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Sprache im Betrieb: Zwischen Internationalität und Betriebsverfassungsrecht

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Die zunehmende Internationalisierung von Unternehmen führt dazu, dass immer häufiger unterschiedliche Sprachen im Arbeitsalltag aufeinandertreffen. Was auf den ersten Blick wie eine rein praktische Frage der Verständigung erscheint, wirft bei näherer Betrachtung eine Vielzahl arbeitsrechtlicher Probleme auf.
Die Frage der Sprache betrifft sowohl die Erbringung der Arbeitsleistung als auch die innerbetriebliche Kommunikation und ist insbesondere im Zusammenhang mit dem Betriebsverfassungsrecht von erheblicher Bedeutung. So stellt sich etwa die Frage, in welcher Sprache Arbeitnehmende ihre Tätigkeit ausüben müssen, wie die Kommunikation im Betrieb ausgestaltet sein muss und welche Anforderungen im Verhältnis zum Betriebsrat gelten.
Wann fehlende Sprachfähigkeiten zur Kündigung führen können, haben wir bereits in einem Blogartikel behandelt. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die Rolle der Sprache im Unternehmen im Zusammenhang mit dem Betriebsrat, insbesondere welche Rechte dieser gegenüber dem Arbeitgeber hat und welche Pflichten dem Arbeitgeber obliegen.


I.

Differenzierung zwischen Leistungs- und Betriebssprache

In Unternehmen, in denen eine Vielzahl von Mitarbeitenden beschäftigt sind, die der deutschen Sprache nicht oder nicht ausreichend mächtig sind, kann sich die Frage stellen, in welcher Sprache die Tätigkeit auszuüben und die betriebliche Kommunikation zu führen ist. Die Leistungssprache bestimmt, in welcher Sprache Arbeitnehmende ihre Arbeitsleistung zu erbringen haben und ist von der Vertragsautonomie erfasst. Sie kann durch die Parteien im Arbeitsvertrag grundsätzlich frei vereinbart werden.
Demgegenüber stellt die Betriebssprache die Sprache dar, in der Mitarbeitende innerhalb des Betriebs sowie mit dem Betriebsrat kommunizieren (dazu mehr unter II. c.). Die Frage der Betriebssprache stellt sich insbesondere in international ausgerichteten Unternehmen, sowie in Unternehmen mit einem gewissen Anteil an Beschäftigten, die kein Deutsch sprechen, da es in diesen Fällen häufig dazu kommt, dass entweder Führungskräfte, Betriebsratsmitglieder oder innerhalb der Belegschaft Arbeitnehmende nicht ausreichend Deutsch sprechen und daher Ankündigungen, Betriebsratstagesordnungen oder Einladungen zu Betriebsversammlungen nicht hinreichend verstehen.


II.

Betriebsrat und Sprache

Die Frage der Betriebssprache gewinnt im Verhältnis zum Betriebsrat besondere Bedeutung. Um die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats und die Interessenvertretung der Arbeitnehmenden zu gewährleisten, ist eine funktionierende Verständigung zwischen Arbeitgeber, Betriebsrat und Belegschaft unerlässlich. Wichtig für den Arbeitgeber ist jedoch auch, zu erkennen, an welchen Stellen Forderungen des Betriebsrats gegebenenfalls nicht gerechtfertigt sind oder wo im Wahlprozess ein besonderes Augenmerk auf die Wirksamkeit gelegt werden muss.

1. Betriebsratswahl

Ist die Betriebssprache Deutsch, kann es zu der Frage kommen, ob und wie sichergestellt werden kann, dass auch alle Arbeitnehmenden an den Betriebsratswahlen teilnehmen und hinreichend informiert werden.
Besteht bereits ein Betriebsrat, muss der Wahlvorstand dafür sorgen, dass ausländische Arbeitnehmende, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, vor Einleitung der Betriebsratswahl über das Wahlverfahren, die Aufstellung der Wähler- und Vorschlagslisten, den Wahlvorgang und die Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichtet werden (§ 2 Abs. 5 der Wahlordnung). Zu beachten ist, dass sich diese Pflicht nicht auf ausländische Arbeitnehmende beschränkt, sondern auch für deutsche Arbeitnehmer gilt, die kein oder nur schlechtes Deutsch sprechen.
Die Wahl selbst sowie die wesentlichen Unterlagen sind – wenn keine andere Betriebssprache festgelegt ist – grundsätzlich ins Deutsche zu verfassen. Gleichzeitig ist jedoch sicherzustellen, dass nicht deutschsprachige Arbeitnehmer ihr Wahlrecht tatsächlich ausüben können. Wie dies gewährleistet wird, steht im Ermessen des Wahlvorstands und richtet sich nach den konkreten betrieblichen Verhältnissen. Eine vollständige Übersetzung sämtlicher Wahlunterlagen ist nicht erforderlich, sofern eine effektive Wahlbeteiligung gewährleistet ist. Ein Verstoß kann zur Wahlanfechtung berechtigen (§ 19 Abs. 1 BetrVG), was als taktisches Mittel für den Arbeitgeber dienen kann.

2. Neugründung des Betriebsrats

Anders ist der Fall gelagert, wenn in einem Betrieb bislang kein Betriebsrat besteht und dessen Errichtung erst angestrebt wird. Nach neuster Rechtsprechung des BAG muss bei einer Neuwahl die Einladung zu einer Betriebsversammlung zum Zwecke der Wahl eines Wahlvorstands grundsätzlich nicht mehrsprachig erfolgen (BAG, Beschluss vom 24. September 2025 – 7 ABR 24/24).

3. Kommunikation zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber

Auch für die laufende Betriebsratsarbeit ist die Betriebssprache maßgeblich. Sie bestimmt insbesondere, in welcher Sprache Betriebsratssitzungen und Betriebsversammlungen durchgeführt werden und gilt gleichermaßen für Protokolle sowie Einladungen. Sofern keine anderweitige Sprache vereinbart wurde, gilt, dass diese grundsätzlich auf Deutsch stattzufinden hat.
Probleme können sich ergeben, wenn einzelne Betriebsratsmitglieder ein Sprachdefizit aufweisen. Inwieweit der Arbeitgeber dann verpflichtet ist, Unterlagen zu übersetzen oder Dolmetscher hinzuzuziehen, ist nicht abschließend geklärt. In Rechtsprechung und Literatur wird eine entsprechende Verpflichtung teilweise aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit hergeleitet. Maßgeblich ist auch hier eine einzelfallbezogene Beurteilung unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Verhältnisse sowie der Integrationsaufgabe des Betriebsrats (§ 80 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG). Die Hinzuziehung muss erforderlich sein, um eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Beteiligungsrechte zu ermöglichen.
Der Betriebsrat kann nicht verlangen, dass der Arbeitgebervertreter mit ihm auf Deutsch kommuniziert, wenn gewährleistet ist, dass sämtliche Erklärungen ihm gegenüber in verständlicher Form abgegeben werden. Solange gewährleistet ist, dass Kommunikation übersetzt wird, beispielsweise durch Dolmetscher*innen oder Beschäftigte, die beider Sprachen mächtig sind, stellt es keine Behinderung der Betriebsratstätigkeit dar. Aus demselben Grund kann der Betriebsrat auch nicht fordern, dass der Arbeitgeber nur auf Deutsch mit den Mitarbeitenden kommuniziert. Sogar Mitarbeitendenversammlungen können in einer anderen Sprache als Deutsch durchgeführt werden, sofern die Übersetzung sichergestellt ist (LAG Nürnberg, Beschluss v. 18.6.2020, 1 TaBV 33/19).
Zu berücksichtigen ist, dass das Verständigungsrisiko nicht dem Betriebsrat auferlegt werden kann. Er hat keinen Einfluss auf die sprachliche Zusammensetzung der Belegschaft, ist aber zugleich verpflichtet, die Integration ausländischer Arbeitnehmer zu fördern und das gegenseitige Verständnis im Betrieb zu stärken. Gleichwohl besteht kein Anspruch auf jede denkbare Übersetzungsmaßnahme. Vielmehr bedarf es konkreter Notwendigkeit hierfür.


III.

Fazit

Die Sprache im Arbeitsverhältnis betrifft sowohl die Ausübung der Arbeitsleistung als auch die innerbetriebliche Kommunikation und gewinnt insbesondere im Verhältnis zum Betriebsrat an Gewicht. Dort ist sicherzustellen, dass eine effektive Wahrnehmung der Beteiligungsrechte möglich ist. Der Arbeitgeber muss prüfen, in welchen Bereichen Übersetzungen oder Dolmetscherleistungen tatsächlich erforderlich sind, um Beteiligungsrechte des Betriebsrats zu gewährleisten. Im Hinblick auf die Betriebsratswahl empfiehlt sich eine kritische Prüfung, ob alle sprachlichen Voraussetzungen erfüllt wurden.

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