Seit Ende 2016 stellt der Gesetzgeber an eine beabsichtigte Kündigung von Schwerbehinderten zusätzliche formale Anforderungen ( § 95 Absatz 2 SGB IX ). Ohne deren Beachtung ist ab sofort jede derartige Kündigung automatisch unwirksam. Schon bislang müssen bei jeder Kündigung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Schwerbehinderten das Integrationsamt zustimmen...
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