Workation und Sabbatical – Werbung neuer und Bindung bewährter Fachkräfte
Blogserie: Fachkräftemangel
Der Fachkräftemangel belastet Unternehmen weltweit. Qualifizierte Arbeitskräfte sind knapp, was die Produktivität hemmt und Wettbewerbsfähigkeit gefährdet. In unserer Blogreihe möchten wir Ihnen unterschiedliche Möglichkeiten aus Sicht des Arbeitsrechts aufzeigen, die Ihr Unternehmen attraktiver machen können im harten Wettbewerb um Mitarbeitende.
Autorin dieses Beitrags
Dr. Maren Henseler
Keine Workation, kein Vertragsabschluss: Flexibles Arbeiten als Fachkräfte-Magnet
Workation
Sabbatical
Workation: Das Büro mit Meerblick?
Aus den Augen, aus dem Sinn?
Folgende weitere Aspekte sollten durch die zu schließende Zusatzvereinbarung geregelt werden:
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Die (befristete) Dauer und der Ort der Tätigkeit im Ausland;
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Lage und Verteilung der Arbeitszeit;
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Vereinbarung eines Rückholrechts des Unternehmens und dessen Voraussetzungen;
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Kostentragungspflicht der Beschäftigten hinsichtlich der im Zusammenhang mit der Reise entstehenden Kosten (z. B. Reisekosten, Unterkunft, Auslandskrankenversicherung, ggf. erforderliche Impfungen, behördliche Bescheinigungen, vorzeitige Rückkehr)
Bei Auslandsaufenthalten, deren Länge vier aufeinanderfolgende Wochen übersteigt, kann der Abschluss einer solchen Vereinbarung den Arbeitgeber auch von einem sonst obligatorischen Nachweisschreiben befreien. Näheres zu Anforderungen des Nachweisgesetzes in unserem Blog.
Unfall im ausländischen Homeoffice: Zahlt die deutsche Krankenversicherung?
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dort mindestens 25 % der Tätigkeit erbringt oder
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weniger als 25 % der Tätigkeit in Deutschland erbringt, der Sitz des Anstellungsunternehmens jedoch in Deutschland ist.
(Nicht nur) am siebten Tag sollst du ruhen: Mit dem Sabbatical neue Anreize schaffen
Ob unbezahlter Langzeiturlaub oder Abbau eines Zeitguthabens: Es geht immer ans Konto
Unbezahlter Langzeiturlaub
Bezahlter Langzeiturlaub durch Aufbau eines Zeitguthabens
IV. Fazit
Über den Autor
Dr. Maren Henseler ist seit Anfang 2018 als Rechtsanwältin bei der Sozietät Küttner tätig. Ihr besonderer Schwerpunkt liegt im Bereich der Compliance, insbesondere bei der Einführung von Compliance- und Whistleblower-Systemen sowie der Durchführung von Internal Investigations. Darüber hinaus verfügt Frau Dr. Henseler über besondere Expertise im Bereich des Sportarbeitsrechts.