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Neues Risiko bei Massenentlassungsanzeigen: Unwirksamkeit bei Fehlen der Soll-Angaben
Eine durch ein Unternehmen ausgesprochene, gemäß § 17 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) anzeigepflichtige Kündigung ist unwirksam, wenn die erforderliche Massenentlassungsanzeige nicht die Soll-Vorgaben des § 17 Abs. 3 S. 5 KSchG enthält. Dies gebiete eine unionsrechtskonforme Auslegung der Norm. So hat nunmehr das LAG Hessen mit Urteil vom 25. Juni 2021 (14 Sa 1225/20) entschieden und damit überraschenderweise die vorangegangene Entscheidung des ArbG Frankfurt vom 16. September 2020 (11 Ca 4532/19) bestätigt.
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