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Anpassung von Betriebsrenten

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Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) fordert alle drei Jahre eine Erhöhung der laufenden Betriebsrenten. Dies kann zunehmend zur finanziellen Belastung für Unternehmen werden, da sich die Anpassung auf Betriebsrentner*innen und damit auf ausgeschiedene Beschäftigte bezieht, die nicht mehr zum Unternehmenserfolg beitragen. Was es bei der Anpassungsprüfung laufender Betriebsrenten zu beachten gilt und wie entstehende finanzielle Belastungen begrenzt werden können, erörtern wir nachfolgend.

I.

Rechtlicher Hintergrund

Nach § 16 BetrAVG haben Unternehmen alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Betriebsrenten zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Hierbei sind die Belange der Rentner*innen und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens in Einklang zu bringen.
Was sich auf den ersten Blick wie eine nicht zwingende Vorgabe an Unternehmen dahingehend liest, dass sie nach ihrem unternehmerischen Ermessen über Erhöhungen der Betriebsrenten entscheiden können, entpuppt sich in der Praxis meist als harte Anpassungspflicht. Unternehmen können nur unter strengen Voraussetzungen von der Erhöhung der Betriebsrenten absehen. Sofern Betriebsrenten rechtswidrig nicht angepasst werden, drohen entsprechende Klagen der Rentner*innen. Auch die Zeit schafft insoweit keine Abhilfe, da rechtswidrig unterbliebene Betriebsrentenerhöhungen regelmäßig erst nach drei Jahren zum Schluss des Jahres verjähren. Sofern eine Anpassungspflicht besteht, lässt das Betriebsrentengesetz verschiedene Anpassungsweisen wie eine Anpassung anhand des Verbraucherpreisindexes zu.

II.

Verweigerte Anpassung aufgrund schlechter wirtschaftlicher Lage des Unternehmens

Die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens rechtfertigt die Ablehnung der Betriebsrentenanpassung, wenn das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde.
Die Anpassung zugunsten der Betriebsrentner*innen soll nicht zulasten der übrigen (aktiven) Belegschaft erfolgen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) beurteilt die ausreichende wirtschaftliche Lage in ständiger Rechtsprechung anhand der ausreichenden Eigenkapitalverzinsung und der Frage, ob das Unternehmen über genügend Eigenkapital verfügt (siehe etwa Urteil vom 21. Februar 2017 – 3 AZR 455/15). Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassung finanzieren zu können. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene Vermögenssubstanz erst wieder aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann.
Die Eigenkapitalverzinsung wird anhand des Zahlenwerks der Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Bilanz der letzten drei Jahre berechnet. Die Rechtsprechung nimmt hierbei betriebswirtschaftliche Korrekturen vor, da etwa Scheingewinne und überhöhte Abschreibungen herausgerechnet werden müssen. Trotz positiver Eigenkapitalverzinsung kann eine Anpassung ebenso wegen einer Eigenkapitalauszehrung in der Vergangenheit verweigert werden. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Unternehmen vor einigen Jahren erhebliche Bilanzverluste erlitten hat, die nicht vom Eigenkapital gedeckt waren. Eine derartige frühere Eigenkapitalauszehrung dürfte von Unternehmen zunächst ausgeglichen werden, bevor die Betriebsrenten erhöht werden müssen.
Insgesamt ist die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage recht komplex und fehleranfällig. Insbesondere bei der Frage nach wirtschaftlichen Korrekturen der in die Zukunft zu prognostizierenden Zahlen der Vergangenheit ist zudem im Detail einiges unklar. In der Rechtsprechung noch nicht vollständig geklärt ist insbesondere, in wie weit Gewinne von Tochterunternehmen oder der Konzernmutter bei der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des jeweiligen Vertragsarbeitgebers berücksichtigt werden müssen. Aufgrund der wirtschaftlichen Risiken, die mit einer rechtswidrig nicht vorgenommen Erhöhung der Betriebsrenten und, damit verbundenen, etwaigen klagenden Betriebsrentner*innen einhergehen, empfiehlt es sich, die wirtschaftliche Lage genau und unter Beachtung der Rechtsprechung zu analysieren.

III.

Gesetzlich vorgesehene Anpassungsmöglichkeiten

Wenn die wirtschaftliche Lage ausreichend ist, um die Betriebsrenten anzupassen, sieht das Gesetz alternativ verschiedene Anpassungsmöglichkeiten vor.
Im Ausgangspunkt gilt die Anpassungsprüfungspflicht als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder die Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmer*innen. Weiterhin entfällt die Verpflichtung zur Anpassungsprüfungspflicht, wenn die Leistungen um wenigstens 1,0 Prozent jährlich angepasst werden, Erträge zur Erhöhung der Renten genutzt werden oder eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde. Die drei relevantesten Anpassungsmöglichkeiten sind die folgenden:

1. Anpassung an den Verbraucherpreisindex

In der Praxis häufig anzutreffen ist eine Anpassung anhand des Verbraucherpreisindexes (VPI). Dies hat einerseits den Vorteil, dass der VPI öffentlich einsehbar ist (hier) und die Anpassung somit leicht handhabbar und verwaltungsarm zu berechnen ist. Zudem genießt eine Anpassung anhand der Inflationsrate eine hohe Akzeptanz, da durch die Anpassungspflicht der Betriebsrenten gerade eine schleichende Geldentwertung verhindert werden soll. Angesichts einer derzeit hohen Inflationsrate in den letzten Monaten, stellt sich eine Anpassung anhand des VPI allerdings zunehmend als teure Variante dar.

2. Anpassung an Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen

Sinnvoll erscheint im Ausgangspunkt auch eine Anpassung anhand der Nettolöhne vergleichbarer Beschäftigtengruppen des Unternehmens. Hiermit wird eine gewisse Gleichstellung von aktiver Belegschaft und ausgeschiedenen Rentner*innen erreicht. Immense Schwierigkeiten bestehen allerdings bei der konkreten Identifikation vergleichbarer Beschäftigtengruppen und deren Nettolohnentwicklung. Insbesondere im Vergleich zur Anpassung anhand des VPI ist diese Alternative um einiges verwaltungsaufwändiger und streitanfälliger. Wie sollen beispielsweise bereits seit vielen Jahren ausgeschiedene Betriebsrentner*innen hinsichtlich ihrer Tätigkeit mit der heutigen Belegschaft verglichen werden? Zudem erfahren die Löhne der aktiven Belegschaft häufig ebenfalls einen (jedenfalls gewissen) Teuerungsausgleich, sodass Unternehmen häufig gut beraten sind, direkt an den VPI anzuknüpfen und so Verwaltungskosten zu sparen und Rechtsunsicherheiten zu begegnen.

3. Anpassung um 1,0 Prozent pro Jahr

Kostengünstig und verwaltungsarm ist zudem eine jährliche Anpassung um 1,0 Prozent pro Jahr. Nicht verkannt werden darf allerdings, dass hier zunächst der Zinseszinseffekt jährlich (und nicht lediglich alle drei Jahre) zu Buche schlägt. So erhöht sich die Betriebsrente etwa nach einem Dreijahreszeitraum um 3,03 Prozent. Außerdem darf bei Wahl der 1-prozentigen Mindestanpassung die Anpassung nicht mehr wegen schlechter wirtschaftlicher Lage des Arbeitgebers verweigert werden. Zudem kann diese Alternative – was vielfach übersehen wird – nicht einseitig vom Arbeitgeber durchgeführt werden. Vielmehr bedarf es einer Vereinbarung, die häufig bereits in der zugrundeliegenden Versorgungszusage zu finden ist. Die schlichte Zahlung der 1-prozentigen Mindestanpassung genügt jedenfalls nicht.

IV.

Handlungsempfehlungen

Vor diesem Hintergrund können Unternehmen einige Handlungsempfehlungen gegeben werden, um die rechtlichen und finanziellen Risiken zu begrenzen.
Unternehmen sollten sich bereits bei der Einführung der betrieblichen Altersversorgung über die Pflicht zur Anpassung der Betriebsrenten, die zum Zusagezeitpunkt häufig erst in ferner Zukunft liegt, Gedanken machen. Wie gezeigt, kann es sinnvoll sein, bereits in der Versorgungszusage den Anpassungsmodus zu wählen.
Sobald die Anpassungsprüfung ansteht, sollten die wirtschaftlichen Eckdaten des Unternehmens genau anhand der vergangenen testierten Jahresabschlüsse unter Beachtung der Rechtsprechung des BAG analysiert werden. Hierbei sind die rechtlichen Handlungsmöglichkeiten –unter Beachtung der finanziellen Risiken – auszuloten. In den Fokus rücken sollte insbesondere § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG. Hiernach gilt die Anpassung als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber den Rentner*innen die wirtschaftliche Lage darlegt, diese dem nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung widersprochen haben und sie auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs ausdrücklich hingewiesen wurden. Hierzu muss den Rentner*innen allerdings das bilanzielle Zahlenwerk detailliert mitgeteilt werden, sodass sie die nicht ausreichende Eigenkapitalverzinsung selbst laienhaft nachvollziehen können. Nicht außer Acht gelassen werden darf dabei, dass Rentner so Informationen erhalten, über die sie für gewöhnlich nicht verfügen und so erst auf ihre Rechte hinsichtlich der Erhöhung der Betriebsrenten hingewiesen werden.
Im Ausgangspunkt ist der dreijährige Prüfungszyklus für alle Betriebsrentner*innen gesondert, in Abhängigkeit zum individuellen Rentenbeginn, zu berechnen, sodass in Unternehmen mit vielen Betriebsrentner*innen häufig jeden Monat einige Anpassungen anstehen. Um diesen Verwaltungsaufwand zu entschlacken, ist allerdings auch die Bündelung mehrerer Anpassungsprüfungen in bestimmten Grenzen zulässig.
Insgesamt sollten Unternehmen sich bereits frühzeitig mit der Frage der Erhöhung der Betriebsrenten und einer möglichen Verweigerung der Anpassung auseinandersetzen. Die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sollte detailliert geprüft werden. Aufgrund der unübersichtlichen Rechtslage ist ein genauer Blick notwendig.

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