Zum Hauptinhalt springen

5 Minuten Lesezeit (1062 Worte)

Karriere-Booster: Mit geförderten Weiterbildungsmaßnahmen dem Fachkräftemangel begegnen

weiterbildung

Der Einfluss von Künstlicher Intelligenz, die Veränderung der Wertschöpfungskette und der Klimaschutz haben zunehmend Einfluss auf unser Arbeitsleben und machen in vielen Branchen eine Veränderung des „Skill-Set“ der Beschäftigten erforderlich.

Qualifizierung und Weiterbildung im bestehenden Arbeitsverhältnis werden daher eine zentrale Säule bilden, um dem Strukturwandel zu begegnen und können eine Alternative zu Kurzarbeit und Personalabbau sein. Der Gesetzgeber hat diese Bedeutung erkannt und mit dem Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung die bereits bestehenden staatlichen Fördermöglichkeiten ausgebaut. Daneben bündelt die nationale Weiterbildungsstrategie Maßnahmen, um mehr Menschen die berufliche Teilhabe am digitalen Wandel zu ermöglichen. Staatliche Fördermöglichkeiten sind nicht nur ein Karriere-Booster, sondern auch aus wirtschaftlicher Sicht für Unternehmen relevant.

Wir geben einen Überblick zu den ab dem 1. April 2024 geltenden Möglichkeiten:

Blogserie: Fachkräftemangel

Der Fachkräftemangel belastet Unternehmen weltweit. Qualifizierte Arbeitskräfte sind knapp, was die Produktivität hemmt und Wettbewerbsfähigkeit gefährdet. In unserer Blogreihe möchten wir Ihnen unterschiedliche Möglichkeiten aus Sicht des Arbeitsrechts aufzeigen, die Ihr Unternehmen attraktiver machen können im harten Wettbewerb um Mitarbeitende.


Autor dieses Beitrags

sowie Saskia Wubbernitz (wissenschaftliche Mitarbeiterin)


I.

Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung

Das Gesetz tritt – jedenfalls in weiten Teilen – zum 1. April 2024 in Kraft. Wesentliches Element bildet die Förderung im bestehenden Arbeitsverhältnis, weshalb Unternehmen in erheblichem Umfang von den Leistungen profitieren können. Die Fördermöglichkeiten bestehen aus zwei Säulen:

Ausbau der bisherigen Fördermöglichkeiten:

Für Beschäftigte, die an einer geförderten Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen, wird die Übernahme der Weiterbildungskosten und die Beteiligung an der Lohnfortzahlung (Arbeitsentgeltzuschuss) durch die Agentur für Arbeit erweitert (§ 82 SGB III n.F.).

Einführung des Qualifizierungsgeldes:

Neue Förderung durch Zahlung eines Qualifizierungsgeldes, wenn der Arbeitgeber die Weiterbildungskosten trägt (§ 82a SGB III n.F.)

II.

Erste Säule: Ausbau der bisherigen Fördermöglichkeiten

Die bereits durch das Qualifizierungschancengesetz eingeführten Fördermöglichkeiten werden erweitert. Bereits bisher war eine Übernahme von Weiterbildungskosten und eine Beteiligung an der Lohnfortzahlung für Beschäftigte möglich, die an einer geförderten beruflichen Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen (§ 82 SGB III). Die Zahlungen in diesem Bereich sind nach der Größe des Unternehmens gestaffelt. Diese Staffelung wird mit Wirkung ab dem 1. April 2024 verändert.

1. Übernahme der Weiterbildungskosten ab dem 1. April 2024

Die Übernahme der Kosten einer Weiterbildung durch die Agentur für Arbeit ist danach grundsätzlich ab dem 1. April 2024 nach folgender Staffelung möglich:
Kleinstunternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten: 100 Prozent der Kosten,
kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) mit bis zu 500 Beschäftigten: 50 Prozent der Kosten,
größere Betriebe ab 500 Beschäftigte: bis zu 25 Prozent der Kosten.
Zudem sollen auch bei Betrieben mit bis zu 500 Beschäftigten 100 % der Kosten übernommen werden, wenn die geförderten Beschäftigten das 45. Lebensjahr vollendet haben oder schwerbehindert sind.

2. Arbeitsentgeltzuschuss

Da Beschäftigte während der Weiterbildung nicht arbeiten können, stellt sich zudem die Frage, wie mit der Zahlung des Arbeitsentgelts umzugehen ist. Die Agentur für Arbeit übernimmt neben den direkten Weiterbildungskosten auch die Lohnfortzahlungen für Beschäftigte, die an einer geförderten beruflichen Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen und daher freigestellt werden (Arbeitsentgeltzuschuss, § 82 Abs. 3 SGB III).
Bei Personen ohne Berufsabschluss, die im Rahmen der Weiterbildung einen solchen Abschluss erwerben, übernimmt die Agentur für Arbeit das volle Arbeitsentgelt, welches durch die Weiterbildung ausfällt (Arbeitsentgeltzuschuss von 100%). Darüber hinaus erfolgt eine Staffelung des Arbeitsentgeltzuschuss nach der Größe des Betriebes. Ab dem 1. April 2024 gilt Folgendes:
Kleinstunternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten: 75 %,
KMU mit bis zu 500 Beschäftigten: 50 %,
größere Betriebe ab 500 Beschäftigte: 25 %

III.

Zweite Säule: Einführung eines Qualifizierungsgeldes

Neben diese bereits bisher bestehenden Fördermöglichkeiten tritt das Qualifizierungsgeld. Dieses wird für die Dauer einer Weiterbildungsmaßnahme von der Agentur für Arbeit an Beschäftigte gezahlt, wenn der Arbeitgeber die Kosten der Weiterbildung im bestehenden Arbeitsverhältnis trägt. Anders als bei der bisherigen Förderung gibt es hier also keine Kombination aus Kostentragung der Weiterbildungsmaßnahme und Zuschuss zum Arbeitsentgelt. Vielmehr übernimmt der Arbeitgeber die Kosten der Weiterbildung vollständig und die Agentur für Arbeit finanziert über das Qualifizierungsgeld – ähnlich wie beim Kurzarbeitergeld – die ausgefallene Arbeit.

1. Die Voraussetzungen des Qualifizierungsgeldes

Die Zahlung des Qualifizierungsgeldes ist ab dem 1. April 2024 möglich und an eine Reihe von Voraussetzungen geknüpft (vgl. § 82a SGB III n.F.). Im Einzelnen müssen folgende Punkte erfüllt sein:

(1) Betriebliche Voraussetzungen

  • strukturwandelbedingter Qualifizierungsbedarf im Betrieb, der mindestens 20 Prozent der Beschäftigten betrifft,
  • der Arbeitgeber finanziert die Weiterbildung,
  • durch eine Betriebsvereinbarung oder einen Tarifvertrag wurden Regelungen getroffen über
  • das Bestehen des strukturwandelbedingten Qualifizierungsbedarfs,
  • die damit verbundenen Perspektiven der Beschäftigten für eine nachhaltige Beschäftigung im Betrieb und
  • die Inanspruchnahme des Qualifizierungsgeldes.

(2) Persönliche Voraussetzungen

  • die Weiterbildung wird im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses durchgeführt,
  • die Beschäftigten haben in den letzten vier Jahren vor Antragsstellung nicht an einer geförderten beruflichen Weiterbildung teilgenommen und
  • das Arbeitsverhältnis ist nicht gekündigt oder durch den Aufhebungsvertrag aufgelöst.

(3) Nicht nur kurzfristige Anpassungsfortbildung

Die Fortbildung muss Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die über eine kurzfristige arbeitsplatzbezogene Anpassungsfortbildung hinausgehen.

(4) Offiziell zugelassener Anbieter

Die Fortbildung findet bei einem offiziell zugelassenen Anbieter statt und umfasst mehr als 120 Stunden.
Die Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen muss mit den Beschäftigten abgestimmt werden. Im Anschluss kann die Auszahlung des Qualifizierungsgeldes nach einem Antrag des Arbeitgebers und der Zustimmung des Beschäftigten erfolgen (§ 323 Abs. 3 SGB III).

Praxishinweis

Eine Kombination der beiden Säulen – also Übernahme der Weiterbildungskosten und Arbeitsentgeltzuschuss (1. Säule) sowie Qualifizierungsgeld (2. Säule) – ist nicht möglich (vgl. § 82a Abs. 5 Nr. 2 SGB III). Hier ist also vor der Beantragung der Leistung konkret zu ermitteln, in welchem Bereich eine höhere Förderung möglich ist.

2. Art der Finanzierung und Höhe der Förderung

Wenn der Arbeitgeber die Kosten der Weiterbildungsmaßnahme trägt, zahlt die Agentur für Arbeit das Qualifizierungsgeld. Im Vergleich zu den bisherigen Fördermaßnahmen ist ein erheblicher Vorteil, dass das Qualifizierungsgeld unabhängig von der Betriebsgröße, dem Alter oder der Qualifikation der Beschäftigten als Entgeltersatz in Höhe von 60 bzw. 67 Prozent des Nettoentgelts, das durch eine Weiterbildung entfällt, geleistet wird (§ 82b SGB III n.F.)

Praxishinweis

Zusätzlich hat der Arbeitgeber die Möglichkeit das Qualifizierungsgeld – ähnlich wie das Kurzarbeitergeld – aufzustocken. Sonstige zusätzliche Leistungen werden indes auf das Qualifizierungsgeld angerechnet (§ 82a SGB III).

IV.

Fazit: Fördermöglichkeiten nutzen

Unternehmen sollten zukünftig genaustens überprüfen, welche gesetzlichen Fördermöglichkeiten genutzt werden können. Anstatt reflexartig auf Instrumente wie Kurzarbeit oder Personalabbau zurückzugreifen, bieten gezielte Qualifizierungsmaßnahmen eine nachhaltige Alternative. Sie ermöglichen nicht nur die Anpassung an aktuelle Marktgegebenheiten, sondern stärken langfristig die Wettbewerbsposition des Unternehmens. Weiterbildung im bestehenden Arbeitsverhältnis kann damit zum echten Booster für das gesamte Unternehmen werden.

Ähnliche Beiträge

Arbeitsrecht-Newsletter

Erfahren Sie schon heute, was morgen wichtig ist – Neues im Arbeitsrecht, wegweisende BAG-Entscheidungen, neue Vorschriften im Arbeitsschutz und vieles mehr. Der Küttner Newsletter liefert Ihnen regelmäßig und kostenlos die wichtigsten Fakten zum Arbeitsrecht direkt in Ihr Postfach.