Eine durch ein Unternehmen ausgesprochene, gemäß § 17 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) anzeigepflichtige Kündigung ist unwirksam, wenn die erforderliche Massenentlassungsanzeige nicht die Soll-Vorgaben des § 17 Abs. 3 S. 5 KSchG enthält. Dies gebiete eine unionsrechtskonforme Auslegung der Norm. So hat nunmehr das LAG ...