Pflicht zur Arbeitszeiterfassung – ein erster Gesetzentwurf
Nach der Entscheidung des BAG vom 13. September 2022 zur Arbeitszeiterfassung wollte der Gesetzgeber eine Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit ausdrücklich gesetzlich regeln.
Referentenentwurf und Durchführungserlass zur Arbeitszeiterfassung sind da
Was sind die wesentlichen Inhalte des Entwurfs?
1. Grundsätzliche Erfassungspflicht
Erfassungspflicht am Tag der Arbeitsleitung:
Elektronische Erfassung:
Delegation auf Arbeitnehmer*innen:
Vertrauensarbeitszeit:
Information und Kopien:
Aufbewahrungspflicht:
2. Übergangsregelungen für die Form der Erfassung
3. Öffnungsklausel zugunsten von Tarifverträgen
4. Bußgeldvorschriften
Ein erstes Fazit und Hinweise für die Praxis
Der Entwurf „gießt“ die bisherige Rechtsprechung in ein Gesetz, enthält einige Verschärfungen (bspw. hinsichtlich Zeitpunkt und Form der Erfassung) und schafft Bußgeldtatbestände. Die dringend nötigen Reformen des Arbeitszeitgesetzes werden aber nicht angegangen. Eine detaillierte rechtliche Einordnung von unseren Kollegen Thomas Niklas und Dr. Thomas Köllmann finden Sie hier.
Der Entwurf befindet sich noch in der Abstimmung und wird sicherlich bis zur finalen Verabschiedung noch angepasst. Auch wenn mit Änderungen zu rechnen ist, wird die Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit erhalten bleiben und sicherlich auch bußgeldbewehrt sein. Die Risiken in diesem Bereich sind nicht zu unterschätzen, da Unternehmen nicht nur einmalig eine Arbeitszeiterfassung einführen müssen, sondern auch kontrollieren sollten, dass keine Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz dokumentiert werden. Insbesondere folgende Punkte sollten daher zeitnah angegangen werden:
Beschäftigte und insbesondere Führungskräfte sind zu sensibilisieren, welche Zeiten Arbeitszeit sind und wie diese zu erfassen sind. Dies gilt gerade für Zeiträume abseits der klassischen Vollarbeit, etwa für Reisezeiten, Geschäftsessen mit Kunden, Seminare oder Messen am Wochenende uvm.
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