Gesetzlich vorgesehene Anpassungsmöglichkeiten
Wenn die wirtschaftliche Lage ausreichend ist, um die Betriebsrenten anzupassen, sieht das Gesetz alternativ verschiedene Anpassungsmöglichkeiten vor.
Im Ausgangspunkt gilt die Anpassungsprüfungspflicht als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder die Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmer*innen. Weiterhin entfällt die Verpflichtung zur Anpassungsprüfungspflicht, wenn die Leistungen um wenigstens 1,0 Prozent jährlich angepasst werden, Erträge zur Erhöhung der Renten genutzt werden oder eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde. Die drei relevantesten Anpassungsmöglichkeiten sind die folgenden:
1. Anpassung an den Verbraucherpreisindex
In der Praxis häufig anzutreffen ist eine Anpassung anhand des Verbraucherpreisindexes (VPI). Dies hat einerseits den Vorteil, dass der VPI öffentlich einsehbar ist (hier) und die Anpassung somit leicht handhabbar und verwaltungsarm zu berechnen ist. Zudem genießt eine Anpassung anhand der Inflationsrate eine hohe Akzeptanz, da durch die Anpassungspflicht der Betriebsrenten gerade eine schleichende Geldentwertung verhindert werden soll. Angesichts einer derzeit hohen Inflationsrate in den letzten Monaten, stellt sich eine Anpassung anhand des VPI allerdings zunehmend als teure Variante dar.
2. Anpassung an Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen
Sinnvoll erscheint im Ausgangspunkt auch eine Anpassung anhand der Nettolöhne vergleichbarer Beschäftigtengruppen des Unternehmens. Hiermit wird eine gewisse Gleichstellung von aktiver Belegschaft und ausgeschiedenen Rentner*innen erreicht. Immense Schwierigkeiten bestehen allerdings bei der konkreten Identifikation vergleichbarer Beschäftigtengruppen und deren Nettolohnentwicklung. Insbesondere im Vergleich zur Anpassung anhand des VPI ist diese Alternative um einiges verwaltungsaufwändiger und streitanfälliger. Wie sollen beispielsweise bereits seit vielen Jahren ausgeschiedene Betriebsrentner*innen hinsichtlich ihrer Tätigkeit mit der heutigen Belegschaft verglichen werden? Zudem erfahren die Löhne der aktiven Belegschaft häufig ebenfalls einen (jedenfalls gewissen) Teuerungsausgleich, sodass Unternehmen häufig gut beraten sind, direkt an den VPI anzuknüpfen und so Verwaltungskosten zu sparen und Rechtsunsicherheiten zu begegnen.
3. Anpassung um 1,0 Prozent pro Jahr
Kostengünstig und verwaltungsarm ist zudem eine jährliche Anpassung um 1,0 Prozent pro Jahr. Nicht verkannt werden darf allerdings, dass hier zunächst der Zinseszinseffekt jährlich (und nicht lediglich alle drei Jahre) zu Buche schlägt. So erhöht sich die Betriebsrente etwa nach einem Dreijahreszeitraum um 3,03 Prozent. Außerdem darf bei Wahl der 1-prozentigen Mindestanpassung die Anpassung nicht mehr wegen schlechter wirtschaftlicher Lage des Arbeitgebers verweigert werden. Zudem kann diese Alternative – was vielfach übersehen wird – nicht einseitig vom Arbeitgeber durchgeführt werden. Vielmehr bedarf es einer Vereinbarung, die häufig bereits in der zugrundeliegenden Versorgungszusage zu finden ist. Die schlichte Zahlung der 1-prozentigen Mindestanpassung genügt jedenfalls nicht.