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Wundertüte Arbeitsvorgang – das Bundesarbeitsgericht setzt seine Rechtsprechung zur Eingruppierung im öffentlichen Dienst fort
I.
Worum geht es?
Im öffentlichen Dienst der Länder richtet sich die Vergütung der Tarifangestellten nach den Entgeltgruppen des TV-L. Die Eingruppierung in die zutreffende Entgeltgruppe erfolgt anhand einer Bewertung der auszuübenden Tätigkeit.
Dabei sind vor der Bewertung der Tätigkeit so genannte Arbeitsvorgänge zu bilden (vgl. § 12 Abs. 1 TV-L). Der Begriff des Arbeitsvorganges ist im TV-L zwar definiert, dennoch entstehen bei der Anwendung in der Praxis erhebliche Probleme. Nach dem Tarifvertrag sind Arbeitsvorgänge alle Arbeitsleistungen, die bei natürlicher Betrachtungsweise zu einem abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Erst wenn so die verschiedenen Arbeitsvorgänge und deren Anteil an der Gesamtbeschäftigung feststehen, erfolgt die tarifliche Bewertung dieser Arbeitsvorgänge und im Anschluss die Zuordnung zu einem Entgeltgruppenmerkmal. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seiner Entscheidung vom 9. September 2020 (4 AZR 195/20) für Beschäftigte in Serviceeinheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit entschieden, dass sämtliche übertragene Tätigkeiten einen einheitlichen Arbeitsvorgang bilden können. Bei der Bewertung dieses Arbeitsvorganges spielt der zeitliche Anteil der herausgehobenen Tätigkeit kaum noch eine Rolle. Dieses Verständnis des BAG kann weitreichende Konsequenzen haben, indes ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. Aber der Reihe nach:
II.
Der Sachverhalt
Geklagt hatte eine Justizfachangestellte, die von dem Land Berlin in einer Serviceeinheit, also einer Untergliederung der Geschäftsstelle des Gerichts, beschäftigt und nach Entgeltgruppe 6 vergütet wurde.
Die Serviceeinheit ist etwa zuständig für die Verwaltung der Akten, die Sortierung des Postlaufes, die Erledigung von Schreibwerk und zahlreiche andere verwaltungsorganisatorische Aufgaben. Der Tarifvertrag ordnet bestimmte Tätigkeiten in diesem Bereich als „schwierig“ ein, zum Beispiel die Erteilung von Vollstreckungsklauseln oder die Aufgaben des Kostenbeamten.
Die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe und damit auch die Vergütung orientiert sich grundsätzlich an diesen schwierigen Tätigkeiten:
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Entgeltgruppe 9 bzw. 9a: mindestens zur Hälfte schwierige Tätigkeit
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Entgeltgruppe 8: mindestens zu einem Drittel schwierige Tätigkeit
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Entgeltgruppe 6: mindestens zu einem Fünftel schwierige Tätigkeit
Das beklagte Land hatte die Tätigkeit der Klägerin in insgesamt 11 Arbeitsvorgänge unterteilt und auf dieser Grundlage eine Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe 6 vorgenommen. Dies, da mehr als 1/5, aber weniger als 1/3 der so gebildeten Arbeitsvorgänge der Klägerin als „schwierig“ im Sinne des Tarifvertrages zu bewerten waren. Überwiegend übte die Klägerin nicht „schwierige“ Tätigkeiten in Form der Verwaltung der Serviceeinheit aus. Mit dieser Bewertung war die Klägerin nicht einverstanden. Sie vertrat die Auffassung, alle ihre Tätigkeiten stellten nur einen Arbeitsvorgang dar, der einem Arbeitsergebnis – der Verwaltung der Geschäftsstelle – diene und nach Entgeltgruppe 9 zu vergüten sei. Der Anteil der „schwierigen“ Tätigkeiten sei zwar identisch, da aber der Arbeitsvorgang als ganzer zu bewerten sei, führe auch ein geringer Anteil schwieriger Tätigkeiten innerhalb eines großen Arbeitsvorgangs zu einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9.
III.
Die Entscheidung des BAG vom 9. September 2020 (4 AZR 195/20)
Erstinstanzlich wurde die Klage abgewiesen. Auch die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Das BAG hingegen hat die zulässige Revision der Klägerin als begründet angesehen.
1. Ausgangslage: Bildung von Arbeitsvorgängen
In Einklang mit der ständigen Rechtsprechung stellt das BAG erneut klar, dass in einem ersten Schritt – losgelöst von der tariflichen Bewertung – Arbeitsvorgänge zu bilden sind. Erst in einem zweiten Schritt werden diese der tariflichen Bewertung unterzogen. Bei der Bildung der Arbeitsvorgänge sind die Arbeitsleistungen maßgeblich, die bei natürlicher Betrachtung unter Berücksichtigung der durch den Arbeitgeber vorgenommenen Arbeitsorganisation zu einem abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Zusammenhangstätigkeiten werden hierbei dem Arbeitsvorgang hinzugerechnet, um eine „Atomisierung der Arbeitseinheiten“ zu verhindern. Bei dieser Abgrenzung kommt es nach der Rechtsprechung des BAG auf die Trennbarkeit im konkreten Arbeitsverhältnis anhand der erfolgten organisatorischen Umsetzung an. Der Arbeitgeber könne mithin durch die Gestaltung seiner Arbeitsorganisation bestimmen, ob einzelne Aufgaben einen einheitlichen Arbeitsvorgang oder eine zurechenbare Zusammenhangstätigkeit darstellten. Der Tarifvertrag sehe eine Beschränkung der Größe der Arbeitsvorgänge nicht vor, auch die gesamte Tätigkeit eines Beschäftigten könne also ein Arbeitsvorgang sein.
Nach diesen Grundsätzen ist es für die Bildung des Arbeitsvorganges unerheblich, welche Tätigkeiten von den Tarifvertragsparteien als „schwierig“ bewertet wurden, da es sich um eine Frage der tariflichen Wertigkeit und nicht um ein natürliches Abgrenzungskriterium bei der Bildung von Arbeitsvorgängen handele. Hätten die Tarifparteien von dieser Herangehensweise abweichen wollen, hätte dies – nach Ansicht des BAG – im Tarifvertrag deutlicher zum Ausdruck kommen müssen. Solche Anhaltspunkte seien auch nicht in dem Umstand, dass die Tarifvertragsparteien für Beschäftigte in einer Serviceeinheit explizit Beispiele für das Heraushebungsmerkmal der „schwierigen Tätigkeit“ aufgelistet haben, zu sehen. Diese dienten im zweiten Schritt der tariflichen Bewertung der Arbeitsvorgänge und der Differenzierung zwischen verschiedenen Entgeltgruppen je nach Anteil der Arbeitsvorgänge, in denen schwierige Tätigkeiten zu erbringen sind. Die Umsetzung dieser Differenzierung sei aber bewusst nicht durch die Tarifparteien erfolgt und dadurch der Arbeitsorganisation des Arbeitgebers, welche für die Bildung von Arbeitsvorgängen entscheidend ist, überlassen. Damit könne der Arbeitgeber durch eine kleinteilige Aufgabenzuweisung beeinflussen, aus wie vielen Arbeitsvorgängen sich die Tätigkeit des Beschäftigten zusammensetze. Hätten die Tarifparteien eine Bildung großer Arbeitsvorgänge mit Tätigkeiten unterschiedlicher Wertigkeit – wie sie in der jüngeren Rechtsprechung angenommen werden – ausschließen wollen, hätten sie dies explizit regeln müssen.
2. Bewertung des Arbeitsvorganges
Auf Grundlage dieser Maßstäbe gelangt das BAG zu dem Ergebnis, dass alle Tätigkeiten der Klägerin, angefangen vom Sortieren der Post, über das Anfertigen von Ladungen, bis zur Tätigkeit als Kostenbeamtin, einen großen einheitlichen Arbeitsvorgang darstellen. Denn bei natürlicher Betrachtungsweise beträfen alle Aufgabenbereiche die vollständige Bearbeitung der Aktenvorgänge und stünden hierzu in einem engen inneren Zusammenhang. Dass innerhalb dieses Arbeitsvorgangs die „schwierigen“ Tätigkeiten nur in einem geringen Maß anfielen – die Klägerin übt nach wie vor nur schwierige Tätigkeiten in einem Umfang von weniger als einem Drittel aus – sei dabei nicht von Belang. § 12 TV-L setze nicht voraus, dass schwierige Tätigkeiten innerhalb des Arbeitsvorgangs selbst zu einem bestimmten Maß anfallen müssten. Maßgeblich sei deshalb allein, dass der Anteil der schwierigen Tätigkeiten ein „rechtlich erhebliches Ausmaß“ innerhalb des Arbeitsvorgangs ausmache. Dieses sei dann gegeben, wenn ohne die Tätigkeit ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden könne. In dem vorliegenden Fall liege der Anteil „schwieriger“ Tätigkeiten im Arbeitsvorgang bei 25,17 %, was ein rechtserhebliches Ausmaß darstelle.
IV.
Bewertung des Urteils – letztes Wort aus Karlsruhe?
Diese Entscheidung des BAG steht mit der hergebrachten Tarifsystematik nicht in Einklang und kann für den öffentlichen Dienst zu weitreichenden und kostspieligen Auswirkungen führen. Die gesamte Eingruppierungssystematik des öffentlichen Dienstes einschließlich der hierfür maßgeblichen Heraushebungsmerkmale baut nachweislich auf der Annahme kleiner Arbeitsvorgänge auf.
So stellt die Auflistung von Beispielsfällen einzelner Arbeitsvorgänge in der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 12 Abs. 1 TV-L unmissverständlich auf kleinteilige Tätigkeitsbereiche, wie die unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, die Fertigung einer Bauzeichnung oder die Erstellung eines EKG, ab. Natürlich ist damit nicht ausgeschlossen, dass in einer Ausnahmesituation auch die gesamte Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang darstellen kann, der Regelfall ist dies aber nicht. Diese Systematik stellt das BAG mit seiner Entscheidung auf den Kopf und nimmt dabei sehenden Auges ungerechte Ergebnisse in Kauf: So könnten nun beispielsweise Personen, die lediglich zu 15 % schwierige Tätigkeiten ausüben nach der Entgeltgruppe 9 bzw. 9a und damit ebenso vergütet werden, wie Beschäftigte, die etwa zu 80 % schwierige Tätigkeiten ausüben. Eine Entgeltgerechtigkeit sieht anders aus, zumal auf diese Weise auch jegliches Anreizsystem für typischerweise anspruchsvollere Tätigkeiten, beispielsweise im Bereich des Kostenrechts, verloren gehe.
Die legitime und anerkannte Zielsetzung eine lebensfremde „Atomisierung“ von Arbeitseinheiten durch eine zu kleinteilige Bildung von Arbeitsvorgängen zu vermeiden, wird also durch die ins Gegenteil verkehrte „Verklumpung“ aller übertragenen Tätigkeiten ad absurdum geführt. Die praktische Folge kann eine Einheitsvergütung in den Serviceeinheiten der Gerichte und Staatsanwaltschaften sein. Auch darüber hinaus könnte die Entscheidung in der Praxis eine erhebliche Tragweite erlangen, da sie in der Pauschalität der Aussagen präjudizielle Wirkung für alle Justizfachangestellte in Serviceeinheiten bei allen (!) deutschen Gerichten und Staatsanwaltschaften haben könnte. Das letzte Wort in dieser Sache ist indes noch nicht gesprochen: Das Land Berlin und die Tarifgemeinschaft deutscher Länder haben gegen das Urteil Verfassungsbeschwerde eingelegt (1 BvR 382/21).
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Über den Autor
Wir beraten traditionell sowohl kommunale Unternehmen als auch diverse Träger der öffentlichen Hand. Ferner verfügen wir über besondere Expertise in der Beratung von Rundfunkanstalten. Durch die jahrelange Arbeit auf diesem Gebiet sind wir bestens mit Fragen des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes, der besonderen Rolle der Grundrechte sowie den spezifischen Herausforderungen des Personalvertretungsrechts vertraut. Selbstverständlich beraten wir die öffentliche Hand auch bei zukunftsorientierten Themen, wie z.B. dem Strukturwandel im Rheinischen Revier.