I. Ausgangslage Erholungsurlaub ist nach der Definition des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) die zum Zweck der Erholung erfolgte zeitweise Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht unter Fortzahlung der Vergütung. Nach diesem Ansatz würde sich für Zeiträume, in denen – aus welchen Gründen auch immer – keine Arbeitspflicht besteht, das Thema Urlaub ei...
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