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Rechtsweg bei Konkurrentenklagen im Öffentlichen Dienst – Roma locuta, causa finita

Geschrieben von Dr. Herbert Hertzfeld (Expertenteam Öffentliche Arbeitgeber) Gem. Art. 33 Abs. 2 GG haben alle Deutschen nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Sowohl bei Einstellung wie auch bei Beförderungen dürfen ausschließlich die genannten drei Kriterien herangezogen werden...

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Arbeitsrechtliche Konkurrentenklagen im öffentlichen Dienst – vor dem Arbeitsgericht oder vor dem Verwaltungsgericht?

konkurrenz

Im deutschen öffentlichen Dienst bestehen bekanntlich seit jeher neben Beamtenverhältnissen auch privatrechtliche Anstellungsverhältnisse. Gem. Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung Zugang zu jedem öffentlichen Amte. Geschrieben von Dr. Herbert Hertzfeld (Expertenteam Öffent...

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