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Update: „Testangebotspflicht“ für Unternehmen (Stand: 14. April 2021)
Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hat am 13. April 2021 dem Bundeskabinett vorgestellt, wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) plant, die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) um eine Pflicht zum betrieblichen Testangebot zu ergänzen. Gleichzeitig sollen die wesentlichen Aspekte aus der Verordnung in Kraft bleiben und bis zum 30. Juni 2021 verlängert werden (zu den schon bisher geltenden Inhalten vgl. Blogbeitrag vom 27. Januar 2021).
Maßgebliche Neuregelung ist die zwischen den Ressorts lange strittige Frage der „Testangebotspflicht“ für Unternehmen. Dass eine solche Verpflichtung für Unternehmen kommt, hat das Bundeskabinett am 13. April 2021 beschlossen. Die Änderungen sollen schon Mitte kommender Woche Inkrafttreten. Was aus politischer Sicht einfach klingen mag, wirft – wie so häufig in den letzten Monaten – zahlreiche arbeitsrechtliche und organisatorische Fragen auf. Nachstehend finden Sie einen ersten Überblick über die aktuell geplanten Änderungen der Corona-ArbSchV:
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