Trotz vieler singulärer Anpassungen durch den Gesetzgeber sorgen viele Themen für Rechtsunsicherheit bei Unternehmen, weshalb gesetzgeberische Klarstellungen – etwa im Bereich des Arbeitsschutzes – wünschenswert wären. Es bleibt zudem abzuwarten, ob und inwiefern die aktuelle Homeoffice-Angebotspflicht die nächsten Wochen überstehen wird, da insbesondere das Wirtschaftsministerium –
Presseberichten zufolge – diese Verpflichtung schrittweise zurücknehmen möchte.
In der betrieblichen Praxis wird es häufig notwendig sein, jedenfalls einen (kleinen) Teil der Belegschaft vor Ort zu beschäftigen. Hierbei stellt sich die Frage, anhand welcher Kriterien Unternehmen dieses „Kernteam“ auswählen dürfen.
Anbieten dürften sich insbesondere sog. rollierende Systeme, bei denen das „Kernteam“ etwa nach ein oder zwei Wochen wechselt. So kommen alle Beschäftigten – je nach Perspektive – in den Genuss oder in die Pflicht von Homeoffice bzw. Arbeiten in der Betriebsstätte. Hierbei sind auch die persönlichen Bedürfnisse der Beschäftigten, also insbesondere die Wohnsituation, die Leistungsfähigkeit des privaten Internetanschlusses oder die persönlichen Wünsche, zu beachten. Empfehlenswert ist es, dass Unternehmen ein konsistentes und transparentes Arbeitssystem implementieren. Die Einführung mittels Betriebsvereinbarung hat hier den Vorteil, dass einheitliche Regelungen geschaffen werden.
Unternehmen ist zudem dringend zu raten, bei der Einführung von Homeoffice oder mobilen Arbeitens auch Beendigungsmöglichkeiten zu regeln. Hierbei sollten konkrete Bedingungen implementiert werden, in welchen Fällen ein Unternehmen Homeoffice bzw. mobiles Arbeiten beenden kann. Die Vereinbarung könnte auch an das Bestehen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite geknüpft oder bis zum 30. Juni 2021 befristet werden, da § 28b Abs. 7 IfSG gemäß Absatz 10 längstens bis zu diesem Datum gilt.
Homeoffice-Angebote und auch etwaige Ablehnungen durch einzelne Beschäftigte sollten außerdem gut dokumentiert werden, um erforderlichenfalls gegenüber den Arbeitsschutzbehörden zu belegen, dass ein Unternehmen den gesetzlichen Verpflichtungen zum Gesundheitsschutz nachkommt.