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4 Minuten Lesezeit (805 Worte)

Sprache im Betriebsverfassungsrecht: Worauf Arbeitgeber achten müssen

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In Teil 1 dieser Blogreihe haben wir bereits die unterschiedlichen sprachlichen Anforderungen an den Arbeitgeber im Umgang mit Sprache bei der Durchführung von Betriebsratswahlen und der Neugründung sowie im Umgang mit dem Betriebsrat thematisiert.
Der folgende Beitrag nimmt in den Blick, welche rechtlichen Maßstäbe das Betriebsverfassungsrecht für den Umgang mit Sprache im Betrieb vorgibt. Welche Rechte kann der Betriebsrat in Bezug auf die Integration ausländischer Mitarbeitenden geltend machen? Welche Mitbestimmungsrechte bestehen bei Sprachkursen und betrieblichen Sprachregelungen? Und wo verlaufen die Grenzen zwischen mitbestimmungspflichtiger Ordnung des Betriebs, arbeitsbezogenen sprachlichen Weisungen und der privaten Sprachwahl der Arbeitnehmenden?


I.

Aufgabe zur Integration ausländischer Mitarbeitenden

Nach § 80 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG hat der Betriebsrat die Aufgabe, die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb sowie das Verständnis zwischen ihnen und deutschen Arbeitnehmern zu fördern. Dazu kann auch gehören, den Erwerb ausreichender Deutschkenntnisse anzuregen, etwa durch betriebliche oder außerbetriebliche Sprachkurse. Ein eigenes Initiativrecht steht dem Betriebsrat insoweit jedoch nicht zu. Der Arbeitgeber muss sich daher zwar mit entsprechenden Vorschlägen des Betriebsrats befassen, ist aber nicht verpflichtet, diese umzusetzen. Zudem hat der Betriebsrat darauf zu achten, dass Arbeitnehmenden aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse keine rechtlichen Nachteile entstehen. In diesem Zusammenhang kann es erforderlich sein, dass der Arbeitgeber Übersetzungen bereitstellt oder Dolmetscher*innen hinzuzieht. Die praktische Relevanz dieser Vorschrift ist allerdings begrenzt, da dem Betriebsrat insoweit keine echten Beteiligungs- oder Durchsetzungsrechte zustehen, sondern im Wesentlichen lediglich Überwachungs- und Anregungsfunktionen.
Ergreift der Arbeitgeber entsprechende Maßnahmen, können diese mitbestimmungspflichtig sein. Maßnahmen zur Verbesserung der Sprachkenntnisse können ferner Teil der betrieblichen Berufsbildung sein und damit in den mitbestimmungspflichtigen Anwendungsbereich der §§ 96 ff. BetrVG fallen (dazu unter II.).


II.

Mitbestimmung bei Sprachkursen

Unter eine betriebliche Bildungsmaßnahme können auch Sprachkurse fallen, da sie Kenntnisse vermitteln, die für die berufliche Tätigkeit und den Arbeitsmarkt von Bedeutung sind. Der Betriebsrat hat im Zusammenhang mit betrieblichen Bildungsmaßnahmen insbesondere Beratungs- und Vorschlagsrechte sowie Beteiligungsrechte (§ 96 Abs. 1, 97 BetrVG). Ein Initiativrecht hinsichtlich der Einführung entsprechender Maßnahmen besteht jedoch nicht. Allerdings unterliegt die konkrete Durchführung solcher Maßnahmen der Mitbestimmung (§ 98 Abs. 1 BetrVG). Dies gilt auch, wenn Sprachkurse nicht als betriebliche Bildungsmaßnahme, sondern eine sonstige Bildungsmaßnahme einzuordnen sind (im Sinne von § 98 Abs. 6 BetrVG).


III.

Mitbestimmungsrecht bei Sprachregelungen

Sprachregelungen im Betrieb sind nicht nur eine Frage der praktischen Verständigung, sondern können auch Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats auslösen. Maßgeblich ist dabei, ob die jeweilige Regelung das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmenden im Betrieb betrifft. Hierbei ist zu differenzieren:
Führt der Arbeitgeber eine Betriebssprache, also einheitliche Sprachregeln für die innerbetriebliche Kommunikation, oder verbindliche Vorgaben zur Kommunikation im Betrieb ein, stellt dies eine Frage der Ordnung des Betriebs dar, die mitbestimmungspflichtig ist.
Anders verhält es sich hingegen bei der Sprache der Kommunikation zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Diese betrifft nicht das Verhalten der Arbeitnehmenden im Betrieb, sondern die Zusammenarbeit der Betriebsparteien. Ein Mitbestimmungsrecht besteht insoweit grundsätzlich nicht. Eine Verständigung, ggf. durch Übersetzungen, muss dennoch gesichert werden.
Ebenso wenig besteht ein Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung der Arbeitssprache, sofern dies ausschließlich die Arbeitspflichten betrifft.
Eine weitere Grenze der Mitbestimmung ist dort erreicht, wo die private Lebensgestaltung der Arbeitnehmer betroffen ist. So unterliegt die Wahl der Sprache, in der sich Arbeitnehmer während ihrer Pausen untereinander austauschen, weder dem Weisungsrecht des Arbeitgebers noch der Mitbestimmung des Betriebsrats; sie ist vielmehr durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützt. Kein Mitbestimmungsrecht besteht auch bei Einzelanweisungen an einzelne Arbeitnehmende.
Existieren keine arbeitgeberseitigen Vorgaben zur Verwendung einer Sprache, kann der Betriebsrat nach dem Beschluss des LAG Nürnberg ein Begehren dahingehend, dass der Arbeitgeber mit Mitarbeitenden immer in deutscher Sprache kommunizieren muss, auch nicht auf eine Verletzung des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG stützen (Beschluss vom 18.06.2020 – 1 TaBV 33/19). Das Gericht lässt allerdings offen, ob dem Betriebsrat im Rahmen des Mitbestimmungsrechts ein Initiativrecht für die Einführung einer bestimmten Sprachregelung im Betrieb zusteht, mit der Folge, dass sich der Arbeitgeber an eine entsprechend abgeschlossene Vereinbarung halten müsste.

Praxistipp

Während der Betriebsrat bei allgemeinen Sprachregelungen im Betrieb ein gewichtiges Mitspracherecht hat, ist die konkrete Ausgestaltung der Kommunikation zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat in erster Linie durch den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit geprägt. Entscheidend ist hier nicht die Mitbestimmung, sondern eine funktionierende und effektive Verständigung.


IV.

Fazit

Sprachregelungen im Betrieb gewinnen angesichts internationaler Belegschaften zunehmend an Bedeutung und können Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats auslösen. Arbeitgeber sollten bei der Prüfung, ob sie sich auf eine Mitbestimmung des Betriebsrats einlassen müssen, daher sorgfältig zwischen den Angelegenheiten differenzieren. Innerbetriebliche Sprachvorgaben sind von der grundsätzlich mitbestimmungsfreien Festlegung der Arbeitssprache zu unterscheiden. Auch wenn dem Betriebsrat im Hinblick auf Sprachkurse regelmäßig keine echten Initiativrechte zustehen, kann die konkrete Ausgestaltung entsprechender Maßnahmen mitbestimmungspflichtig sein. Arbeitgeber sind daher gut beraten, Sprachkonzepte in diesen Fällen frühzeitig gemeinsam mit dem Betriebsrat zu entwickeln, um Konflikte zu vermeiden und zugleich Integration, Verständigung und Rechtssicherheit im Betrieb zu fördern.

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