Vermeidung von Haftungsrisiken bei (drohender) Insolvenz
Angesichts der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, gestörter Lieferketten und gestiegener Energiepreise sowie hoher Inflation wird weithin erwartet, dass in vielen Branchen Restrukturierungs- und Personalabbaumaßnahmen in den Fokus rücken werden. Wenn Restrukturierungsmaßnahmen vor dem Hintergrund einer (drohenden) Insolvenz durchzuführen sind, gilt es für Geschäftsführer und Vorstände, besonders sorgfältig zu agieren, um eine Haftung mit ihrem Privatvermögen und Strafbarkeitsrisiken zu vermeiden bzw. zu minimieren.
Blogserie: Restrukturierung
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Worum geht es?
Nach § 15a InsO ist der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person, d.h. der Geschäftsführer einer GmbH bzw. der Vorstand einer AG, verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Die gleiche Verpflichtung trifft nach
Haftungsrisiken bei drohender Insolvenz
Engmaschiges Monitoring der Unternehmensfinanzen / Aufstellung eines Liquiditätsstatus
Überprüfung und ggf. Anpassung der D&O-Versicherung
Nach einer im Juni 2020 ausdrücklich bestätigten obergerichtlichen Rechtsprechung umfassen bislang gängige Klauseln in D&O-Versicherungsbedingungen, wonach der Versicherungsschutz die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen umfasst, nicht den Ersatzanspruch einer insolvent gewordenen Gesellschaft gegen ihren versicherten Geschäftsführer wegen Zahlungen nach Insolvenzreife gemäß der durch das SanInsFoG aufgehobenen Bestimmung des § 64 S. 1 GmbHG (OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.06.2020 – 4 U 134/18; Urt. v. 20.07.2018 – 4 U 93/16). Die gegen die Entscheidung vom 20.07.2018 eingelegte Revision wurde zurückgenommen (BGH, IV ZR 186/18), so dass eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage weiterhin aussteht. Bis zu einer höchstrichterlichen Klärung können sog. „All-Risk“-Policen oder individuell ausgehandelte Zusatzdeckungen für Ansprüche aus § 15b InsO (bzw.
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Über den Autor
Thomas Faas ist seit 2014 als Rechtsanwalt bei der Sozietät Küttner tätig. Er berät und vertritt nationale und internationale Unternehmen sowie Führungskräfte in allen Fragen des Individual- und Kollektivarbeitsrechts und verfügt zudem über besondere Expertise im Insolvenzarbeitsrecht. Außerdem besitzt Thomas Faas langjährige Erfahrung bei der arbeitsrechtlichen Begleitung von Unternehmenstransaktionen und komplexen arbeitsrechtlichen Restrukturierungen.