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Schadensersatz bei Nichteinstellung im öffentlichen Dienst: Art. 33 Abs. 2 GG und DSGVO

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Öffentliche Arbeitgeber sind bei Stellenbesetzungen an den Grundsatz der Bestenauslese gebunden. Kommt es im Auswahlverfahren zu Fehlern, kann das unterlegene Bewerbende in bestimmten Konstellationen Schadensersatz verlangen.
Das Bundesarbeitsgericht hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, welche Hürden dafür gelten und welche Rolle die Darlegung der Bestgeeignetheit spielt.
Im entschiedenen Fall blieb ein Anspruch auf materiellen Schadensersatz wegen der unterbliebenen Einstellung erfolglos. Das Gericht sah die Voraussetzungen unter anderem deshalb nicht als erfüllt an, weil der Kläger nicht hinreichend substantiiert darlegte, dass er im Verfahren der bestgeeignete Bewerber war, und weil Zweifel an der persönlichen Eignung eine maßgebliche Rolle spielten.
Parallel zeigt die Entscheidung, dass Datenschutzfragen im Bewerbungsverfahren eigenständige Risiken auslösen können. Auch wenn ein behaupteter materieller Schaden nicht kausal auf DSGVO Verstöße zurückgeführt werden konnte, bestätigte das BAG dem Grunde nach einen immateriellen Schadensersatz von 1.000 Euro wegen Verletzung von Informationspflichten, und ordnete weitere DSGVO Verstöße im Verfahren ein.

Das nimmt Ihre Praxis mit:

Wann Schadensersatz wegen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs nach Art. 33 Abs. 2 GG überhaupt in Betracht kommt, und warum die Bestgeeignetheit zentral ist
Warum eine saubere Dokumentation der Bewertung und Auswahlentscheidung für öffentliche Arbeitgeber besonders wichtig ist
Welche datenschutzrechtlichen Pflichten im Bewerbungsverfahren schnell relevant werden, insbesondere bei Internetrecherchen und Informationspflichten nach Art. 14 DSGVO
Warum DSGVO Verstöße nicht automatisch zu materiellem Schadensersatz führen, aber dennoch finanzielle Folgen haben können

Zum vollständigen Beitrag im Behördenspiegel:

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