Weiterhin besteht nach § 56 Abs. 1a IfSG in bestimmten Fällen ein Anspruch auf Entschädigung gegen die zuständige Behörde (in NRW die Landschaftsverbände). Der Arbeitgeber hat diese Entschädigung in den ersten sechs Wochen auszahlen und kann sie sich sodann von der Behörde auf Antrag erstatten lassen (§ 56 V IfSG). Voraussetzungen des Anspruchs sind:
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Die Betreuungseinrichtung bzw. Schule wird von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen vorübergehend geschlossen oder dem Kind wird das Betreten, etwa aufgrund einer Absonderung, untersagt (so auch die Gesetzesbegründung, vgl. auch BT-Drs. 19/23944, S. 34),
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das Kind hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet (ist also höchstens 11 Jahre alt) oder es handelt sich um ein Kind mit Behinderungen,
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das Elternteil kann das Kind nicht selber beaufsichtigen und es existieren keine anderweitigen zumutbaren Betreuungsmöglichkeiten. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/18111 S. 25) ist bei der Möglichkeit der Arbeit im Home-Office allerdings grundsätzlich von einer solchen anderweitigen Betreuungsmöglichkeit auszugehen und
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das Elternteil erleidet einen Verdienstausfall. Insoweit sind aber insbesondere zunächst vorhandene Überstundenkonten der Beschäftigten abzubauen.
Der Entschädigungsanspruch wurde auf 67 % des Verdienstausfalls und maximal EUR 2.016,00 monatlich begrenzt (§ 56 Abs. 2 S. 4 IfSG). Er wird längstens für 10 Wochen gezahlt (für Alleinerziehende: 20 Wochen).