Erfolgt eine Differenzierung zwischen Neueinstellungen und „Alt-Beschäftigten“?
Zunächst sind alle betroffenen Personen in den Einrichtungen verpflichtet, eines der folgenden Dokumente vorzulegen:
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ärztliches Zeugnis über das Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation.
Das Gesetz differenziert sodann zwischen Personen, die ab dem 16. März 2022 erstmals in der Einrichtung tätig werden (Neueinstellungen) und Personen, die ohne nennenswerte Unterbrechung bereits vor dem 15. März 2022 in der Einrichtung tätig waren und weiterhin dort tätig sind („Alt-Beschäftigte“).
1. Neueinstellungen nach dem 15. März 2022
Personen, die ab dem 16. März 2022 erstmals in den jeweiligen Einrichtungen tätig werden, sind verpflichtet, vor Beginn ihrer Tätigkeit einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. Ohne diesen Nachweis darf die Person in der Einrichtung nicht beschäftigt bzw. tätig werden (§ 20a Abs. 3 S. 4, 5 IfSG). Es existiert damit ein gesetzliches und bußgeldbewehrtes Verbot für die Person tätig zu werden bzw. für die Einrichtung, die Person zu beschäftigen. Bestehen Zweifel an der Echtheit bzw. inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Nachweise ist unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen (§ 20a Abs. 3 S. 2 IfSG). Das Gesundheitsamt kann der betroffenen Person dann untersagen, die Einrichtung zu betreten bzw. dort tätig zu werden (§ 20 a Abs. 5 S. 3 IfSG).
Beachte:
Arbeitsverträge sollten erst abgeschlossen werden, nachdem entsprechende Nachweise vorgelegt wurden.
2. „Alt-Beschäftigte“, die bereits vor dem 15. März 2022 tätig waren
Diese Personen müssen einen der genannten Nachweise bis zum Ablauf des 15. März 2022 vorlegen. Wird die Vorlage unterlassen oder bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises ist unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu informieren (§ 20a Abs. 2 S. 2 IfSG). Das Gesundheitsamt kann der betroffenen Person untersagen, die Einrichtung zu betreten bzw. dort tätig zu werden (§ 20 a Abs. 5 S. 3 IfSG).
Nach dem Wortlaut des Gesetzes löst die Nichtvorlage bei bereits zum 15. März 2022 tätigen Personen unmittelbar kein Beschäftigungsverbot aus. Die Person darf also auch über den 15. März 2022 hinaus weiter beschäftigt werden, bis das Gesundheitsamt ein Tätigkeits- oder Betretungsverbot ausspricht. Es sind aber natürlich die Vorgaben zum „
3G-Nachweis“ zu beachten (vgl. § 28b IfSG). Der deutsche Städtetag hat bereits angekündigt, dass aufgrund der Überlastung der Gesundheitsämter die Verstöße gegen die Impfpflicht „vermutlich zunächst nicht zu Betretungs- oder Tätigkeitsverboten führen“ werden.