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Der Betriebsrat kann die Umsetzung einer Betriebsänderung bei ordnungsgemäßer Beteiligung verzögern, aber nicht verhindern.
Besteht im Unternehmen ein Betriebsrat und sind dort in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt, ist bei Restrukturierungsmaßnahmen stets zu prüfen, ob diese als Betriebsänderung im Sinne der §§ 111 ff. BetrVG zu qualifizieren sind.
Denn in diesem Fall hat der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht nur rechtzeitig und umfassend über die geplanten Maßnahmen zu unterrichten und die geplante Betriebsänderung mit dem Betriebsrat zu beraten. Vielmehr muss er insbesondere mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich versuchen.
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