Was ist ein Insolvenzplan?
In welchen Verfahrensarten kann ein Insolvenzplan vereinbart werden?
Ein Insolvenzplan kann in allen nach der Insolvenzordnung möglichen Verfahrensarten vereinbart werden, steht also sowohl im Regelinsolvenzverfahren mit Fremdverwaltung durch einen Insolvenzverwalter (§§ 80 ff. InsO), in der Eigenverwaltung mit Verwaltung durch die bisherige Geschäftsleitung unter Aufsicht eines Sachwalters (§§ 270 ff. InsO) und insbesondere im sog. Schutzschirmverfahren (§ 270b InsO) als spezieller sanierungsvorbereitender Form des vorläufigen Eigenverwaltungsverfahrens zur Verfügung. Insbesondere in den beiden letztgenannten Fällen hat der Insolvenzplan große praktische Bedeutung als strategisches Instrument zur Eigensanierung des Schuldners.
Was sind die Vorteile eines Insolvenzplans?
Die Dauer eines Insolvenzverfahrens kann durch einen Insolvenzplan, insbesondere bei rechtzeitiger und intensiver Vorbereitung eines Sanierungskonzepts, deutlich verkürzt werden. Nicht selten spricht für einen Insolvenzplan auch eine höhere Quotenerwartung als im Regelinsolvenzverfahren.
In der Praxis bildet das Instrument des Insolvenzplans häufig eine Alternative zu einer sog. übertragenden Sanierung, bei der das schuldnerische Unternehmen oder fortführungsfähige Betriebsteile durch Einzelrechtsübertragung schuldenfrei auf einen Investor übertragen werden (sog. Asset Deal). Während eine solche übertragende Sanierung in der Regel mit einem Betriebs- oder Betriebsteilübergang gemäß § 613a BGB auf den Investor und einer Liquidation des insolventen Unternehmensträgers einhergeht, bleibt das schuldnerische Unternehmen bei der Durchführung eines Insolvenzplans als Rechtsträger erhalten und kann durch gesellschaftsrechtliche Anteilsübertragung auf einen neuen Inhaber übergehen (sog. Share Deal). Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn das schuldnerische Unternehmen über rechtsträgergebundene öffentlich-rechtliche Erlaubnisse/Konzessionen/Subventionszusagen, eine größere Zahl von Lizenzen oder Patenten oder auch größere Mengen personenbezogener (Kunden-)Daten verfügt. Die Sanierung im Wege eines Insolvenzplans hat auch dann durchgreifende praktische Vorteile im Verhältnis zu einer übertragenden Sanierung, wenn zur Fortführung erforderliche Vermögensgegenstände oder langfristige Vertragsbeziehungen, z.B. Mietverträge oder Zulieferverträge, nur mit Zustimmung Dritter übertragen werden können, insbesondere dann, wenn diese Zustimmung nicht ohne erhebliche Gegenleistung zu erreichen wäre.
Worauf ist bei der Gruppenbildung im Insolvenzplan zu achten?
Im Insolvenzplan sind Beteiligte mit gleichartigen wirtschaftlichen Interessen zu Gruppen zusammenzufassen, wobei die Arbeitnehmer in der Regel eine besondere Gruppe bilden, wenn sie als Insolvenzgläubiger mit nicht unerheblichen Forderungen beteiligt sind (§ 222 InsO). Auch für den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) kann eine eigene Gruppe gebildet werden (§ 9 Abs. 4 S. 1 BetrAVG). Für die einzelnen Gruppen können unterschiedliche Sanierungsbeiträge bzw. Verzichtsleistungen vorgesehen werden. Dagegen besteht innerhalb der jeweiligen Gruppen das Gebot der Gläubigergleichbehandlung (§ 226 Abs. 1 InsO).
Was ist der Unterschied zum präventiven Restrukturierungsrahmen?
Durch die Richtlinie EU 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates über präventive Restrukturierungsrahmen vom 20. Juni 2019 wird erstmals europaweit die Grundlage für ein vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren gelegt.
Der präventive Restrukturierungsrahmen soll insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) den Zugang zu Restrukturierungsmöglichkeiten erleichtern und insgesamt einen Anreiz schaffen, dass Unternehmen sich frühzeitig um eine Restrukturierung bemühen, um ein Insolvenzverfahren zu vermeiden und Arbeitsplätze zu erhalten. Während vorinsolvenzliche Sanierungsbemühungen bislang nur bei einstimmiger Unterstützung durch alle Gläubiger erfolgversprechend sind, sollen künftig Mehrheitsentscheidungen über einen Restrukturierungsplan ähnlich wie bei einem Insolvenzplan möglich sein. Die Richtlinie muss bis zum 17. Juli 2021 in nationales Recht umgesetzt sein. Die Bundesregierung hat hierzu am 14. Oktober 2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz–SanInsFoG) vorgelegt. Es ist daher zu erwarten, dass das Instrument des Insolvenzplans bzw. Restrukturierungsplans künftig häufiger sowohl in klassischen Eigenverwaltungs-Insolvenzverfahren als auch in vorinsolvenzlichen präventiven Restrukturierungsverfahren zur Anwendung kommen wird.