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Auslandsdienstreisen – Auch ohne ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag können Arbeitnehmer hierzu verpflichtet sein

Entwicklungen im Wirtschaftsleben zeigen eine verstärkt internationale Ausrichtung vieler Unternehmen. Zunehmende Globalisierung und Internationalisierung wirken sich auch auf die jeweiligen Berufsbilder und Tätigkeitsprofile der Arbeitnehmer aus. Hiermit einhergehend wächst das Bedürfnis vieler Unternehmen, Arbeitnehmer nicht nur bundesweit einsetzen zu können, sondern gleichfalls auch international in Form von gelegentlichen Auslandsdienstreisen. Während es gefestigter Rechtsprechung entspricht, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu bundesweiten Dienstreisen verpflichten kann, wenn das Direktionsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich des Orts der Arbeitsleistung vertraglich nicht eingeschränkt ist, ist dies mit Blick auf Auslandsdienstreisen bislang höchstrichterlich ungeklärt. Das LAG Baden-Württemberg hat nunmehr zu Gunsten des Arbeitgebers entschieden: Auslandsdienstreisen können wirksam kraft Direktionsrechts angeordnet werden (LAG Baden-Württemberg v. 6. September 2017 – 4 Sa 3/17). Entwicklungen im Wirtschaftsleben zeigen eine verstärkt internationale Ausrichtung vieler Unternehmen. Zunehmende Globalisierung und Internationalisierung wirken sich auch auf die jeweiligen Berufsbilder und Tätigkeitsprofile der Arbeitnehmer aus. Hiermit einhergehend wächst das Bedürfnis vieler Unternehmen, Arbeitnehmer nicht nur bundesweit einsetzen zu können, sondern gleichfalls auch international in Form von gelegentlichen Auslandsdienstreisen. Während es gefestigter Rechtsprechung entspricht, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu bundesweiten Dienstreisen verpflichten kann, wenn das Direktionsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich des Orts der Arbeitsleistung vertraglich nicht eingeschränkt ist, ist dies mit Blick auf Auslandsdienstreisen bislang höchstrichterlich ungeklärt. Das LAG Baden-Württemberg hat nunmehr zu Gunsten des Arbeitgebers entschieden: Auslandsdienstreisen können wirksam kraft Direktionsrechts angeordnet werden (LAG Baden-Württemberg v. 6. September 2017 – 4 Sa 3/17).

I. Worum geht es?

Das Gericht hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Der Kläger, Produktions- und Konstruktionsingenieur, war für die Beklagte im Werk in W. tätig. Im Arbeitsvertrag wurde der Arbeitsort – dies ergab eine seitens des Gerichts vorgenommene Auslegung – nicht festgelegt. Im Laufe des Arbeitsverhältnisses ordnete die Beklagte wiederholt Dienstreisen des Klägers in geringem Umfang und ausschließlich ins europäische, zumeist deutschsprachige Ausland, an. Nachdem die Beklagte den Kläger zuletzt auf eine dreitägige Dienstreise nach China geschickt hatte, die dieser als schikanös empfand, begehrte der Kläger die gerichtliche Feststellung, dass er mangels vertraglicher Vereinbarung nicht verpflichtet sei, für die Beklagte seine Arbeitsleistung im Ausland bzw. hilfsweise im Fernen und Mittleren Osten zu erbringen.

Das LAG Baden-Württemberg wies die Klage, wie zuvor schon das Arbeitsgericht Stuttgart, ab und stellte fest, dass das Direktionsrecht des Arbeitgebers grundsätzlich auch die Anordnung von Auslandsdienstreisen umfasse. Einer ergänzenden vertraglichen Vereinbarung zu Auslandsdienstreisen bedürfe es – zumindest in dem zu entscheidenden Fall – nicht: Die vertraglich geschuldete Leistung des Klägers als Projektingenieur umfasse neben der Konstruktion der Maschinen auch deren Betreuung beim Kunden. Da die Beklagte die Maschinen auch ins Ausland liefere, sei folglich auch der Kläger im Rahmen seiner vertraglich geschuldeten Arbeitsleitung verpflichtet, gelegentliche Auslandsdienstreisen zu den Kunden wahrzunehmen.

II. Direktionsrecht als ausreichende Grundlage für die Anordnung von Auslandsdienstreisen?

Wozu Arbeitnehmer grundsätzlich verpflichtet sind, ergibt sich regelmäßig aus ihrem Arbeitsvertrag. Da dieser naturgemäß nicht jede Detailfrage regeln kann, steht Arbeitgebern nach § 106 GewO ein Direktionsrecht zu. Ergibt sich aus den zwischen den Parteien getroffenen Abreden keine Festlegung hinsichtlich des Orts der Arbeitsleistung, entspricht es allgemeiner Auffassung, dass grundsätzlich eine bundesweit unbeschränkte örtliche Versetzungsmöglichkeit gilt. Nach Auffassung des LAG Baden-Württemberg geht das Direktionsrecht aber noch weiter und umfasst grundsätzlich auch die Möglichkeit der Anordnung von Auslandsdienstreisen. Entsprechende Anordnungen müssen „lediglich" billigem Ermessen entsprechen.
Ausgangpunkt für die Frage der Reichweite des Direktionsrechts ist mithin zunächst die Bestimmung des Inhalts der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung. In diesem Rahmen ist – so auch das LAG Baden-Württemberg – insbesondere auf das Berufsbild und das Tätigkeitsprofil abzustellen. Die verstärkt zu beobachtenden Entwicklungen im Wirtschaftsleben, die eine erhöhte Flexibilität erforderten und die von verstärkter internationaler Ausrichtung geprägt sind, führen insoweit in weiten Teilen zu einem erheblichen Wandel der Berufsbilder. Dies hat zur Konsequenz, dass Arbeitnehmer vielfach zu Auslandsdienstreisen verpflichtet sind. Dies gilt aufgrund des Wandels der Berufsbilder selbst dann, wenn der Arbeitnehmer bislang noch nicht mit solchen Dienstreisen rechnen musste.

III. Was folgt für die Praxis?

Ob Auslandsreisen kraft Direktionsrechts angeordnet werden können, ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls. Es ist jeweils zu prüfen, ob die vertraglich vereinbarte und seitens des Arbeitnehmers geschuldete Arbeitsleistung die Wahrnehmung von Auslandsdienstreisen umfasst. Die schlichte Feststellung des LAG Baden-Württemberg, infolge zu beobachtender Entwicklungen im Wirtschaftsleben sei davon auszugehen, dass ein Großteil der Arbeitnehmer zu Auslandsdienstreisen verpflichtet sei, erscheint zwar in dieser Form nicht verallgemeinerungsfähig. Dennoch ist zu begrüßen, dass nunmehr auch die Rechtsprechung zeitgemäß aktuelle Entwicklungen im Wirtschaftsleben berücksichtigt, sodass mit dieser Entscheidung zumindest die Hoffnung verbunden ist, dass sich diese Tendenz weiter fortsetzen wird.

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