Auslandsdienstreisen – Auch ohne ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag können Arbeitnehmer hierzu verpflichtet sein
Entwicklungen im Wirtschaftsleben zeigen eine verstärkt internationale Ausrichtung vieler Unternehmen. Zunehmende Globalisierung und Internationalisierung wirken sich auch auf die jeweiligen Berufsbilder und Tätigkeitsprofile der Arbeitnehmer aus. Hiermit einhergehend wächst das Bedürfnis vieler Unternehmen, Arbeitnehmer nicht nur bundesweit einsetzen zu können, sondern gleichfalls auch international in Form von gelegentlichen Auslandsdienstreisen. Während es gefestigter Rechtsprechung entspricht, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu bundesweiten Dienstreisen verpflichten kann, wenn das Direktionsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich des Orts der Arbeitsleistung vertraglich nicht eingeschränkt ist, ist dies mit Blick auf Auslandsdienstreisen bislang höchstrichterlich ungeklärt. Das LAG Baden-Württemberg hat nunmehr zu Gunsten des Arbeitgebers entschieden: Auslandsdienstreisen können wirksam kraft Direktionsrechts angeordnet werden (LAG Baden-Württemberg v. 6. September 2017 – 4 Sa 3/17). Entwicklungen im Wirtschaftsleben zeigen eine verstärkt internationale Ausrichtung vieler Unternehmen. Zunehmende Globalisierung und Internationalisierung wirken sich auch auf die jeweiligen Berufsbilder und Tätigkeitsprofile der Arbeitnehmer aus. Hiermit einhergehend wächst das Bedürfnis vieler Unternehmen, Arbeitnehmer nicht nur bundesweit einsetzen zu können, sondern gleichfalls auch international in Form von gelegentlichen Auslandsdienstreisen. Während es gefestigter Rechtsprechung entspricht, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu bundesweiten Dienstreisen verpflichten kann, wenn das Direktionsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich des Orts der Arbeitsleistung vertraglich nicht eingeschränkt ist, ist dies mit Blick auf Auslandsdienstreisen bislang höchstrichterlich ungeklärt. Das LAG Baden-Württemberg hat nunmehr zu Gunsten des Arbeitgebers entschieden: Auslandsdienstreisen können wirksam kraft Direktionsrechts angeordnet werden (LAG Baden-Württemberg v. 6. September 2017 – 4 Sa 3/17).
I. Worum geht es?
Das Gericht hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Der Kläger, Produktions- und Konstruktionsingenieur, war für die Beklagte im Werk in W. tätig. Im Arbeitsvertrag wurde der Arbeitsort – dies ergab eine seitens des Gerichts vorgenommene Auslegung – nicht festgelegt. Im Laufe des Arbeitsverhältnisses ordnete die Beklagte wiederholt Dienstreisen des Klägers in geringem Umfang und ausschließlich ins europäische, zumeist deutschsprachige Ausland, an. Nachdem die Beklagte den Kläger zuletzt auf eine dreitägige Dienstreise nach China geschickt hatte, die dieser als schikanös empfand, begehrte der Kläger die gerichtliche Feststellung, dass er mangels vertraglicher Vereinbarung nicht verpflichtet sei, für die Beklagte seine Arbeitsleistung im Ausland bzw. hilfsweise im Fernen und Mittleren Osten zu erbringen.
Das LAG Baden-Württemberg wies die Klage, wie zuvor schon das Arbeitsgericht Stuttgart, ab und stellte fest, dass das Direktionsrecht des Arbeitgebers grundsätzlich auch die Anordnung von Auslandsdienstreisen umfasse. Einer ergänzenden vertraglichen Vereinbarung zu Auslandsdienstreisen bedürfe es – zumindest in dem zu entscheidenden Fall – nicht: Die vertraglich geschuldete Leistung des Klägers als Projektingenieur umfasse neben der Konstruktion der Maschinen auch deren Betreuung beim Kunden. Da die Beklagte die Maschinen auch ins Ausland liefere, sei folglich auch der Kläger im Rahmen seiner vertraglich geschuldeten Arbeitsleitung verpflichtet, gelegentliche Auslandsdienstreisen zu den Kunden wahrzunehmen.
II. Direktionsrecht als ausreichende Grundlage für die Anordnung von Auslandsdienstreisen?
Ausgangpunkt für die Frage der Reichweite des Direktionsrechts ist mithin zunächst die Bestimmung des Inhalts der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung. In diesem Rahmen ist – so auch das LAG Baden-Württemberg – insbesondere auf das Berufsbild und das Tätigkeitsprofil abzustellen. Die verstärkt zu beobachtenden Entwicklungen im Wirtschaftsleben, die eine erhöhte Flexibilität erforderten und die von verstärkter internationaler Ausrichtung geprägt sind, führen insoweit in weiten Teilen zu einem erheblichen Wandel der Berufsbilder. Dies hat zur Konsequenz, dass Arbeitnehmer vielfach zu Auslandsdienstreisen verpflichtet sind. Dies gilt aufgrund des Wandels der Berufsbilder selbst dann, wenn der Arbeitnehmer bislang noch nicht mit solchen Dienstreisen rechnen musste.