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Betriebsrenten – Ein freiwilliges Angebot der Unternehmen?
Klassischerweise stellt die betriebliche Altersversorgung (bAV) eine freiwillige Sozialleistung der Unternehmen dar. Eine Pflicht Betriebsrentensysteme einzuführen, bestand für lange Zeit in Deutschland – abgesehen von Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen – nicht. Relativiert wurde dies erstmals mit der Einführung von § 1a in das Betriebsrentengesetz (BetrAVG).
Zum 1. Januar 2002 wurde ein gesetzlicher Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch die Entgeltumwandlung eingeführt. Hierbei verzichten Beschäftigte auf Teile ihres Lohns zugunsten einer Altersversorgung. Dies kann sich durchaus lohnen, da Beschäftigte im Alter nicht nur eine Versorgungsleistung erhalten, sondern sich durch die Entgeltumwandlung auch das Bruttoentgelt also damit die Steuern und Sozialabgaben verringern. Auch Unternehmen reduzieren hierdurch ihre Lohnnebenkosten. Im Gegenzug müssen sie mit dieser Ersparnis seit 2019 die bAV der Beschäftigten bezuschussen. Diese Zuschusspflicht ist gesetzlich in § 1a Abs. 1a BetrAVG verortet. Was es im Zusammenhang mit der Entgeltumwandlung aus arbeitsrechtlicher Sicht zu beachten gilt, wird im Folgenden aufgezeigt.
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