Das Job-Rad als beliebter Benefit
In Zeiten der Mobilitätswende und stetig steigendender Benzinpreise gewinnt das Fahrrad als Fortbewegungsmittel zunehmend an Beliebtheit. Diese Entwicklung haben auch Arbeitgeber im Blick, sodass immer mehr Unternehmen auf Job-Räder als Mitarbeiter-Benefit setzen.
Grundsätzlich schließen die Arbeitgeber mit Leasingunternehmen Rahmenverträge, in denen die allgemeinen Leasingbedingungen festgelegt werden. In einem nächsten Schritt können sich die Beschäftigten sodann zumeist bei dem Leasingunternehmen nach Belieben ein Fahrrad aussuchen oder dieses sogar individuell konfigurieren. Über dieses Fahrrad schließen die Arbeitgeberseite und das Leasingunternehmen einen Leasingvertrag, durch den das Unternehmen zum Leasingnehmer und das Leasingunternehmen zum Leasinggeber werden. Zwischen dem Unternehmen und dem einzelnen Beschäftigten wird zudem ein Dienstrad-Überlassungsvertrag geschlossen, in dem die Nutzungsbedingungen sowie die Rechte und Pflichten der Parteien normiert werden.
Praxishinweis:
Im kommunalen öffentlichen Dienst wurde die Option der Entgeltumwandlung zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern durch den im Jahr 2021 in Kraft getretenen TV-Fahrradleasing ebenfalls ermöglicht. Mehr dazu finden Sie in unserem Blog.
1. Die einzelvertragliche Überlassungsvereinbarung
Die Überlassungsvereinbarung sollte vollumfänglich ausgestaltet sein und neben den allgemeinen Nutzungsbedingungen insbesondere klären,
was im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (insbesondere vor Ablauf der Leasingdauer) gilt,
ob ein Widerruf der privaten Nutzung möglich ist,
was für den Fall des ruhenden Arbeitsverhältnisses gilt
und welche Regelungen z.B. im Falle von Diebstahl maßgeblich sind.
Bei der Vertragsgestaltung ist insbesondere das Transparenzgebot zu beachten.
2. Die Finanzierung und steuerliche Vorteile
Ein wichtiger Punkt für alle Seiten ist die Finanzierung des Job-Rads. Deren Konditionen sollten ebenfalls im Überlassungsvertrag festgelegt werden. Möglich ist die Finanzierung im Wege der Entgeltumwandlung oder der Übernahme der Leasingraten durch das Unternehmen zusätzlich zum Entgelt. Bei der Entgeltumwandlung wird ein Teil der monatlichen Bruttovergütung „umgewandelt“. Hierdurch sinkt das zu versteuernde Einkommen, sodass weniger Sozialabgaben sowie Lohnsteuer abzuführen sind. Auch muss der geldwerte Vorteil, der durch die Überlassung entsteht, nur mit 0,25 % des Brutto-Listenpreises des Fahrrads versteuert werden. Wenn Unternehmen sämtliche Kosten des Job-Rads übernehmen, bleibt die Nutzung sogar vollständig steuerfrei (§ 3 Nr. 37 EstG).
3. Mitbestimmung und allgemeine rechtliche Grundsätze
Auch hier ist die Mitbestimmung des Betriebsrats zu beachten. Besteht im Betrieb ein Betriebsrat, so ist dieser wegen § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zwingend bei der Einführung von Jobrädern zu beteiligen, da es sich um einen Vergütungsbestandteil handelt.
Wie auch bei anderen Mitarbeiter-Benefits, ist bei dem Angebot von Job-Rädern gegenüber der Belegschaft stets der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Soll die Möglichkeit nicht allen Beschäftigten offenstehen, bedarf die Differenzierung eines sachgerechten Grundes. Sachgerecht kann es zum Beispiel sein, Beschäftigte erst nach Ablauf der Probezeit in den Kreis der Berechtigten aufzunehmen.