Expertenteam

Betriebliche Altersversorgung

Die Betriebliche Altersversorgung (bAV) ist nicht nur eine der drei tragenden Säulen der Altersversorgung in Deutschland. Sie ist insbesondere als wichtiger Baustein des Recruitings und der langfristigen Bindung von Fachkräften nicht mehr wegzudenken. Unser Expertenteam bAV berät Sie arbeitsrechtlich umfassend, kompetent und mit dem notwendigen Blick auf betriebswirtschaftliche Aspekte bei der Einführung, Anpassung und Durchführung sowie der Schließung betrieblicher Rentensysteme.

Komplexe Materie

Die bAV ist in Deutschland grundlegend im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) geregelt. Versorgungszusagen haben allerdings vielfältige Rechtsquellen: Sie können ihren Ursprung in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder auch in individuellen vertraglichen Zusagen bzw. Gesamtzusagen haben.
Neben die nationalen Regelungen des BetrAVG treten zunehmend solche des europäischen Gesetzgebers in Form von Richtlinien und Verordnungen. Deswegen bedarf es immer häufiger einer Anpassung bestehender Versorgungssysteme an geänderte nationale oder hinzutretende europäische Rahmenbedingungen und Vorgaben. Auch bei der erstmaligen Einführung eines Versorgungssystems ist es entscheidend, stets auf aktuellstem Stand zu sein. Hier ist insbesondere zu berücksichtigen, dass zahlreiche Übergangsregelungen viele Vorschriften nur für bestimmte Zeiträume für anwendbar erklären.
Vor diesem Hintergrund ist eine umfassende Analyse der geltenden und zu berücksichtigenden gesetzlichen Vorschriften notwendig. Gerne unterstützen wir Sie dabei, dieses Regelungsgeflecht zu entwirren und ein für Ihr Vorhaben optimales und zukunftsfähiges Versorgungssystem zu gestalten.

Rechtssichere Gestaltung des von Ihnen gewählten Versorgungssystems

Es ist unerlässlich, die passende Zusageform und den geeigneten Durchführungsweg festzulegen. Das BetrAVG sieht verschiedene Zusageformen und Durchführungswege in unterschiedlichen Kombinationen vor, die jeweils für den Einzelfall abzuwägende Vor- und Nachteile bieten. Die Wahl des passenden Systems hängt entscheidend von den individuellen Bedürfnissen und Zielvorstellungen eines Unternehmens ab. So ermöglicht beispielsweise die 2017 neu eingeführte Zusageform der sog. reinen Beitragszusage eine weitgehende Haftungsfreistellung des Arbeitgebers. Hierdurch lassen sich deutlich höhere Renten erzielen, eine bestimmte Rentenleistung wird jedoch nicht garantiert.
Wir vermitteln Sie an einen Kreis sehr erfahrener Beratungsunternehmen, die Sie hinsichtlich der Auswahl des Versorgungsweges in finanzieller und steuerlicher Hinsicht beraten. In Zusammenarbeit mit dem Beratungsunternehmen setzen wir das von Ihnen gewählte bAV-System in ein rechtssicheres betriebliches Regelwerk um.

Minimierung von Haftungsrisiken

Gemäß § 1 Absatz 1 Satz 3 BetrAVG muss der Arbeitgeber stets, also auch bei Einbeziehung von externen Versorgungsträgern, für die Erfüllung der zugesagten Verpflichtungen „einstehen“. Die bAV birgt damit aus Sicht des Arbeitgebers auch ein nicht zu unterschätzendes Haftungsrisiko. Unser Kernanliegen ist es, bei der Auswahl der passenden bAV-Produkte dieses rechtliche Haftungsrisiko für Ihr Unternehmen zu minimieren.

Wirtschaftlich tragbare Lösungen im anhaltenden Niedrigzinsumfeld

Ältere Versorgungsordnungen sehen zum Teil hohe Zinssätze vor, die sich angesichts des gegenwärtigen historischen Zinstiefes auf den Kapitalmärkten kaum noch erzielen lassen. Für Unternehmen rückt dementsprechend zunehmend die Frage in den Vordergrund, wie alte Versorgungssysteme sinnvoll geschlossen bzw. rechtssicher abgewickelt und durch moderne Systeme ersetzt werden können.
Wir unterstützen Sie dabei, ältere Systeme sicher zu schließen und durch das von Ihnen präferierte neue Finanzierungskonzept zu ersetzen.

Anpassung laufender Betriebsrenten und ruhender Anwartschaften

Das BetrAVG fordert eine Anpassung laufender Betriebsrenten und seit 2018 sogar eine Dynamisierung ruhender bAV-Anwartschaften vorzeitig ausgeschiedener Beschäftigter. Dies kann zur zunehmenden finanziellen Belastung für Unternehmen werden. Finanziell gravierend ist dies insbesondere, da sich diese Anpassung auf Betriebsrentner bzw. ausgeschiedene Anwärter bezieht – und damit auf Personen, die nicht mehr zum Unternehmenserfolg beitragen.

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Entstehende finanzielle Belastungen werden allerdings vielfältig begrenzt. Betriebsrenten müssen nicht angepasst werden, wenn dies die wirtschaftliche Lage des Unternehmens nicht erlaubt. Ruhende Anwartschaften ausgeschiedener Beschäftigter können etwa mit 1 Prozent p.a. angepasst werden. Dies stellt eine verwaltungsarme und gut prognostizierbare Handhabe dar. Unser Expertenteam berät Sie zur rechtlich sicheren Anpassung laufender Leistungen oder der Dynamisierung ruhender Anwartschaften. In unserem Fokus steht dabei, potenzielle Rechtsstreitigkeiten bereits im Ansatz zu verhindern.

Unsere Experten,
Ihre Ansprechpartner

Die Mitglieder unseres Expertenteams haben langjährige Erfahrung in der Beratung großer und mittelständischer Unternehmen in allen arbeitsrechtlichen Belangen der bAV. Neben dieser Expertise aus der Praxis belegen nicht zuletzt die vielfältigen Veröffentlichungen unserer Expertinnen und Experten im Bereich der bAV, dass unsere Beratung auch rechtswissenschaftlich auf höchstem Niveau liegt.

Jürgen
Röller

Dr. Tim
Wißmann, LL.M.

Dr. Severin
Kunisch

Dr. David
Sundermann

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