Bei der Entscheidung, welche Nachteile in welchem Umfang ausgeglichen oder gemindert werden sollen, sind die Betriebsparteien im Wesentlichen frei.Liegt eine Betriebsänderung im Sinne der §§ 111 ff. BetrVG vor, so hat der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat nicht nur einen Interessenausgleich zu versuchen. Vielmehr geht dies regelmäßig a...
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