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Neue Hürde bei der Kündigung von Schwerbehinderten

Seit Ende 2016 stellt der Gesetzgeber an eine beabsichtigte Kündigung von Schwerbehinderten zusätzliche formale Anforderungen (§ 95 Absatz 2 SGB IX). Ohne deren Beachtung ist ab sofort jede derartige Kündigung automatisch unwirksam.

Schon bislang müssen bei jeder Kündigung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Schwerbehinderten das Integrationsamt zustimmen und – sofern vorhanden – der Betriebsrat angehört werden. Zusätzlich ist ab sofort auch eine Anhörung der Schwerbehindertenvertretung vor Ausspruch einer solchen Kündigung zwingend. Bleibt diese Anhörung aus, ist die dann folgende Kündigung unheilbar unwirksam.

Die Schwerbehindertenvertretung muss in allen Betrieben mit mindestens fünf dauerhaft beschäftigten Schwerbehinderten gebildet werden. Sie besteht aus einer sogenannten Vertrauensperson und ihrem Stellvertreter.

In welcher Form und mit welcher Frist künftig die Schwerbehindertenvertretung angehört werden soll, regelt das neue Gesetz nicht. Die bei der Anhörung des Betriebsrates geltenden Fristen von einer Woche bei ordentlichen und von drei Tagen bei außerordentlichen Kündigungen dürften hier entsprechend gelten.

Nicht geregelt ist bislang auch, in welcher Reihenfolge die verschiedenen Anhörungen erfolgen sollen. Mit Blick auf die bisherige Praxis könnte die Schwerbehindertenvertretung – ebenso wie der Betriebsrat – sowohl vor als auch nach dem Verfahren vor dem Integrationsamt konsultiert werden. Bei einer sehr frühen Anhörung noch vor dem Verfahren vor dem Integrationsamt ist zu beachten, dass sich der zugrundeliegende Sachverhalt, zu dem angehört wurde, vor Ausspruch der Kündigung nicht wesentlich geändert haben darf. Anderenfalls müssten die Schwerbehindertenvertretung und der Betriebsrat in der Folge noch einmal – zumindest ergänzend – angehört werden.

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