Die Erstattung einer korrekten Massenentlassungsanzeige ist in der Praxis mit vielen Risiken behaftet, denen sich mit einer guten und strukturierten Vorbereitung aber durchaus begegnen lässt.Soll mit der geplanten Restrukturierung auch ein größerer Personalabbau einhergehen, sind die aus § 17 KSchG folgenden Verpflichtungen zur Anzeige ei...
Wenngleich es in der Praxis aufgrund wirtschaftlicher Gegebenheiten nicht selten schnell gehen muss, ist die profunde Vorbereitung einer Restrukturierung essentiell wichtig für deren erfolgreiche Umsetzung. Versäumnisse oder Fehler, die dort erfolgen, lassen sich später vielfach nur noch schwer oder gar nicht mehr heilen. Zudem hilft ein solch...
Eine durch ein Unternehmen ausgesprochene, gemäß § 17 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) anzeigepflichtige Kündigung ist unwirksam, wenn die erforderliche Massenentlassungsanzeige nicht die Soll-Vorgaben des § 17 Abs. 3 S. 5 KSchG enthält. Dies gebiete eine unionsrechtskonforme Auslegung der Norm. So hat nunmehr das LAG ...
Nach § 17 Abs. 1 KSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten bevor er eine nach bestimmten Schwellenwerten bezeichnete Anzahl von Arbeitnehmern innerhalb von 30 Kalendertagen entlässt. Bereits seit Erlass der Massenentlassungs-Richtlinie (MERL) in den 70er Jahren wurde bemängelt, dass Deutschland diese Richtlinie nicht...