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Personalgestellung: Welche Arbeitnehmervertretung ist zuständig?

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Personalgestellungen sind im öffentlichen Dienst seit vielen Jahren ein wichtiges Instrument, insbesondere bei Umstrukturierungen, Aufgabenverlagerungen oder Kooperationen mit Dritten. Es entsteht eine Dreieckskonstellation: Das Arbeitsverhältnis besteht zwischen dem Arbeitnehmer und dem Vertragsarbeitgeber, die tatsächliche Tätigkeit erfolgt aber in einer anderen Einheit.
Das wirft wichtige Fragen für die Beteiligung der Arbeitnehmervertretung auf. Welche Vertretung ist zuständig, wenn über eine Kündigung, Arbeitszeitfragen oder andere personelle Maßnahmen entschieden wird? Und welche Folgen hat es, wenn die falsche Arbeitnehmervertretung beteiligt wird?
Eine aktuelle Entscheidung des LAG Nürnberg zeigt, wie wichtig eine saubere Abgrenzung ist. Wird vor einer Kündigung nicht die zuständige Arbeitnehmervertretung beteiligt, ist die Kündigung unwirksam. Für öffentliche Arbeitgeber ist daher entscheidend, Zuständigkeiten nicht schematisch, sondern nach der jeweiligen Entscheidungskompetenz zu bestimmen.

Das nehmen Sie mit:

Warum Personalgestellungen zu gespaltenen Zuständigkeiten der Arbeitnehmervertretungen führen können.
Welche Arbeitnehmervertretung bei Kündigungen gestellter Beschäftigter zu beteiligen ist.
Weshalb es keine automatische doppelte Zuständigkeit von gestellendem Arbeitgeber und aufnehmender Einheit gibt.
Wie sich arbeitsvertragsbezogene Maßnahmen von Fragen des laufenden Arbeitseinsatzes abgrenzen lassen.
Warum Fehler bei der Beteiligung der Arbeitnehmervertretung erhebliche Folgen für die Wirksamkeit von Personalmaßnahmen haben können.

Zum vollständigen Beitrag im Behördenspiegel:

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