Arbeiten mit dem Algorithmus – ChatGPT & Co. im Arbeitsleben
Zuletzt verkündete auch Bundesarbeitsminister Hubertus Heil, dass es spätestens 2035 keinen Arbeitsplatz mehr ohne KI-Anwendungen geben werde. Da KI-Systeme wie ChatGPT für Beschäftigte leicht zugänglich und einfach nutzbar sind, haben sie bereits heute erheblichen Einfluss auf unseren Arbeitsalltag. Dies wird dadurch verstärkt, dass die typischen Office-Anwendungen wie Word oder Teams zukünftig noch stärker KI-Systeme implementieren werden. Unternehmen müssen sich zunehmend mit dem Einfluss von KI auf die Erbringung der Arbeitsleitung befassen. Wir beantworten einige der wichtigsten Fragen in diesem Zusammenhang.
Was ist KI?
Der Entwurf der neuen europäischen KI-Verordnung unternimmt den Versuch eines Definitionsansatzes. Kennzeichnend für KI-Systeme ist, dass eine Maschine menschliche Fähigkeiten wie logisches Denken, Lernen, Planen und Kreativität imitieren kann. KI-Systeme sind in der Lage, ihr Handeln anzupassen, indem sie die Folgen früherer Aktionen analysieren und autonom arbeiten.
Was ist die europäische KI-Vorordnung?
Wo werden KI-Systeme bereits eingesetzt?
KI-Chatbot:
Predictive Pricing:
HR-Bereich:
Office-Anwendungen:
Inzwischen unterstützen Word, Excel, PowerPoint und Co. nicht nur mit Verbesserungsvorschlägen für Orthografie und Grammatik, sondern unterbreiten auch Formulierungsvorschläge, formatieren Präsentationen automatisch und sortieren E-Mails nach Wichtigkeit und Nutzungsverhalten. Noch weitergehende Möglichkeiten soll der Windows-Copilot eröffnen, der dank KI viele Abläufe und Tätigkeiten bei der Arbeit mit Office automatisieren soll. Er baut ebenso wie ChatGPT auf einem Sprachmodell auf, das mit Daten des Unternehmens „gefüttert“ werden kann.
Die mit dem Einsatz von KI-Systemen einhergehenden Risiken sind dabei aber nicht zu unterschätzen und im Vorfeld – abhängig vom jeweiligen System – zu prüfen.
Kann der Arbeitgeber die Nutzung von KI-Systemen zur Erbringung der Arbeitsleistung anordnen oder verbieten?
Können Beschäftigte ChatGPT eigenständig zur Erfüllung der Arbeitsaufgaben nutzen?
Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht?
Wenn KI-Anwendungen zu einer grundlegenden Veränderung der Arbeitsmethoden führen, kann darin auch eine Betriebsänderung (§ 111 BetrVG) liegen, die Verhandlungen mit dem Betriebsrat über Interessenausgleich und Sozialplan erforderlich macht.
Welche datenschutzrechtlichen Probleme gibt es?
Erfassung der Nutzerdaten:
Bei der Anmeldung speichert ChatGPT nach Angaben in der Datenschutzerklärung Kontodaten, Benutzernamen, E-Mail-Adresse, IP-Adresse sowie Chatverläufe. Auch ist eine Weitergabe solcher Daten an Dritte durchaus möglich (vgl. Ziffer 3 Privacy Policy vom 23. Juni 2023). Arbeitgeber können damit eine datenschutzkonforme Verarbeitung der Nutzerdaten im Rahmen des Arbeitsverhältnisses nicht sicherstellen, wenn Beschäftigte eigene Accounts einrichten.
Dateneingabe:
Nicht auszuschließen ist, dass OpenAI künftig Schutzmechanismen einführen muss, damit ChatGPT datenschutzkonformer genutzt werden kann. Der Hessische Datenschutzbeauftragte hat einen mit weiteren Behörden abgestimmten umfassenden Fragenkatalog zur Einhaltung des Datenschutzrechts an OpenAI übersandt. Auch Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hat zuletzt die Vorlage von Eckpunkten für den Datenschutz der Beschäftigten beim Einsatz von KI angekündigt.
Welche Maßnahmen sollten Unternehmen zwingend ergreifen, bevor Sie KI-Systeme einführen?
Compliance-Risk-Assessment:
Policy:
Schulungskonzepte:
Einbindung des BR:
Datenschutz:
Fazit und Ausblick
Über den Autor
Dr. Thomas Köllmann berät und vertritt bei der Sozietät Küttner seit 2018 Unternehmen, Führungskräfte und Organmitglieder in allen Bereichen des Individual- und Kollektivarbeitsrechts sowie des Dienstvertragsrechts. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten zählen die Vertragsgestaltung, betriebsverfassungsrechtliche Fragestellungen, das Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst sowie die Beratung im Bereich des Beschäftigtendatenschutzes und Themen rund um die Arbeitswelt 4.0. Er promovierte berufsbegleitend zu betriebsverfassungsrechtlichen Fragestellungen unter besonderer Berücksichtigung der Datenschutzgrundverordnung. Dr. Thomas Köllmann veröffentlicht und doziert regelmäßig zu arbeitsrechtlichen Themen.