nicht-finanzielle Aspekte der Unternehmenstätigkeit auf sie zukommen, die einen Handlungsbedarf begründen werden.
Wir werden über die weiteren Entwicklungen berichten.

Zusammenfassung der wesentlichen Neuerungen durch die CSRD:

  • Ausweitung der Informationspflicht über Nachhaltigkeitsaspekte.
  • Erweiterung des Anwendungsbereichs auf alle großen Unternehmen und alle kleinen und mittleren kapitalmarktorientierten Unternehmen.
  • Verbindliche Vorgaben an die Berichterstattung durch EU-Standards.
  • Verpflichtende externe Prüfung des Inhalts.

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