Der dem BAG-Urteil vom 14. Oktober 2020 zugrunde liegende Sachverhalt
In seiner Entscheidung vom 14. Oktober befasste das BAG sich mit der Revision eines Industriearbeiters, der Ansprüche auf Vergütung aus Annahmeverzug geltend machte.
Dem Rechtsstreit lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger war von Geburt an hörgeschädigt und mit einem Grad von 100 als schwerbehinderter Menschen anerkannt. Er war seit dem 1. Juli 2008 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Industriearbeiter im Pool beschäftigt und übte in diesem Rahmen die ihm zugewiesene Tätigkeit als Bohrwerkshelfer aus. Da er diese Tätigkeit aufgrund eines Rückenleidens seit 2012 nicht mehr ausüben konnte, übertrug die Beklagte die vom Kläger übernommenen Aufgaben den bei ihr beschäftigten Bohrwerkern.
Bis August 2013 war der Kläger arbeitsunfähig krank und begann anschließend eine externe Umschulung zum Bürokaufmann, die er im Juni 2016 abschloss. Für die Zeit vom 24. Juni 2016 bis 30. November 2017 verständigten sich die Parteien auf eine befristete „Abstellung“ des Klägers bei der Werksfeuerwehr der Beklagten im Rahmen einer Elternzeitvertretung. Am 1. Dezember 2017 begann der Kläger eine Reha-Maßnahme, an deren Anschluss er arbeitsunfähig krankgeschrieben war. Für die Zeit bis Februar 2018 leistete die Beklagte Entgeltfortzahlung, danach erhielt der Kläger bis einschließlich 3. Juni 2018 Krankengeld.
Nach Auslaufen des Krankengeldbezugs bot der Kläger der Beklagten im Juni 2018 mehrmals seine Leistung an, deren Annahme die Beklagte unter Verweis darauf, dass der Kläger laut arbeitsmedizinischer Stellungnahme dauerhaft zu einem Einsatz als Bohrwerkshelfer nicht mehr in der Lage sei und auch keine andere leidensgerechte Beschäftigungsmöglichkeit bestünde, ablehnte. Von einer beabsichtigten Kündigung, zu der bereits die erforderliche Zustimmung des Integrationsamts vorlag, sah die Beklagte dann doch ab, nachdem wegen des Sterbefalls eines Lageristen in ihrem Lager ein Arbeitsplatz frei geworden war, auf dem sie den Kläger sodann in der Zeit vom 1. Juli bis einschließlich 31. Dezember 2018 beschäftigte. Für Juni 2018 zahlte die Beklagte dem Kläger keine Vergütung.
Mit seiner beim Arbeitsgericht Braunschweig eingereichten Klage machte der Kläger Vergütungsansprüche für die Zeit vom 4. Juni bis 30. Juni 2018 aus Annahmeverzug geltend. Diese begründete er im Wesentlichen damit, dass die von ihm geschuldete Tätigkeit nach Umverteilung seiner Aufgaben als Bohrwerkshelfer die eines Sachbearbeiters gewesen sei. Von der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs sah der Kläger in allen Instanzen ausdrücklich ab.