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Arbeitsrechtliche Konkurrentenklagen im öffentlichen Dienst – vor dem Arbeitsgericht oder vor dem Verwaltungsgericht?
Diese Norm wird allgemein weit verstanden und auch auf zivilrechtliche Arbeitsverhältnisse im öffentlichen Dienst bezogen. Sowohl bei der Einstellung als auch bei der Beförderung dürfen daher ausschließlich die drei genannten Kriterien herangezogen werden.
Ebenfalls unstreitig ist, dass Art. 33 Abs. 2 GG nicht nur einen objektiven Rechtssatz postuliert, sondern dem Betroffenen ein subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung gewährt („Bewerbungsverfahrensanspruch“). Der Bewerber, welcher sich zu Unrecht übergangen fühlt, kann eine Konkurrentenklage anstrengen. Gerichtet ist diese im Normalfall auf eine neue – ermessensfehlerfreie – Entscheidung über die Besetzung einer neuen bzw. höherqualifizierten Stelle, lediglich im Falle der Ermessenreduzierung auf Null besteht ein Anspruch auf Besetzung dieser Stelle mit der klagenden Partei.
Bisher ging die ganz herrschende Meinung davon aus, dass solche arbeitsrechtlichen Konkurrentenklagen von den Arbeitsgerichten zu entscheiden sind. Dies galt gleichermaßen für Klagen von Arbeitnehmern, welche eine Beförderungsstelle begehrten, wie für Bewerber, welche ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst überhaupt erst begründen wollten. Arbeitsgerichte nahmen ihre Zuständigkeit meist ohne weitere Begründung an. Auch die Verwaltungsgerichtsbarkeit teilte bis zuletzt diese Auffassung und verwies derartige Rechtsstreitigkeiten an die Arbeitsgerichtsbarkeit. Mit dieser Rechtspraxis hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf nun gebrochen und in seiner Entscheidung vom 21. August 2020 (3 Ta 202/20) einen derartigen Rechtsstreit an die Verwaltungsgerichtsbarkeit verwiesen.
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