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Das Reformpaket der Koalition: Verschärfte Regeln zur Krankmeldung, Befristungs-Turbo und Lockerung des Kündigungsschutzes für Hochverdiener

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I.

Der Befristungs-Turbo: Sachgrundlose Befristungsdauer wird verdoppelt

Bei der Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverträgen kündigt die Koalition eine erhebliche Lockerung und Ausweitung der bisherigen Regelungen an. Geplant ist insbesondere:

Sachgrundlose Befristung/Lockerung des Vorbeschäftigungsverbotes:

Die Höchstdauer einer sachgrundlosen Befristung soll von 24 auf 48 Monate erweitert und die sechsmalige Verlängerung innerhalb dieses Zeitrahmens möglich sein. Dies soll aber nur vorübergehend für Einstellungen bis zum 31.12.2030 gelten. Zudem soll durch die Lockerung des Vorbeschäftigungsverbots eine erneute befristete sachgrundlose Einstellung bei demselben Arbeitgeber möglich werden.

Aufhebung des Schriftformerfordernisses für Befristungen:

Nachdem mit Wirkung zum 1.1.2025 bereits die Schriftform für Arbeitsverträge mit einer Befristung bezogen auf das Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 41 Abs. 2 SGB VI) zugunsten der Textform abgelöst wurde, soll dies ab dem 1.1.2027 nun für alle Formen der Befristung gelten.
Die geplanten Neuregelungen versprechen eine Flexibilisierung beim Abschluss von befristeten Arbeitsverhältnissen. Darüber hinaus führt die geplante Aufhebung des bisherigen Schriftformerfordernisses zu einem digitalisierten Vertragsprozess. Wie der Gesetzgeber die Lockerung des Vorbeschäftigungsverbotes konkret ausgestaltet, bleibt noch abzuwarten.
Ein erheblicher Gegenwind für die Lockerung des Befristungsrechtes zeigte sich bereits an den ersten Stellungnahmen der Gewerkschaften. So hat ver.di bereits von einer „Ausweitung des Befristungswahnsinns“ gesprochen. Die gesetzlichen Änderungen werden sicherlich auch bei künftigen Tarifverhandlungen eine Rolle spielen.


II.

Kündigungsschutz-Lockerung für „Hochverdiener“ ab 2027

Die Koalition will für „Hochverdiener“ – ähnlich wie für sog. Risikoträger im Finanzsektor (§ 25a Abs. 5a KWG) – zum 1.1.2027 die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindungszahlung ermöglichen. Als Hochverdiener soll demnach gelten, wer ein Einkommen oberhalb des 1,75-fachen der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung erhält. Dies wären aktuell 177.450 Euro brutto/Jahr.
Erforderlich wird auch in diesen Fällen der Ausspruch einer Kündigung und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil gegen Zahlung einer Abfindung. Das Gesetz definiert dabei nur Höchstgrenzen für die Abfindung (§§ 9, 10 KSchG). Die genaue Höhe ist beeinflusst von den üblichen Sozialkriterien (Lebensalter, Dauer des Arbeitsverhältnisses, Schwerbehinderung usw.) und wird vom Gericht durch Urteil festgesetzt. Ob es eine Art „Bestandsschutz“ für die Vergangenheit gibt, ist aktuell nicht ersichtlich. Bei der Lockerung des Kündigungsschutzes für die Risikoträger im Finanzsektor hatte der Gesetzgeber lediglich einen Stichtag in der Zukunft eingeführt.
Die Lockerung des Kündigungsschutzes würde zusätzliche Flexibilität schaffen und schwerfällige Verhandlungen über Abfindungshöhen aus Sicht der Unternehmen vereinfachen. Auch für Sozialpläne und Freiwilligenprogramme kann dies eine Rolle spielen. Für die rechtlichen Einzelheiten bleiben die gesetzlichen Regelungen abzuwarten.


III.

Steuerliche Privilegierung von Abfindungen / Steuer- und beitragsfreie Zuschläge

Hinsichtlich Abfindungszahlungen soll es künftig einen Steuerturbo geben: So sollen Abfindungen insbesondere dann steuerlich privilegiert werden, wenn zügig eine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen wird. Der steuerliche Vorteil soll dabei umso größer sein, je schneller eine neue Beschäftigung aufgenommen wird. Im Ergebnis soll damit mehr netto von der Bruttoabfindung übrig bleiben.
Für steuerlich begünstigte Sonn- und Feiertagszuschläge werden die Obergrenzen nach § 3b EStG zum 1.1.2027 bis zu einem Stundenlohn von 75 Euro erhöht. Zudem wird der steuerfreie Zuschlag im Regelungsbereich eines Tarifvertrages vollständig beitragsfrei gestellt. Auf diese Weise wird die Arbeit an Sonn- und Feiertagen incentiviert.


IV.

AU ab Tag eins und Ende der telefonischen Krankschreibung

Eine Verschärfung der aktuellen Rechtslage hat die Koalition in Bezug auf Krankschreibungen bzw. Krankmeldungen angekündigt. Konkret sind folgende Vorhaben geplant:
die Abschaffung der telefonischen Krankschreibung und Rückkehr zum zwingenden Präsenzprinzip in den Arztpraxen;
Vorlage der AU-Bescheinigung ab dem 1. Tag der Erkrankung;
eine verschärfte Bestrafung von Ärzten bei unrichtig ausgestellter AU-Bescheinigung zur Ahndung von „Gefälligkeitsattesten“.
Die Koalition erkennt offenbar einen gewissen Missbrauch unrichtiger oder vorschnell ausgestellter AU-Bescheinigungen an. Die Abschaffung der telefonischen Krankschreibung bedeutet die Rückkehr zum Präsenzprinzip als Regelmodell. Dabei ist die angekündigte Attestpflicht ab dem ersten Krankheitstag arbeitsrechtlich keine grundlegende Neuerung. Schon nach geltendem Recht kann der Arbeitgeber verlangen, dass die Arbeitsunfähigkeit bereits ab dem ersten Tag ärztlich festgestellt bzw. nachgewiesen wird. Neu wäre allerdings, dass diese Möglichkeit nicht mehr individuell aktiviert werden müsste, sondern zum gesetzlichen Regelfall würde.
Praxisrelevant wird die Frage sein, wie derzeit bestehende arbeitsvertragliche Klauseln oder kollektivrechtliche Regeln zu behandeln sind, die ausdrücklich eine spätere Attestpflicht vorsehen. Da Abweichungen zugunsten der Beschäftigten im Regelfall zulässig sein werden, sollten Arbeitgeber prüfen, ob sie diese Möglichkeit nutzen und eine spätere Attestpflicht vereinbaren. Die pauschale gesetzliche Attestpflicht ab Tag eins erweist sich bei näherem Hinsehen nämlich oft als zweischneidiges Schwert für die Betriebspraxis: Der erzwungene Gang zum Arzt bei banalen Kurzerkrankungen bedeutet administrativen Aufwand für HR und birgt das konkrete Risiko, dass aus einem eigentlich nur eintägigen Ausfall eine vom Arzt routinemäßig attestierte Dreitages-Krankschreibung wird.


V.

Lockerung der IT-Mitbestimmung?

Die Mitbestimmung bei IT-Fragen ist bereits seit vielen Jahren wegen der ausufernden Auslegung des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ein „Bürokratiemonster“. Umfangreiche IT-Betriebsvereinbarungen mit etlichen Anlagen und kontinuierlichen Aktualisierungen sind in größeren Unternehmen keine Seltenheit. Zur Unterstützung der KI-Implementierung und zur Sicherung von Arbeitsplätzen in der digitalen Transformation sollen daher nun Software, Updates und Aktualisierungen technischer Einrichtungen im Einklang mit den Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats vereinfacht und schneller eingeführt werden können. Die Sozialpartner sollen hierzu Vorschläge erarbeiten.
Dass der Gesetzgeber diese Thematik angehen will, ist zu begrüßen. Der Umweg über die weitere Einbindung der Sozialpartner dürfte vor allem politisch motiviert sein, liegen Reformvorschläge zur Überarbeitung der Mitbestimmung in diesem Bereich doch seit Jahren auf dem Tisch.


VI.

Lockerung des Datenschutzes?

Auf europäischer Ebene soll erreicht werden, dass nicht-kommerzielle Tätigkeiten (zum Beispiel in Vereinen), kleine und mittelständische Unternehmen und risikoarme Datenverarbeitungen (zum Beispiel Kundenlisten von Handwerkern) vom Anwendungsbereich der DSGVO ausgenommen werden. Aus arbeitsrechtlicher Sicht sind vor allem die Betroffenenrechte nach Art. 12 ff. DSGVO für kleine Unternehmen eine erhebliche Herausforderung, zumal sie von Beschäftigten häufig als Druckmittel zweckentfremdet werden. Lockerungen in diesem Bereich auf europäischer Ebene wären eine erhebliche Erleichterung.


VII.

Abbau von Berichtspflichten und betrieblicher Beauftragter

Ein Berichtsentlastungsgesetz soll gesetzliche Berichtspflichten gegenüber staatlichen Stellen zukünftig pauschal aufheben. Aufrechterhalten bleiben nur Pflichten, deren besondere Erforderlichkeit vom jeweiligen Ministerium explizit begründet wird oder die per Rechtsverordnung als fortgeltend bestimmt werden. Für künftige Gesetzgebung soll eine „Berichtspflichten-Bremse“ gelten. Die Ressorts sollen alle Dokumentationspflichten außerhalb von EU- und verfassungsrechtlich gebotenen Pflichten überprüfen und binnen zwölf Monaten in einem ersten Schritt mindestens jede vierte abschaffen. Zudem sollen weitere betriebliche Beauftragte, deren Bestellung nicht auf EU-Vorgaben beruht, abgeschafft werden.


VIII.

Hinweise zur Rentenreform

Die Bundesregierung will die Empfehlungen der Rentenkommission in einem Gesetzespaket bis Ende 2026 im Deutschen Bundestag verabschieden.
In diesem Zusammenhang soll insbesondere der abschlagsfreie Renteneintritt für besonders langjährig Versicherte („Rente mit 63“) abgeschafft werden und auch das Blockmodell bei der Altersteilzeit steht vor dem Aus. Ältere Beschäftigte sollen insgesamt länger im Arbeitsverhältnis verbleiben. Dies wird in Zukunft Auswirkungen auf den Personalabbau in älteren Mitarbeitergruppen haben.


IX.

Fazit & Ausblick

Die beschlossenen Neuregelungen müssen nun noch das formelle Gesetzgebungsverfahren vom Referentenentwurf bis zum Bundestag bzw. Bundesrat durchlaufen. Die konkrete gesetzliche Ausgestaltung der einzelnen Koalitionsvorhaben bleibt dabei ebenfalls noch offen. Die Ansätze sind allerdings – trotz vereinzelter Kritik – für den Standort Deutschland wichtig. Es bleibt nun zu hoffen, dass die angesprochenen Themen auch umgesetzt und in Gesetzesform gegossen werden.
Wir behalten die aktuellen gesetzlichen Entwicklungen für Sie im Blick.

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