Digitalisierung: So revolutioniert sie die Fachkräftegewinnung
Blogserie: Fachkräftemangel
Der Fachkräftemangel belastet Unternehmen weltweit. Qualifizierte Arbeitskräfte sind knapp, was die Produktivität hemmt und Wettbewerbsfähigkeit gefährdet. In unserer Blogreihe möchten wir Ihnen unterschiedliche Möglichkeiten aus Sicht des Arbeitsrechts aufzeigen, die Ihr Unternehmen attraktiver machen können im harten Wettbewerb um Mitarbeitende.
Autorin dieses Beitrags
Künstliche Intelligenz: ChatGPT und Co.
Dies kann – durch den Wegfall von sich immer wiederholenden Aufgaben – nicht nur zu gesteigerter Produktivität der Mitarbeitenden führen, sondern auch zu einer insgesamt effizienteren Nutzung der zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte. Unternehmen können auf diese Weise wettbewerbsfähiger werden und zugleich die Zufriedenheit und Motivation ihrer Mitarbeitenden steigern, indem sie ihnen die Möglichkeit geben, sich auf anspruchsvollere und erfüllendere Aufgaben zu konzentrieren (lesen Sie hierzu auch unseren Blogartikel zu ChatGPT).
In rechtlicher Hinsicht gilt es beim Einsatz der Tools, die folgenden Punkte zu beachten:
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Programme wie ChatGPT verarbeiten Informationen, weshalb keine vertraulichen oder personenbezogenen Daten oder Geschäftsgeheimnisse dort eingepflegt werden dürfen.
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Entscheidungen von KI-Tools, die ohne menschliche Einflussnahme getroffen werden, sind jedoch unzulässig, Art. 22 DSGVO.
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Achtung bei falschen Fakten: Da der Wissensstand von ChatGPT auf einer Datenlage von 2022 basiert, ist eine Überprüfung des Outputs immer unerlässlich – dies gilt auch bei vergleichbaren Tools.
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Da Arbeitgeber für Handlungen der Mitarbeitenden (mit)verantwortlich sind, sollten ihnen notwendige Kenntnisse vermittelt werden und ihre Sensibilität geschult, um einen verantwortungsvollen Umgang mit den Tools und Missstände etwa durch die Weitergabe von Daten (z.B. Kundendaten, Daten der Mitarbeitenden) an Dritte zu verhindern.
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Bei der Planung des Einsatzes von KI hat der Betriebsrat Beteiligungsrechte, gerichtet u.a. auf Unterrichtung und Beratung (§ 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG) oder das Recht auf Hinzuziehung eines Sachverständigen bei Einführung und Anwendung von KI (§ 80 Abs. 3 S. 2 BetrVG). Je nach Umfang der KI-Nutzung kann eine neue Arbeitsmethode und damit eine Betriebsänderung mit der Folge eines notwendigen Interessenausgleichs vorliegen (§ 111 S. 3 Nr. 5 iVm § 112 BetrVG).
Der Nutzen sozialer Medien
Weitere Vorteile sind zudem:
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Die große Reichweite eines Unternehmensprofils, welche es auch ermöglicht, potenzielle Kandidat*innen auf globaler Ebene anzusprechen.
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Zugang zu passiven Kandidat*innen: Viele qualifizierte Fachkräfte, die nicht aktiv nach einer neuen Position suchen, sind dennoch auf einschlägigen Netzwerken aktiv und können dort identifiziert und angesprochen werden.
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Hat das Unternehmen eine Online-Präsenz, mit der sich Mitarbeitende aktiv verbinden (etwa bei einem LinkedIn-Auftritt bei dem sichtbar ist, wer im Unternehmen beschäftigt ist) können interessierte Kandidat*innen, ein Gefühl für die potenziellen neuen Kolleg*innen erhalten.