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Bundestag verabschiedet Sozialschutzpaket II – ein Überblick

sozialschutz

Der Bundestag hat am 14. Mai 2020 – nach den Empfehlungen des Ausschusses für Arbeit und Soziales – das Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II) angenommen. Anders als der Name vermuten lässt, beinhaltet das Gesetzespaket nicht ausschließlich ein soziales Hilfspaket, sondern auch die bereits angekündigten Änderungen u.a. des Arbeitsgerichtsgesetzes. Ein Überblick:

I. Stufenweise Erhöhung des Kurzarbeitergelde

Aktuell erhalten Beschäftigte ein Kurzarbeitergeld in Höhe von 60 % bzw. 67 % der Nettoentgeltdifferenz zwischen pauschaliertem Soll-Entgelt und Ist-Entgelt (§ 105 SGB III). Nicht erstattet werden Einkünfte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze. Wenn infolge der Kurzarbeit das Entgelt um mindestens 50 % reduziert wird, wird das Kurzarbeitergeld künftig nach dem folgenden Stufensystem erhöht werden:

Monate in Kurzarbeit Kinderlose Beschäftigte Beschäftigte mit Kind
1. bis 3. Monat
60 % 67 %
4. bis 6. Monat70 %77 %
Ab dem 7. Monat80 %87 %

Für die Berechnung der Monate in Kurzarbeit werden alle Zeiten in Kurzarbeit ab März 2020 berücksichtigt. Die Regelung ist bis zum 31. Dezember 2020 befristet. Aus dem Gesetzentwurf ergibt sich indes nicht abschließend, ob nur volle Bezugsmonate Berücksichtigung finden oder ob beispielsweise der Monat März auch dann Beachtung findet, wenn dort nur anteilig – also etwa ab dem 15. März – in Kurzarbeit gearbeitet wurde. Der Wortlaut des Gesetzes spricht eher für die Beachtung „voller Monate".

1. Handlungsbedarf für Arbeitgeber

Diese befristete Erhöhung des Kurzarbeitergeldes muss vom Arbeitgeber bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes beachtet werden. Arbeitgeber, die das Kurzarbeitergeld bereits aufstocken, sind gut beraten, ihre Aufstockungsvereinbarungen dahingehend zu prüfen und zu überarbeiten, dass die Aufstockungsleistung nicht zusätzlich zum erhöhten Kurzarbeitergeld gewährt wird. Zumal – soweit ersichtlich – die Regelungen zur Sozialversicherungspflicht von arbeitgeberseitigen Aufstockungsleistungen zum Kurzarbeitergeld unverändert bleiben. Diese Zuschüsse gehören nur insoweit nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, wenn sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt (Lohnverlust) nicht übersteigen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV).

2. Auch steuerliche Begünstigung geplant

Nach dem Entwurf zu einem Corona-Steuerhilfegesetz (BT-Drucks. 19/19150) sollen Aufstockungsleistungen zum Kurzarbeitergeld bis 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt – entsprechend der Befreiung von der Sozialversicherungspflicht – auch steuerfrei gestellt werden. Die Regelung soll für Zeiträume zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 gelten. Der bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung bereits vorgenommene Lohnsteuerabzug, bei dem von einer Steuerpflicht entsprechender Aufstockungsleistungen auszugehen war, wäre dann vom Arbeitgeber grundsätzlich zu korrigieren. Das Gesetz ist aber noch nicht in Kraft.

II. Hinzuverdienstgrenze bei Kurzarbeit ausgedehnt

Gemäß § 106 Abs. 3 SGB III wäre Entgelt aus einer anderen während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigung grundsätzlich auf das Kurzarbeitergeld anzurechnen. Für eine Nebentätigkeit in systemrelevanten Bereichen wurde bereits eine vorübergehende Sonderregelung geschaffen, nach der Arbeitnehmer, die während der Kurzarbeit eine andere Beschäftigung in diesen Bereichen aufgenommen haben, das dabei verdiente Entgelt bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens nicht auf das Kurzarbeitergeld anrechnen lassen müssen (§ 421c SGB III). Mit dem Sozialschutzpaket II wird diese Möglichkeit nun für alle Berufe – losgelöst von der Systemrelevanz – bis zum Dezember 2020 eröffnet.

1. Mitteilungspflicht der (neben-)beschäftigenden Arbeitgeber

Für Arbeitgeber, die Arbeitnehmer während der Kurzarbeit in einer Nebentätigkeit beschäftigen, gilt Folgendes: Sie müssen die Art und Dauer der Beschäftigung sowie die Höhe des Entgelts auf einem Formular der Agentur für Arbeit nachweisen (Nebeneinkommensbescheinigung, § 313 SGB III). Bei einer Verletzung dieser Pflicht kommt ein Schadensersatzanspruch (§ 321 Nr. 1 SGB III) und die Verhängung eines Bußgeldes bis zu EUR 2.000,00 in Betracht (§ 404 Abs. 2 Nr. 20 SGB II).

2. Handlungsempfehlung für Arbeitgeber

Für Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer während der Kurzarbeit erstmals eine Nebentätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber aufnehmen, ist Folgendes zu beachten: Da der Arbeitgeber die Berechnung des Kurzarbeitergeldes vorzunehmen hat, muss er zwingend Kenntnis über den Hinzuverdienst der Arbeitnehmer erhalten. Vor diesem Hintergrund sollte gegenüber den Arbeitnehmern klar kommuniziert werden, dass die Aufnahme einer Nebentätigkeit während der Kurzarbeit dem Arbeitgeber anzuzeigen und die Höhe der Vergütung durch Vorlage der Nebeneinkommensbescheinigung nachzuweisen ist. Diese Bescheinigung ist dann der Abrechnungsliste für das Kurzarbeitergeld beizufügen und an die Agentur für Arbeit zu übermitteln. Die Neuregelung ändert im Übrigen nichts daran, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in begründeten Fällen (etwa bei einer unmittelbaren Wettbewerbstätigkeit) die Aufnahme einer Nebentätigkeit verweigern kann.

III. Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes pauschal verlängert

Für Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld sich in der Zeit vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020 erschöpfen würde, wird die Anspruchsdauer einmalig um drei Monate verlängert. Die pauschalierte Verlängerung der Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes wird von Amts wegen umgesetzt.

IV. Änderungen des Arbeitsgerichtsgesetzes – Bild- und Tonübertragung

Weiterhin ist ein Ausbau der Nutzung von Bild- und Tonübertragungen in der Arbeitsgerichtsbarkeit vorgesehen, wenn eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 S. 1 des Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen Bundestag ausgerufen wird. In diesen Fällen kann das Gericht u.a. den Parteien, ihren Bevollmächtigten sowie Zeugen und Sachverständigen gestatten, an einer mündlichen Verhandlung mittels Bild- und Tonübertragung teilzunehmen. Mit Blick darauf, dass die Möglichkeit zu Verhandlungen mittels Bild- und Tonübertragung bereits 2001 in der Zivilprozessordnung eingeführt wurde (§ 128a ZPO), sind die jetzigen Regelungen zu begrüßen. Ob und in welchem Umfang diese Möglichkeiten von den Arbeitsgerichten genutzt werden, bleibt abzuwarten und wird auch von den technischen Möglichkeiten abhängen. Die grundsätzlichen praktischen Auswirkungen werden jedenfalls durch die Beschränkung auf die „epidemische Lage von nationaler Tragweite" relativiert.

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