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Google-Recherche im Stellenbesetzungsverfahren: Was öffentliche Arbeitgeber beachten müssen

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Ein kurzer Blick ins Internet kann im Bewerbungsverfahren naheliegen, ist rechtlich aber nicht unproblematisch. Gerade öffentliche Arbeitgeber bewegen sich hier in einem Spannungsfeld zwischen Bestenauslese, Eignungsprüfung und Datenschutz.
Das LAG Düsseldorf hat sich mit der Frage befasst, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Google-Recherche über Bewerbende zulässig sein kann. Die Entscheidung zeigt: Eine anlassbezogene Recherche kann gerechtfertigt sein. Pauschales oder routinemäßiges „Durchleuchten" bleibt dagegen rechtlich riskant.
Besonders wichtig ist außerdem die Transparenz gegenüber Bewerbenden. Werden Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen genutzt, müssen Arbeitgeber die betroffene Person grundsätzlich darüber informieren. Andernfalls kann ein Datenschutzverstoß vorliegen, der Entschädigungsansprüche auslösen kann.

Das nehmen Sie mit.

Wann eine Internetrecherche über Bewerbende im Stellenbesetzungsverfahren zulässig sein kann.
Warum öffentliche Arbeitgeber bei der Eignungsprüfung auch datenschutzrechtliche Vorgaben beachten müssen.
Welche Informationspflichten nach der DSGVO bestehen, wenn Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen genutzt werden.
Warum Datenschutzverstöße nicht zwingend zur Unverwertbarkeit der Informationen führen, aber dennoch finanzielle Folgen haben können.

Zum vollständigen Beitrag im Behördenspiegel:

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